Zitat:Nun suche ich nach der Rechtsgrundlage für diese Handlung und finde nichts.
Na, wenn er sagt: "Darf ich reinkommen" und du sagst "Ja", hast du doch die Erlaubnis gegeben. Wenn er in deinen Schrank schauen möchte und du erlaubst es ihm (zB implizit durch Öffnen der Schranktür), dann ist die Lage doch klar, oder?
Wenn er fragt "darf ich" und du sagst "Nein!", hat er halt Pech.
Grundsätzlich scheint es bei euch um eine Prüfung wegen Scheineheverdacht zu gehen. Rechtsgrundlage sind dabei Urteile des BVerfG, die nur eine "echte" Ehe unter den Schutz des Art 6
GG stellen und nur aus dieser erwachsen auch ausländerrechtliche Ansprüche.
Natürlich muss die prüfende Behörde dabei den Rahmen der Verhältnissmäßigkeit wahren und auch das Betreten der Wohnung ist zB nur bei Erlaubnis durch den Wohnungsinhaber möglich.
Wenn du deine Mitarbeit verweigerst, wird man natürlich versuchen, Erkenntnisse auf anderem Weg zu erlangen (zB Befragung der Nachbarn, Arbeitskollegen, etc).
Die Verweigerung der Verlängerung einer
AE setzt aber natürlich voraus, dass objektive Merkmale einer Scheinehe vorliegen. So gesehen ist die
ABH dann erstmal beweispflichtig. Ggfs könntest du dann die vorgelegten "Beweise" entkräften und ggfs geht das Ganze dann irgendwann vor Gericht. Muss aber alles nicht sein.
Irgendwelche Gründe, warum die
ABH das Vorliegen einer Scheinehe (nachdem der Zuzug ja bereits vor einem Jahr erfolgte und offensichtlich durch die
ABH erlaubt wurde) annimmt? Seid ihr zusammen gemeldet oder ist einer von euch noch woanders gemeldet?