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Ehegattennachzug verschärft, aber was ist mit dem Visum zur Eheschließung? (Gelesen: 8.908 mal)
aranita
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Ehegattennachzug verschärft, aber was ist mit dem Visum zur Eheschließung?
17.06.2007 um 13:36:13
 
Weiss jemand, ob sich diese Verschärfung des Ausländergesetztes auch auf das Visum zur Eheschließung auswirkt?
Also ob man ab 15.7 möglicherweise dieses Visum nur noch bekommt, wenn entsprechende Deutschkenntnisse vorliegen?
Wäre ja eigentlich logisch,...
Hat jemand eine Ahnung wie ich das herausfinden kann?
Mein Freund und ich wollen dieses Visum beantragen,...
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Stephan205080
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehegattennachzug verschärft, aber was ist mit dem Visum zur Eheschließung?
Antwort #1 - 27.06.2007 um 20:17:09
 
Hallo zusammen,

das würde mich auch brennend interessieren, da meine Verlobte und ich nächste Woche in Beijing das Visum zur Eheschliessung in DE beantragen werden.

Bin ziemlich unbeleckt was Gesetzestexte etc. angeht, daher mal die (vielleicht dämliche) Frage, ob die Heirat in DE = Familienzusammenführung ist.

Dann müsste doch auch dieses hier hinfällig sein:

(1)
Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn er


1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhält
a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),

c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder

2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 erhält.


Vielen Dank schonmal im voraus
Stephan
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.06.2007 um 20:58:03
 
Da Ihr beide im ausland heiratet ist deine Zukünftige noch nicht in D eingereist und benötigt dazu ein Visum. Nach Einreise gilt dann

Abs. 1 Nr. 1

Eine Heirat in D ist eine Heirat und keine FzF, da sie bereits in D ist.
Der FzF wird bei Antragstellung des Einreisevisums benutzt.

DC
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Stephan205080
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehegattennachzug verschärft, aber was ist mit dem Visum zur Eheschließung?
Antwort #3 - 27.06.2007 um 21:14:40
 
Hi,
danke erstmal für die schnelle Antwort!!

Das heisst also, dass für die Beantragung bzw. Erteilung eines Visums zum Zwecke der Eheschliessung und der darauffolgenden Heirat in Deutschland keine Deutschkenntnisse A1 notwendig wären? Die würde sich meine Dann-Ehefrau nämlich gerne in einem Intensiv / Integrationskurs aneignen wollen.

Sorry wenn ich so bohre, insbesondere da es sich hier um (noch) ungelegte Eier handelt, aber ich bin ein bisschen nervös deswegen..

Vielen Dank & Gruss

Stephan
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.06.2007 um 21:30:44
 
Stephan205080 schrieb am 27.06.2007 um 21:14:40:
Das heisst also, dass für die Beantragung bzw. Erteilung eines Visums zum Zwecke der Eheschliessung und der darauffolgenden Heirat in Deutschland keine Deutschkenntnisse A1 notwendig wären? 


In der Vorlage des Änderungsgesetzes wird vom Ehegattennachzug gesprochen. D.h. man muss also verh. sein und nicht erst werden. D.h. widerum, die Eheschließung in D müsste das Vorhandensein der Deutschkenntnisse tatsächlich ausschließen. Genau wissen wir es, wenn das Gesetz endgültig in Kraft tritt und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen ausgegeben wurden.


DC

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Stephan205080
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Antwort #5 - 27.06.2007 um 21:38:53
 
Dann bin ich mal gepannt...

Vielen Dank für die schnellen Antworten, Deine Interpretation macht mir ja doch wieder ein wenig Hoffnung.

Gruss
Stephan
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Mick
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Antwort #6 - 27.06.2007 um 21:55:04
 
Hi,
ein Eheschließungsvisum umfasst regelmäßig auch
die anschließende Familienzusammenführung. Das
bedeutet - jedenfalls für mich -, dass alles erfüllt
sein muss, mit Ausnahme der Eheschließung. So
wird das überall praktiziert, ich wüsste nicht, warum
das in Bezug auf Deutschkenntnisse anders sein
sollte.
Etwas anderes würde gelten, wenn ein Visum nur
zur Eheschließung beantragt würde, also mit der
Absicht, danach wieder auszureisen. Aber das ist
ja nun nicht gerade der Regelfall.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 28.06.2007 um 17:10:08
 
Mick schrieb am 27.06.2007 um 21:55:04:
Hi,
ein Eheschließungsvisum umfasst regelmäßig auch
die anschließende Familienzusammenführung. Das
bedeutet - jedenfalls für mich -, dass alles erfüllt
sein muss, mit Ausnahme der Eheschließung. So
wird das überall praktiziert, ich wüsste nicht, warum
das in Bezug auf Deutschkenntnisse anders sein
sollte.
Etwas anderes würde gelten, wenn ein Visum nur
zur Eheschließung beantragt würde, also mit der
Absicht, danach wieder auszureisen. Aber das ist
ja nun nicht gerade der Regelfall.



Hi Mick,

ein kleiner Nachtrag: das "Heiratsvisum" wird (fast) ausschileßlich als nationales Visum ("D") erteilt. Es wäre unerklärlich, wenn nicht die anschließende Familienzusammenführung unterstellt wurde... Darüber hinaus ist es praktisch unmöglich, ein Schengenvisum zwecks Heirat zu bekommen (da fehlt die s.g. "Rückkehrbereitschaft")... Und weil es keinen Anspruch auf die Erteilung des Heiratsvisum besteht, kann man nicht nur die Deutschkenntnisse, sondern auch ein Einkommen, das weit über die normale Sicherung des Lebensunterhalts geht, anfordern (Stichwort "Verpflichtungserklärung")...

