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Namenserteilung Abgelehnt! (Gelesen: 4.791 mal)
raom02
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03.07.2007 um 11:00:58
 
Hallo @ll,

hätte eine Frage bezüglich der Namenserteilung.

Also, am 03.06.07 ist unsere Tochter zur Welt gekommen, es ist unser zweites Kind.

Das erste Kind ist in Esslingen bei Stuttgart zu Welt gekommen, und hat nach einigen hinweisen und Tipps die ich aus diesem Forum erhalten habe die Deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, ohne Probleme da ich (Vater) Deutsch bin.

Wir leben nun seit ca. einem Jahr in NRW kreis Sauerland, unser zweites Kind ist wie gesagt am 03.06.07 geboren, nach dem meine Freundin das krankenhaus verlassen hat, sind wir zur Standesamt gefahren um die nötigen Unterlagen zu Erledigen.

Die Identität meiner Freundin ist bisher nicht nachgewiesen, Sie hatte nach der Geburt unseres ersten Kindes in Esslingen nach §28 die Aufenhaltserlaubnis erhalten, die wiederum wurde Ihr Entzogen durch die Ausländerbehörde in Iserlohn (Identitätsnachweis).

Die Vaterschaftsanerkennung hab ich beurkundet bekommen.

- Meine Frage ist, hab ich ein Recht auf einer Namenserteilung für meine
 Tochter auch wenn die Identität der Mutter nicht festgestellt ist?

- Hat meine Tochter auch ohne eine Namenserteilung ein recht auf die Deutsche
 Staatsangehörigkeit, da ich Deutsch bin?


Da diese vom Standesamt abgewiesen wurde, solange meine Freundin keine Nachweise zur Ihrer identität vorlegen kan.

Habe ich laut dem Sachbearbeiter kein Recht auf eine Namenserteilung, noch auf die Erteilung einer Deutschen Staatsangehörigkeit für meine Tochter.

Der Sachbearbeiter hat sich darüber über den Vorgesetzten erkundigt und nach seinen Anweisungen gehandelt, da er das ganze auch für blödsin hielt.

Er hat mich auf dem Petitionsausschuss aufmerksam gemacht, und mir Vordurcke ausgedruckt das ich mich daran wenden soll, meine Sachlage erlären soll, bisher hab ich nie von solch einer Stelle gehört.

Ich bitte um eure Hilfe am besten mit Gesezteshinweise, der Beamte meinte lt. Vorgesetzten das diese seit Januar 2007 abgeändert wurde.
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Sondra
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Antwort #1 - 03.07.2007 um 13:49:39
 
Zitat:
solange meine Freundin keine Nachweise zur Ihrer identität vorlegen kann ... Habe ich laut dem Sachbearbeiter kein Recht auf eine Namenserteilung, noch auf die Erteilung einer Deutschen Staatsangehörigkeit für meine Tochter ... Gesezteshinweise, der Beamte meinte lt. Vorgesetzten das diese seit Januar 2007 abgeändert wurde.

Verstehe ich nicht, was damit gemeint sein soll. Auch nach den Änderungen ist es immer noch gültig bzw. unverändert geblieben, dass
Zitat:
§ 1
Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
§ 3
(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
1. durch Geburt (§ 4), ...
§ 4
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
ein
Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Du sagst raom02 schrieb am 03.07.2007 um 11:00:58:
Die Vaterschaftsanerkennung hab ich beurkundet bekommen.
und somit sind die Voraussetzungen erfüllt, dass deine Tochter Deutsche Staatsangehörige ist, unabhängig von der Identität der Mutter.
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raom02
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Antwort #2 - 03.07.2007 um 21:02:01
 
Sondra schrieb am 03.07.2007 um 13:49:39:

Verstehe ich nicht, was damit gemeint sein soll. Auch nach den Änderungen ist es immer noch gültig bzw. unverändert geblieben, dass.


Was ist unverändert geblieben, das ich keine Namenserteilung für meine Tochter Beantragen kann, das das kind meinen Nachnamen erhält?

Bei unserem ersten Kind wurde eine Namenserteilung Ausgestellt, als ich die SBearbeiterin darauf angesprochen habe meinte Sie das es seit Januar 2007 abgeändert wurde, wenn nicht beide Eltern Ihre Identität nachweisen können kann keine Namenserteilung Ausgefertigt werden und das das Kind bis zur Identitätsnachweis der Mutter den Namen der Mutter beibehält.


