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visum für familienzusammenführung (Gelesen: 18.613 mal)
ripple
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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28.05.2007 um 11:02:53
 
Hallo an Alle.
Ich habe nach langer sucherei diese seite gefunden und denke das man mir hier am besten helfen kann, da es mir scheint, dass hier einpaar sehr kompetente leute sitzen.
es handelt sich um folgendes.
ich, deutsch, bin mit einer weissrussin verheitatet. geheiratet wurde in belarus.
nun wird meine frau,kenne sie schon seit über 2 jahre, ein visum für familienzusammenführung bei der D-botschaft in Minsk beantragen.
das problem besteht darin dass ich kein festes einkommen habe und bis vor kurzem hartz 4 bezogen habe. ich arbeite als freier künstler,habe eine wohnung die für beide gross genug ist, nur einen einkommensbescheid kann ich nicht vorweisen. meiner frau, sie hat in deutschland u. belarus studiert, habe ich schon einen "minni job" besorgt, der allerdings ohne arbeitsvertrag besteht. es soll ja auch nur fürs erste was sein.
könnte mich bitte jemand beraten wie ich die ausländerbehörde überzeugen kann dem antrag ohne einkommensnachweis zuzustimmen?
wäre sehr, sehr dankbar.
vg, Ripple
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 28.05.2007 um 11:26:16
 
ripple schrieb am 28.05.2007 um 11:02:53:
könnte mich bitte jemand beraten wie ich die ausländerbehörde überzeugen kann dem antrag ohne einkommensnachweis zuzustimmen? 


Hallo,

da reicht ein Hinweis auf § 28 AufenthG, welcher besagt, dass der Anspruch auf eine AE ohne Nachweis der Lebensunterhaltssicherung besteht Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 28.05.2007 um 11:27:38
 
ripple schrieb am 28.05.2007 um 11:02:53:
könnte mich bitte jemand beraten wie ich die ausländerbehörde überzeugen kann dem antrag ohne einkommensnachweis zuzustimmen?
Du brauchst keinen Einkommensnachweis !Wenn du verheiratet bist, ist das Einkommen unerheblich. Hast du schon mal bei der Behörde nachgefragt ? Wenn sie dir gesagt haben, sie brauchen einen Nachweis , war das ein Fehler.

Michael
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Zeppelin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: dt. + russ.-tatarisch
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Antwort #3 - 28.05.2007 um 11:54:49
 
ripple schrieb am 28.05.2007 um 11:02:53:
... nur einen einkommensbescheid kann ich nicht vorweisen.

Mikael321 hat zwar recht, aber hast Du keinen Einkommenststeuerbescheid?

ripple schrieb am 28.05.2007 um 11:02:53:
meiner frau, sie hat in deutschland u. belarus studiert, habe ich schon einen "minni job" besorgt, der allerdings ohne arbeitsvertrag besteht. es soll ja auch nur fürs erste was sein.

Auch ein mündlicher Vertrag ist ein Vertrag. Ggf. belegen die Gehaltszahlungen das bestehen eines Arbeitsverhältnisses.
ripple schrieb am 28.05.2007 um 11:02:53:
...könnte mich bitte jemand beraten wie ich die ausländerbehörde überzeugen kann dem antrag ohne einkommensnachweis zuzustimmen?
wäre sehr, sehr dankbar.
vg, Ripple

Hat Ronny doch schon geschrieben.

Gruß,
Zeppelin
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ripple
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 28.05.2007 um 19:33:56
 
Danke erst mal.
Die sache sieht so aus dass ich momentan überhaupt keinen gehaltszahlungsbeweis erbringen kann, da ich meine "kunst" cash verkaufe. bis ende des jahres kann ich auch keine einkommenserklärung machen da das jahr noch nicht um ist und ich bislang hartz 4 bezogen habe.

wenn ich, wie Ronny und Michael321 meinen, keinen einkommensnachweis brauche,wie kommt es dann dass ich danach gefragt werde?
Ich muss sagen dass mich diese ungewissheit auffrisst. meine frau die natürlich meinen finanziellen status kennt ist da stärker als ich.

vg,Ripple
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Zeppelin
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Staatsangehörigkeit: dt. + russ.-tatarisch
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Antwort #5 - 28.05.2007 um 19:51:12
 
ripple schrieb am 28.05.2007 um 19:33:56:
wenn ich, wie Ronny und Michael321 meinen, keinen einkommensnachweis brauche,wie kommt es dann dass ich danach gefragt werde?

Siehe auch http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1175793796/0#0
Warum von Dir ein Einkommensnachweis gefordert wurde, weiß wohl nur Deine ABH.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 28.05.2007 um 20:20:23
 
Siehe auch mal in
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ripple
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 29.05.2007 um 00:31:42
 
Hallo nochmals,
Ihr seid wirklich eine gute hilfe und ich bin sehr dankbar.
aber bei diesem technischen deutsch, obwohl ich einigermaßen belesen bin, geht mir doch die luft aus Smiley)
kann mir bitte jemand dieses kauderwelsch gaaaanz langsam erklären, den 2. absatz bitte?

