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visum für familienzusammenführung (Gelesen: 18.608 mal)
inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 31.05.2007 um 16:34:41
 
Zitat:
vom ausländischen ehegatten,der einen antrag für das vfz gestellt hat überprüft

Das liegt daran, dass illegal sich aufhaltende Ausländer wenn möglich gerne falsche Personalien benutzen. Bei einer späteren Einreise geben sie das natürlich nicht an, deswegen wird das geprüft. "Vertrauen ist gut, Kontrolle ..." Zwinkernd
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Mikael321
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Antwort #16 - 31.05.2007 um 19:56:12
 
ripple schrieb am 31.05.2007 um 13:25:00:
er wird sie jetzt illegal nach deutschland holen.
Ich denke, das hast du falsch verstanden. Illegal heißt ja, schwarz über die Grüne Grenze. Er meint sicher, ein Visum für ein anderes Schengen Land (zb. Paris wird oft als Touristenreise in GUS  Ländern angeboten). Und dann von Paris aus nach Deutschland. Das ist aber nicht illegal.

Michael
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Mikael321
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Antwort #17 - 31.05.2007 um 20:08:32
 
Zitat:
Achtung: Straftatbestand ! Eine AE gibt es dafür auch nicht !
Ich habe mal ein Frage an dich als Experten : Beispiel nehmen wir mal : Ausländer,  (egal wo her, hat keine AE !)D.verheiratet reist nach Ukraine mit gültigem Visum. Reist mit deutschen Ehepartner an eine EU Außengrenze,  und dort mit der Heiratsurkunde und dem D. Ehepartner, einlass in die EU zu verlangen. zb. Ungarn. Das müssten ihn ja einlassen , lt. EU Recht. (Ich habe jedenfalls auf meine Petition bei der EU, eine solche Antwort erhalten) Von Ungarn nach Österreich, gibt es dann ein Schengen Visum. Kann an der Grenze natürlich ein paar Tage dauern, aber dann sollte es dank EU Recht ja klappen. Von den Ösis dann gleich nach D. , mit gültigem Schengen Visum.

Wie siehst du diese Sache. Nach EU Recht steht dem Ausländer ja Reisefreiheit in der EU zu. Und Österreich ist ja nun mal Schengen, und mit dem Schengen Visum, kann der Ausländer ja auch legal nach D. reisen.

Ist das legal ?

Michael
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madness
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Antwort #18 - 31.05.2007 um 20:26:59
 
Das würde ja auch bedeuten, daß jeder z.b. Südamerikaner/in dt. verheiratet
z.b. über die Schweiz per Flugzeug mit schweizer Bürgen oder mit Schiff ü. Portugal oder Spanien ohne FZF Visum einreisen kann, wenn der Dt. Ehepartner jeweils dort wartet??!!
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ripple
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Antwort #19 - 31.05.2007 um 20:31:51
 
jetzt ma  butter bei de fische ) wie läuft denn der ganze circus mit botschaft und abh eigentlich genau ab?was wird denn da geprüft,auf was kommt es denn da an?

v.G.Ripple
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Saxonicus
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Antwort #20 - 31.05.2007 um 21:07:50
 
madness schrieb am 31.05.2007 um 20:26:59:
Das würde ja auch bedeuten, daß jeder z.b. Südamerikaner/in dt. verheiratet
z.b. über die Schweiz per Flugzeug mit schweizer Bürgen oder mit Schiff ü. Portugal oder Spanien ohne FZF Visum einreisen kann, wenn der Dt. Ehepartner jeweils dort wartet??!!


Wahrscheinlich würde die Fluggesellschaft die Beförderung verweigern, sprich: man käme garnicht ins Flugzeug, wenn keine Einreiseberechtigung (Visum) für das Zielland vorliegt.
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Mikael321
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Antwort #21 - 31.05.2007 um 23:08:47
 
Saxonicus schrieb am 31.05.2007 um 21:07:50:
Wahrscheinlich würde die Fluggesellschaft die Beförderung verweigern, sprich: man käme garnicht ins Flugzeug, wenn keine Einreiseberechtigung (Visum) für das Zielland vorliegt.
Ich denke mal, das meint er mit Bürgen ! Visum für CH.

Michael
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ripple
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #22 - 01.06.2007 um 12:23:55
 
Hallo,
um nochmal auf das eigentliche thema wegen vorlage des verdienstnachweises bei der abh,zwecks des visum für fzv zurückzukomen,habe ich mit der zuständigen behörde gesprochen.
der herr  sagte mir dass ein verdienstnachweis dringend erforderlich ist,da gewährleistet sein muss das die ehefrau versorgt ist und sie keine sozialen leistungen in anspruch nehmen muss.
ich wies ihn auf §28 hin und erklärte ihm das §5 abszt.1.1 dabei nicht greift,und ich somit auch keinen verdienstnachweis vorlegen muss.
der sagte,dass aber andere § greifen und dass,wenn man arbeitslos,geringverdiener,oder keinen nachweis erbringen kann,seitens der abh mit eine ablehnung an die zuständige botschaft geschickt wird.
des weiteren wurde ich informiert dass die botschaft letztlich entscheidet ob das visum erteilt wird.
auch wurde mir gesagt,das rund 70% der anträge abgewiesen werden.
was nun,kann mir jemand kompitentes helfen?

danke u.v.G.,Ripple
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trixie
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Antwort #23 - 01.06.2007 um 12:37:51
 
Hallo ripple!