Sondra schrieb am 03.07.2007 um 13:49:39:
Du sagst
und somit sind die Voraussetzungen erfüllt, dass deine Tochter Deutsche Staatsangehörige ist, unabhängig von der Identität der Mutter.


Ich habe mich heute auf der Hauptseite unter Rechtssammlung bzw. Einbürgerung durch gelsen, habe die von dir Aufgelisteten Paragraphen Aufgeschrieben und versuche Sie Morgen dem Beamten aufzulegen.

So wie es Rechtlich aussieht müsste ohne weiters die deutsche Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, bleibt es nur bei der Namenserteilung.

Danke dir insoweit!
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trixie
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Antwort #3 - 03.07.2007 um 21:07:47
 
raom02 schrieb am 03.07.2007 um 21:02:01:
wenn nicht beide Eltern Ihre Identität nachweisen können kann keine Namenserteilung Ausgefertigt werden und das das Kind bis zur Identitätsnachweis der Mutter den Namen der Mutter beibehält.


Das verstehe ich leider nicht. Das wäre ja ein Widerspruch. Identität der Mutter unklar, aber Kind erhält Nachnahme der Mutter. Und woher wird der Name der Mutter genommen?

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Muleta
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Antwort #4 - 03.07.2007 um 21:07:54
 
raom02 schrieb am 03.07.2007 um 21:02:01:
So wie es Rechtlich aussieht müsste ohne weiters die deutsche Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, bleibt es nur bei der Namenserteilung.


wenn die Identität der Mutter nicht geklärt ist, dann ist vermutlich auch der Familienstand der Mutter nicht geklärt. Und damit ist die Vaterschaftsanerkennung (zunächst) für die Tonne und im Ergebnis das Kind (erstmal) nicht deutsch. So einfach ist das.

Lösbar, aber zeitaufwändig und nervig.

Muleta
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Antwort #5 - 04.07.2007 um 00:17:30
 
Zitat:
Und damit ist die Vaterschaftsanerkennung (zunächst) für die Tonne

Den Streit über die "wirksame" Vaterschaftsanerkennung hatten wir ja schon öfter. Weiß aber nicht ob jemals eine Einigkeit erzielt wurde, bzw ob das abschließend geklärt ist ...
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Antwort #6 - 04.07.2007 um 06:46:55
 
inge schrieb am 04.07.2007 um 00:17:30:
Den Streit über die "wirksame" Vaterschaftsanerkennung hatten wir ja schon öfter. Weiß aber nicht ob jemals eine Einigkeit erzielt wurde, bzw ob das abschließend geklärt ist ...


Hallo inge,

der Streit geht aber meist um die Frage, ob eine Vaterschaftsanerkennung bzw. Zustimmung der Mutter ohne gesicherte Identität von beiden(!) Personen überhaupt wirksam zu Stande kommen kann. Die Frage ist. m.E. völlig unproblematisch mit "ja, können sie" zu beantworten - Standesbeamte die sich hier verweigern, tun dies rechtswidrig.

Eine hiervon losgelöste Frage ist der Familienstand der Mutter. Denn eine ansonsten wirksame Vaterschaftsanerkennung verpufft natürlich, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt (bzw. bei manchen Ländern auch 300 Tage vorher) noch verheiratet war. An dieser Stelle könnte ein Standesbeamter dann u.U. berechtigt zum 'Spielverderber' werden. Wenn ich mich recht entsinne, gibt es hierzu aber auch aktuelle Rechtsprechung, die überspannten Anforderungen Einhalt gebietet.

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Antwort #7 - 04.07.2007 um 07:44:13
 
Mir scheint hier ist von Anfang an eine unterschiedliche Handhabung der Nachweise über die Identität der Ehefrau erfolgt.

Mir stellt sic die Frage nach einer wirksamen Eheschließung mit nicht feststehender Identität und Staatsangehörigkeit ebenso, wie die Frage was wurde zur Beseitigung dieser Zweifel unternommen ?

Abschließende Lösung käme nur bei einer obergerichtlichen Klärung zur Frage des Standesbeamten (bzw. eines Antrages der Beteiligten) nach § 45 PStG..