Habe ich alles richtig ausgeführt? Smiley
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Antwort #8 - 28.06.2007 um 17:27:39
 
chap schrieb am 28.06.2007 um 17:10:08:
Es wäre unerklärlich, wenn nicht die anschließende Familienzusammenführung unterstellt wurde.


Wenn das Ehepaar aber vor hat, nach z.B. sechs Monaten den Wohnsitz in ein anderes EU-Land zu verlegen, wird zwar die Familienzusammenführung unterstellt und in Deutschland begonnen, aber eben nicht für einen Daueraufenthalt in Deutschland. Ob die Botschaft berechtigt ist, beim Visumsantrag nach glaubwürdigen Beweisen eines Daueraufenthaltes in einem anderen EU Land zu fragen, kann ich mir nicht vorstellen.

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Mick
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Antwort #9 - 28.06.2007 um 17:37:54
 
chap schrieb am 28.06.2007 um 17:10:08:
Habe ich alles richtig ausgeführt?


Klar Zwinkernd

Ergänzen möchte ich noch, dass ich nicht einen
Fall kennengelernt habe, in dem das Paar nicht
beabsichtigte, nach der Eheschließung dauerhaft
in D. zu leben. Da muss nichts unterstellt werden,
das wird so angegeben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #10 - 28.06.2007 um 18:41:39
 
Mick schrieb am 28.06.2007 um 17:37:54:
Ergänzen möchte ich noch, dass ich nicht einen
Fall kennengelernt habe, in dem das Paar nicht
beabsichtigte, nach der Eheschließung dauerhaft
in D. zu leben.


Das war in der Vergangenheit auch unerheblich, da es keine Deutschkenntnisse vorzuweisen gab. Doch in geraumer Zukunft könnte das eine Rolle spielen. Und mal ehrlich gesagt, welcher ausländische Bürger denkt bei der Antragsstellung daran, die Fragen Nr. 15 und Nr. 21 bei der Beantragung des Visums zur FZF jetzt fallstrickfrei auszufüllen?

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Antwort #11 - 28.06.2007 um 22:23:42
 
Ich möchte noch einmal auf die eingangs gestellte Frage von Stephan 205080 zurückkommen.

M.E. schließen die im Rahmen des Familiennachzugs/Ehegattennachzugs künftig geforderten Deutschkenntnisse keineswegs den Anspruch auf einen Integrationskurs aus. Im Gegenteil.

Die für die Einreise nach Deutschland geforderten Sprachkenntnisse sollen dem Niveau A 1 entsprechen. In den Integrationskursen soll hingegen das Sprachstandniveau B 1 vermittelt werden. Die Voraussetzungen, dieses tatsächlich in der zur Verfügung stehenden Zeit eines Integrationskurses zu erreichen, dürften allerdings bei einem vorhandenen Ausgangsniveau A 1 ungleich günstiger sein, als wenn überhaupt keine Vorkenntnisse vorhanden wären.


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Antwort #12 - 29.06.2007 um 10:08:41
 
schweitzer schrieb am 28.06.2007 um 22:23:42:
Ich möchte noch einmal auf die eingangs gestellte Frage von Stephan 205080 zurückkommen.

M.E. schließen die im Rahmen des Familiennachzugs/Ehegattennachzugs künftig geforderten Deutschkenntnisse keineswegs den Anspruch auf einen Integrationskurs aus. Im Gegenteil.

Die für die Einreise nach Deutschland geforderten Sprachkenntnisse sollen dem Niveau A 1 entsprechen. In den Integrationskursen soll hingegen das Sprachstandniveau B 1 vermittelt werden. Die Voraussetzungen, dieses tatsächlich in der zur Verfügung stehenden Zeit eines Integrationskurses zu erreichen, dürften allerdings bei einem vorhandenen Ausgangsniveau A 1 ungleich günstiger sein, als wenn überhaupt keine Vorkenntnisse vorhanden wären.


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Hi Schweizer,

es stellt sich aber die Frage ob die ABH den Ehegatten zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichten darf... Zwinkernd
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Antwort #13 - 29.06.2007 um 10:27:34
 
Hi chap,

das war IMHO nicht Stephans Frage - die war, ob die Anspruchsformulierung für einen Integrationskurs im neuen Gesetz nicht obsolet werden würde.

Trotzdem eine Bemerkung zu dem "verpflichten dürfen":

Ich denke auch ein ausländischer Ehepartner eines/einer Deutschen kann zu einem Integrationskurs verpflichtet werden, z.B. wenn AlG II-Bezug vorliegt und seitens der ARGE eingeschätzt wird, dass mangelnde deutsche Sprachkenntnisse ein wichtiges Vermittlungshemmnis darstellen. - Hier bei mir gibt es da durchaus entsprechende Verbindungen zwischen den Ämtern in deren Folge dann Verpflichtungen durch die ABH ausgesprochen werden. (Halte ich auch für legitim!)

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Antwort #14 - 29.06.2007 um 13:46:03
 
schweitzer schrieb am 29.06.2007 um 10:27:34:
=schweitzer=


Hi schweitzer,

Entschuldigung, habe vergessen, dass § 44a auch geändert wird:

Zitat:
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet,
wenn
...
b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23
Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt ...


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