Ohne auf die schwachsinnigen Aussagen des SB einzugehen; es definitiv kein ausreichender Verdienst notwendig, wenn es um einen deutsch-verheirateten Ausländer geht. Vielleicht möchte er dich nur einschüchtern. Ein klärendes Gespräch mit dem Vorgesetzten sollte da vielleicht ein wenig mehr bringen. Dabei sollte die zynische Frage gestellt werden, ob der von dir zitierte SB eben mal nur Aushilfe in der Abteilung sitzt. Unabhängig was die ABH der Botschaft mitteilt, entscheidet diese über die Erteilung des Visums. Wenn keine Zweifel einer Scheinehe vorhanden sind und auch gegen den Antragssteller nichts vorliegt, dürfte es aber zu keiner Ablehnung kommen.

trixie
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Mikael321
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Antwort #24 - 01.06.2007 um 18:10:14
 
ripple schrieb am 01.06.2007 um 12:23:55:
ich wies ihn auf §28 hin und erklärte ihm das §5 abszt.1.1 dabei nicht greift,und ich somit auch keinen verdienstnachweis vorlegen muss.
der sagte,dass aber andere § greifen und dass,wenn man arbeitslos,geringverdiener,oder keinen nachweis erbringen kann,seitens der abh mit eine ablehnung an die zuständige botschaft geschickt wird. 

Sowas kann man sich eigentlich, nur schriftlich geben lassen . Und danach Dienstaufsicht, wegen völliger Inkompetenz ! Ich würde ja lachen, wenn es nicht so traurig wäre. Griesgrämig

Michael
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ripple
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Antwort #25 - 01.06.2007 um 12:29:20
 
Hallo,  
um nochmal wegen vorlage des verdienstnachweises bei der abh,zwecks des visum für fzv zurückzukomen,habe ich mit der zuständigen behörde gesprochen.  
der herr  sagte mir dass ein verdienstnachweis dringend erforderlich ist,da gewährleistet sein muss das die ehefrau versorgt ist und sie keine sozialen leistungen in anspruch nehmen muss.  
ich wies ihn auf §28 hin und erklärte ihm das §5 abszt.1.1 dabei nicht greift,und ich somit auch keinen verdienstnachweis vorlegen muss.  
der sagte,dass aber andere § greifen und dass,wenn man arbeitslos,geringverdiener,oder keinen nachweis erbringen kann,seitens der abh mit eine ablehnung an die zuständige botschaft geschickt wird.  
des weiteren wurde ich informiert dass die botschaft letztlich entscheidet ob das visum erteilt wird.  
auch wurde mir gesagt,das rund 70% der anträge abgewiesen werden.  
was nun,kann mir jemand kompitentes helfen?  
 
danke u.v.G.,Ripple
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schweitzer
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Antwort #26 - 01.06.2007 um 12:46:54
 
Hi ripple,

meinst Du, wenn Du doppelt postest und dazu auch noch neue threads aufmachst, gibt es auch doppelt soviele Antworten? Was soll das?

Von mir daher hier nur  Lippen versiegelt


=schweitzer=  Ärgerlich
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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ripple
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Antwort #27 - 01.06.2007 um 13:21:57
 
neee,das denke ich natürlich nicht.aaaber:die diskussion ist leider von dem eigentlichen thema abgewichen und die posts die ich bekommen habe hatten mit meiner frage nichts mehr zu tun.deswegen!
keine angst,bin nicht gierig geworden Laut lachend

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fons
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Antwort #28 - 01.06.2007 um 18:17:35
 
Hab erst heute bemerkt, dass du das gleiche Post
einfach nochmal neu geschrieben hast als neuen
thread.

Hab die zwei daher zusammengefasst. Bitte gleiche
Themen nicht mehrfach posten!!! Ggf. einfach mal
nen post dranhängen, dass es dann wieder nach
oben rutscht.
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fons
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Antwort #29 - 01.06.2007 um 18:23:29
 
Vielleicht noch was die vorläufigen Anwendungshinweise
des BMI dazu sagen:

28.1       Voraussetzungen der erstmaligen Erteilung

28.1.1      Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) des nachziehenden Ausländers zu fordern ist; vgl. Nummer 27.3.7. Allerdings kann unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden; vgl. näher Nummer 27.3. Im Rahmen der nach § 27 Abs. 3 erforderlichen Ermessensabwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, und dass der besondere grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 Grundgesetz eingreift.

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