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Antwort #8 - 04.07.2007 um 08:01:50
 
Muleta schrieb am 04.07.2007 um 06:46:55:
überspannten Anforderungen

Überspannt ist gut! Die Leute sind bereits bei ihrem 2 gemeinsamen Kind. Ein Vaterschaftstest würde sicher ergeben, dass der Anerkennende auch der tatsächlich leibliche Vater ist. Es ist aber juristisch interessanter und "einwandfreier" ein deutsches Kind staaten- und identitätslos zu belassen. Ich nehme an, dass es den Betroffenen primär nicht um die Namensgebung, sondern um die Staatsangehörigkeit des Kindes geht.
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Antwort #9 - 04.07.2007 um 08:51:08
 
Sondra schrieb am 04.07.2007 um 08:01:50:
Überspannt ist gut! Die Leute sind bereits bei ihrem 2 gemeinsamen Kind. Ein Vaterschaftstest würde sicher ergeben, dass der Anerkennende auch der tatsächlich leibliche Vater ist.


das ist alles nachvollziehbar und ich verstehe insofern die Eltern, die es einfach nicht begreifen können.

Aber es geht um den rechtlichen Vater, nicht um den biologischen. Und insofern verstehe ich einen Standesbeamten, der prüfen möchte (und wohl auch prüfen muss), ob die Kindesmutter evtl. schon anderweitig verheiratet ist (vgl. § 1594 Abs. 2 BGB - Probleme des IPR mal ignorierend).

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Antwort #10 - 04.07.2007 um 08:52:49
 
Zitat:
Es ist aber juristisch interessanter und "einwandfreier" ein deutsches Kind staaten- und identitätslos zu belassen.

Mag sein. Andererseits hat Ronny den möglichen Weg ja schon aufgezeigt. Auch dem Standesbeamten wäre das evtl nicht Unrecht, da dann zumindest Rechtssicherheit herrschen würde.

Wenn ich richtig verstanden habe, handelt es sich bei der Familie der Mutter um Kurden, die aus dem Libanon geflüchtet sind, aber ihre libanesische StA nicht wirklich nachweisen können. Bei vielen dürften in diesem Zusammenhang dann auch schon mal die Warnlampen angehen ...
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Antwort #11 - 04.07.2007 um 08:59:06
 
Sondra schrieb am 04.07.2007 um 08:01:50:
Überspannt ist gut! Die Leute sind bereits bei ihrem 2 gemeinsamen Kind. Ein Vaterschaftstest würde sicher ergeben, dass der Anerkennende auch der tatsächlich leibliche Vater ist. Es ist aber juristisch interessanter und "einwandfreier" ein deutsches Kind staaten- und identitätslos zu belassen. Ich nehme an, dass es den Betroffenen primär nicht um die Namensgebung, sondern um die Staatsangehörigkeit des Kindes geht. 


Sondra,

es geht schlicht darum, dass eine Beurkundung eine Beurkundung ist.

Wird sie wissentlich mit unzutreffenden oder ungewissen Angaben vorgenommen, stellt die Beurkundung eine qualifizierte Amtsstraftat dar. Keinem Urkundsbeamten ist es zumutbar, wissentlich eine Straftat zu begehen.

inge schrieb am 04.07.2007 um 08:52:49:
Wenn ich richtig verstanden habe, handelt es sich bei der Familie der Mutter um Kurden, die aus dem Libanon geflüchtet sind, aber ihre libanesische StA nicht wirklich nachweisen können. Bei vielen dürften in diesem Zusammenhang dann auch schon mal die Warnlampen angehen ... 


Da geht ein ganzes Sirenenorchester los, weil viele der jahrelang als staatenlos geltenden Flüchtlinge aus dem Libanon sich als türkische Staatsangehörge geoutet haben, bzw. geoutet wurden.

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Antwort #12 - 04.07.2007 um 09:06:01
 
ronny schrieb am 04.07.2007 um 07:44:13:
Mir stellt sic die Frage nach einer wirksamen Eheschließung mit nicht feststehender Identität und Staatsangehörigkeit


Im vorliegenden Fall ist es zwischen dem Kindesvater und der Kindesmutter (bislang) offensichtlich zu keiner wirksamen Eheschließung gekommen, Ronny. - Ist aus dem Ausgangspost jedenfalls nicht zu entnehmen - siehe u. a.:

Zitat:
Die Identität meiner Freundin


Woran es hinsichtlich des Identitätsnachweise der Mutter klemmt und was im Sinne einer Klärung bislang unternommen worden ist, wäre allerdings schon interessant zu erfahren.


