Hi,
28 Seiten in Kurzform:
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1
AufenthG kann eine
AE erteilt
werden, wenn ein Abschiebungshindernis vorliegt und
wenn nicht damit zu rechnen ist, dass dieses in Bälde
entfällt. Vorliegend geht es um die Passlosigkeit als
Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernis. Dieses Hindernis
besteht, das Gericht kommt wohl auch zu dem Schluss,
dass der Betroffene alles Erdenkliche getan hat, um
dieses Hindernis zu beseitigen. In letzter Konsequenz
sagt das Gericht, dass die Voraussetzungen des § 25
Abs. 5 (Sätze 1, 2) erfüllt sind und das kein Verschulden
im Sinne des Satzes 3 vorliegt.
Das Urteil enthält auch sehr interessante Ausführungen
zum Thema "Anstoß- und Hinweispflichten" der
ABH, die
ja z.B.
hier diskutiert wurden.