Zitat:Was mich stutzig macht ist allerdings die vom Richtlinientext abweichende Formulierung... (außerhalb des Gebiets, in dem die Rechtsstellung erlangt werden kann vs. Gemeinschaftsgebiet).
Dürfte ev. mit der Erwägung 25 und 26 der Richtlinie 2003/109/EG
zu tun haben, die U.K. Irland und Dänemark nicht mit einbezieht,
diese Länder müßen die Richtlinie nicht umsetzen.
Wird auch schon in den Erklärungen zu den Gesetzesänderungen
des Aufenthaltsgesetzes Drucksache 16/5065 auf Seite 338 (PDF-Reader)
Seite so erwähnt.
"...ist das zur Europäischen Union gehörende Gebiet derjenigen Mitgliedsstaaten,
die die Daueraufenthalt-Richtlinie anwenden müßen..."
Ansonsten ist das so
IMHO wie von Inge und Muleta schon geschrieben
zu verstehen.
Ist eben die Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG Artikel 9.
Dazu die Erklärung auf Seite 338 (PDF-Reader):
"...Damit Inhaber der Rechtsstellung eines lngfristig Aufenthaltsberechtigten
nicht schlechter gestellt sind als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis..."
Wie auch immer, nur ist dies dann eben vielleicht besser gestellt als N.E.!