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umzihen  mit duldung ?? (Gelesen: 3.136 mal)
Muffeed
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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18.06.2007 um 10:45:34
 
guten tag .
darf jeman der duldung  hatt umzihn  von einem bundesland ins andere zum beispiel

und wen ja was sind die vorausetzungen dafür das  mann umzihn kann  

ich  habe  eine verwandte  die hatt duldung und  sie möchte gerne zu mir zihen  geht das  und unter welchen vorausetzungen  
danke für eure antworten
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 18.06.2007 um 10:52:22
 
Zitat:
darf jeman der duldung  hatt umzihn  von einem bundesland ins andere zum beispiel

Normalerweise nicht.
Viele Geduldete haben eine Wohnsitzauflage:
http://www.aufenthaltstitel.de/nds/wohnsitzerlass.html
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 18.06.2007 um 10:53:06
 
Muffeed schrieb am 18.06.2007 um 10:45:34:
darf jeman der duldung  hatt umzihn  von einem bundesland ins andere zum beispiel 


NEIN

steht auch in der Duldung selbst

Muffeed schrieb am 18.06.2007 um 10:45:34:
was sind die vorausetzungen dafür das  mann umzihn kann   


Eine Notwendigkeit, die nachgewiesen sein muss. Eine Verwandtschaft allein ist noch kein Grund.
Weiter sind auch wichtig, inwiefern der Geduldete seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, denn schließlich geht es nicht um ein weiteres Verbleiben sondern um die Ausreise !

DC
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Muffeed
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 18.06.2007 um 10:53:50
 
Gibt es nicht etwas was mann machen kann ?
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 18.06.2007 um 10:55:05
 
Muffeed schrieb am 18.06.2007 um 10:53:50:
Gibt es nicht etwas was mann machen kann ? 


Weise die Notwendigkeit nach


DC
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #5 - 18.06.2007 um 10:57:13
 
Hallo,

die Chancen dafür stehen nicht gut. Jemand mit Duldung ist ausreisepflichtig und hat eine Wohnsitzauflage (z.B. bzw. in der Regel für ein bestimmtes Bundesland). - Der Verwaltungsaufwand u.a. auch in Zusammenhang mit der zumeist gegebenen Sozialleistungsabhängigkeit spielt in diesem Kontext eine große Rolle - es würde also zwischen öffentlichen Interessen des Staates und persönlichen Interessen des Antragstellers abzuwägen sein.

Um in ein anderes Bundesland umziehen zu können, müsste bei der ABH, die derzeit für den Betreffenden zuständig ist, ein entsprechender Antrag auf Genehmigung eines Umzugs bzw. einer Umverteilung gestellt werden.

So etwas wird allerdings aus meiner Erfahrung heraus nur sehr selten positiv beschieden. Grundsätzlich nur dann, wenn besondere persönliche Gründe dargelegt werden. Die (verständliche) "Sehnsucht nach einer Freundin" würde dafür nicht ausreichen.

Besondere persönliche Gründe könnten beispielsweise die Sorgerechtsausübung über ein Kind, das Zusammenleben in einer Familie nach einer Heirat oder eine sehr schwerwiegende Erkrankung sein, etwa eine, die Pflege erfordert. Insgesamt hängt die Latte für das, was da "anerkannt" werden könnte also sehr hoch!

Ansonsten könnte man bei der ABH lediglich versuchen Erlaubnisse zum vorübergehenden verlassen des zugewiesenen Bundeslandes zu erhalten. Aber auch die gibt es nicht inflationär und in der Regel höchstens für einige Tage


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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 18.06.2007 um 11:09:12
 
die person die mit mir verwandt ist ist älter als 50 jahre  tift hir dieser gesetztes text den zu  (alt und erwerbsunfähig)


5.3 Spezielle Lebenssituation
Besteht aufgrund der speziellen Lebenssituation einer oder eines Betroffenen ein gewichtiges Interesse daran, dauerhaft außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Ausländerbehörde zu wohnen und ist eine Arbeitsaufnahme auf absehbare Zeit nicht zumutbar oder möglich (z.B. alleinerziehende Mutter mit Kleinkindern, alte oder erwerbsunfähige Personen), kann die Wohnsitzauflage gestrichen werden. Ein nach dem Umzug fortbestehender Sozialhilfebezug steht dem nicht entgegen.


das isses doch oder  hier kann man das wohl  die streichung der wohnzitzauflage beantragen .   ____------::: ?
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Antwort #7 - 18.06.2007 um 11:17:24
 
Zitat:
Besteht aufgrund der speziellen Lebenssituation einer oder eines Betroffenen ein gewichtiges Interesse daran,


Ich weiß jetzt nicht, woher Du das Zitat hast, aber ich habe mal dessen ungeachtet die aus meiner Sicht wichtigsten beiden Worte hervorgehoben. "Nur" das man zu jemandem ziehen möchte, die schon älter als 50 ist, dürfte kein gewichtiges Interesse begründen und auch keine spezielle Lebenssituation darstellen.

Eine ganz genaue Prognose wird Dir hier aber keiner geben können, weil bezogen auf den Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden wäre.

Probiers halt mit einem Antrag, wie von mir beschrieben - aber, wie gesagt, die Chancen sind gering(er als Du denkst). Ist so!


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Antwort #8 - 18.06.2007 um 11:30:05
 
Meines Wissens muss die aufnehmende Kommune zustimmen. Und es wird sicherlich auch die Gesamtsituation (auch und besonders WARUM wird geduldet) beurteilt werden. Je mehr "eigenes Verschulden" zur Duldung geführt hat desto weniger kooperativ wird sich die ABH im Zweifel zeigen. Wenn zB die Duldung wegen selbstverschuldeter Passlosigkeit erteilt wurde, dann wird die ABH sich sicherlich eher bemühen ein Ersatzdokument zur Abschiebung zu bekommen als den Betroffenen noch "umzuverteilen".
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Giesinger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #9 - 22.06.2007 um 11:12:20
 
...und ähnlich wird ggf. die Sichtweise der potentiell zuständigen Leistungsbehörde sein > warum sollte die sich weitere Kunden quasi heranziehen ? Es dürfte schließlich in eigener Kostenträgerschaft zu zahlen sein...
Hinzu kommt -oftmals- der Ort des Fortzuges (ländliches Gebiet) soll zugunsten des Zuzugsortes (Stadt / Großstadt) verändert werden...zunehmender Gettobildung soll natürlich entgegengewirkt werden. Und die Realität sieht leider vielfach so aus !
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