Im Falle einer deutsch-ausländischen Ehe spielt weder Einkommen noch die Wohnungsgröße eine Rolle, auch wenn man immer wieder hört(e), dass manche ABH's entsprechende Nachweise verlangen.

Das lässt sich damit erklären, dass in  § 28 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich geschrieben steht, dass die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt wird. Eine Regelung zum Wohnraum, wie etwa in § 29 AufenthG, gibt es nicht.

Danke und vg, Ripple
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 29.05.2007 um 02:55:06
 
Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,.......zu erteilen...


-   In diesem Fall also abweichend von der ansonsten allgemeinen Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss:

Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass ...
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,


-   Für Deutsche gibt es beim Familienzuzug auch keine Voraussetzung bzgl. Wohnraum wie für Ausländer:

Zitat:
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
....2, ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
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ripple
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 31.05.2007 um 13:25:00
 
Hi,
das heist also dass nach §28, wenn der ehegatte deutscher staatsbürger ist, §5 absatz 1 nicht greift. §5 abstz 1 besagt dass, wenn beide ehepartner ausländischer herkunft sind, die lebenssicherung der beweisplicht unterligt und bei einem deutschen ehepartner nicht, richtig?

was sage ich der abh wenn die trotzdem auf den verdienstnachweis bestehn und sie diese argumentation nicht akzeptiern, wie es bei einem bekannten der fall war? die vfz wurde abgelehnt, wiederspruch war auch vergebens.er wird sie jetzt illegal nach deutschland holen.
das kann ich nicht machen und meine frau ist auch dagegen.

v.G, Ripple
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 31.05.2007 um 13:42:24
 
ripple schrieb am 31.05.2007 um 13:25:00:
er wird sie jetzt illegal nach deutschland holen. 


Achtung: Straftatbestand !

Eine AE gibt es dafür auch nicht !


ripple schrieb am 31.05.2007 um 13:25:00:
das kann ich nicht machen


das solltest Du auch nicht !


DC
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schweitzer
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Antwort #11 - 31.05.2007 um 13:44:48
 
Zitat:
er wird sie jetzt illegal nach deutschland holen.
das kann ich nicht machen und meine frau ist auch dagegen


Nee, das solltest Du auch auf keinen Fall machen - gibt grundsätzlich ne Menge Ärger. -

Also die rechtlichen Grundlagen hast Du richtig verstanden. Bei deutsch-verheirateten Ausöländern besteht ein Anspruch auf FZF bzw. Aufenthalt, wenn alle entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, dazu gehört nicht die Lebensunterhaltssicherung.

Manche ABH verlangen trotzdem Verdienstnachweise - sie machen davon die Dauer der Erstbefristung des Aufenthaltstitels abhängig. Das dürfen sie, ist zumindest nicht verboten. Alles weitere in diesem Kontext würde einer rechtlichen Grundlage entbehren.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 31.05.2007 um 14:14:08
 
das d. soviel ärger gibt hätte ich nicht gedacht. ich werde ihn davon abraten.
nun gut, mit einer aufenthaltserlaubniss für nur 1 jahr kann ich schon leben.1 mal im jahr dorthin rennen ist nicht zuviel verlangt.

hat jemand von euch jemals davon gehört dass bei einem "normalen" bi nationalem ehepaar, 1er deutsch der andere partner ausländer, die familienzusammenführung abgelehnt wurde, wenn nicht gerade trifftige gründe, zb.scheinehe, vorliegen?

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Antwort #13 - 31.05.2007 um 14:20:04
 
Nein, das habe ich noch nicht - der "Grund" des nicht gesicherten Lebensunterhalts ist in Deinem Fall keiner. Würde nur deshalb abgelehnt, wäre das rechtswidrig und Du hättest alle Chancen Rechtsmittel dagegen erfolgreich einzusetzen. Also geh es an - lass Dich nicht unruhiger machen als nötig (Ich weiß, dass das ein blöder Rat ist in Deiner Situation, aber ich meine ihn ehrlich  Zwinkernd)

Das mit dem illegalen Herholen rede Deinem Freund bitte wirklich aus. Den Schaden den er dadurch für sich und den ausländischen Partner anrichten kann, übersieht er wahrscheinlich gar nicht. (Empfundenes) Unrecht hat sich noch nie durch anderes Unrecht bekämpfen oder heilen lassen!

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Antwort #14 - 31.05.2007 um 16:28:10
 
Ich habe gerade etwas sehr beunruhigendes im forum gelesen:
da schilderte jemand dass das bka fingerabdrücke vom ausländischen ehegatten,der einen antrag für das vfz gestellt hat überprüft.und anscheinend ist dies kein einzelfall.meine frau ist zwar in deutschland oder sonstwo auf der welt nie auffällig gewesen aber das gibt schon zu denken.und vorallem die zeit die d.alles dauert.die botschaft in Minsk meinte das man sich auf 6-8 wochen wartezeit einstellen sollte.aber was ich hier so lese,ziehen sich die anträge ja über monate wenn nicht sogar jahre hin.

jetzt ma  butter bei de fische Smiley) wie läuft denn der ganze circus mit botschaft und abh eigentlich genau ab?was wird denn da geprüft,auf was kommt es denn da an?

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