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Antwort #13 - 04.07.2007 um 09:16:29
 
schweitzer schrieb am 04.07.2007 um 09:06:01:
Woran es hinsichtlich des Identitätsnachweise der Mutter klemmt und was im Sinne einer Klärung bislang unternommen worden ist, wäre allerdings schon interessant zu erfahren.


Hallo schweitzer,

Gehe mal ins Profil des Threaderstellers und lass Diralle Beiträge anzeigen. Dann hast Du die ganze Vorgeschichte ..

Zur hier angeklungenen Präzedenzwirkung der Geburtsbeurkundung für das erste Kind:

Hinsichtlich der Geburts- und Vaterschaftsbeurkundung des ersten Kindes sähe ich einen hinreichenden Grund, die Beurkundung berichtigen zu lassen, denn eine wirksame Vaterschaftsfeststellung sehe ich zur Zeit als nicht gegeben ...

Aber das kann man ohne Kenntnis des vollständigen Hintergrundes natürlich auch nur eingeschränkt beurteilen.

Insgesamt habe ich jetzt zwei Fälle hinter mir bei denen über sehr lange Zeiträume die Identität verschleiert wurde (betraf insgesamt 17 Geburtsbeurkundungen). Allein die zu Unrecht bezogenen öffentlichen Leistungen betrugen siebenstellige Summen.

Ich könnte heute noch k... wenn ich an die Kosten und den Aufwand denke den die ganzen Berichtigungsverfahren verursacht haben. Deshalb stehe ich Identitätsverschleierungen (zugegeben sehr voreingenommen) äußerst gereizt gegenüber.

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Antwort #14 - 04.07.2007 um 14:51:34
 
inge schrieb am 04.07.2007 um 00:17:30:
Den Streit über die "wirksame" Vaterschaftsanerkennung hatten wir ja schon öfter. Weiß aber nicht ob jemals eine Einigkeit erzielt wurde, bzw ob das abschließend geklärt ist ...



Die Vaterschaftsanerkennung zur unser ersten Kind hatte wir ohne probleme beantragt und beurkundet bekommen.

Da wurde halt nur eine Vorläufige geburtsurkunde ausgestellt mit dem Vermerk, das die Identität der Mutter nicht festgestellt ist.

Ansonsten alles reibungslos gelaufen, natürlich hatte ich damals die jeweiligen Tipps zur Rechtssprechung aus diesem Forum.Danke nochmals!

Sondra schrieb am 04.07.2007 um 08:01:50:
Überspannt ist gut! Die Leute sind bereits bei ihrem 2 gemeinsamen Kind. Ein Vaterschaftstest würde sicher ergeben, dass der Anerkennende auch der tatsächlich leibliche Vater ist. Es ist aber juristisch interessanter und "einwandfreier" ein deutsches Kind staaten- und identitätslos zu belassen. Ich nehme an, dass es den Betroffenen primär nicht um die Namensgebung, sondern um die Staatsangehörigkeit des Kindes geht.


Die Vaterschaft wird auch nicht angezweifelt, die Vaterschaftsanerkennung wurde ja wie gesgat beurkundet.

Es geht ja schließlich um die Namenserteilung, die nicht Erteilt werden kann solange die Identität der Mutter nicht nachgewiesen wird.

Muleta schrieb am 04.07.2007 um 08:51:08:
das ist alles nachvollziehbar und ich verstehe insofern die Eltern, die es einfach nicht begreifen können.

Aber es geht um den rechtlichen Vater, nicht um den biologischen. Und insofern verstehe ich einen Standesbeamten, der prüfen möchte (und wohl auch prüfen muss), ob die Kindesmutter evtl. schon anderweitig verheiratet ist (vgl. § 1594 Abs. 2 BGB - Probleme des IPR mal ignorierend).
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Begreifen tun wir schon nur ich kann es nicht nachvollziehen, zum einen sollte man davon ausgehen das die mutter es ist die Ihre Identität nicht nachweisen kann, bei mir ist ja alles in Ordnung von daher kann ich es nicht Nachvollziehen warum man mir nicht gestattet eine Namenserteilung zur benatragen da es doch für das Kind vom Vorteil währe da ich ja meine Identität nachweisen kann.

Ich meine, nehmen wir mal an ich würde das volle Sorgerecht für das Kind haben, wie wird dan damit Umgegangen?

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