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Erlöschensregelung für Daueraufenthalt-EG (Gelesen: 4.527 mal)
inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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02.05.2007 um 12:14:50
 
Ich weiß: sind NOCH ungelegte Eier, aber vlt hat sich ja schon jemand Gedanken gemacht ...

Zitat:
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn
[...]
3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden
Monaten außerhalb des Gebiets aufhält
, in dem die Rechtsstellung
eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,
4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb
des Bundesgebiets aufhält oder

Da steht jetzt erstmal nix vom gewöhnlichen Aufenthalt oder einem "nicht vorübergehenden Grund".
Heißt das dann, dass der (schon häufiger geplante) "Trick" jetzt funktionieren würde:
Ausreise nach Absurdistan Anfang Januar. Rückkehr kurz vor Weihnachten und nach den Feiertagen (inkl. Sylvester) bei der Familie wieder zurück.

So dass dann erst die 6 Jahres-Regelung (weil hier nicht "aufeinander folgend" gefordert ist) greift? Oder würde "aufhalten" dann tatsächlich mit "seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben" übersetzt werden (müssen/können/sollen)?
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paralion
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #1 - 08.05.2007 um 03:43:38
 
Sehr interessant, das wollte ich auch grade fragen!

Meine Bekannte besitzt ne Daueraufenthalt-EG und würde jetzt gerne doch 20 Monate eine gute Stelle in der NICHT-EU antreten, um danach wieder DAUERHAFT in Deutschland zu bleiben.

Genügt also eine kurzfristige ein- und ausreise aus deutschland, um die 12 monate "neu beginnen" zu lassen? An die ABHs mag ich gar nicht mehr schreiben, weil die diesbezüglich meist noch weniger Ahnung haben als ich selbst...

Und wonach genau wird übrigens überprüft wie lange jemand draussen war? Pass-Stempel? Den gibts ja meist nur bei der Einreise, und nicht bei der Rückkehr...


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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 20.06.2007 um 19:39:07
 
schubs Zwinkernd

Gibt's inzwischen Ideen, wie das zu verstehen sein wird? Was mag "aufhalten" bedeuten?
"Außerhalb eines Gebietes aufhalten" klingt deutlich anders als "seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb eines Gebietes haben" ... IMHO
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Muleta
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Antwort #3 - 20.06.2007 um 20:36:46
 
inge schrieb am 20.06.2007 um 19:39:07:
Gibt's inzwischen Ideen, wie das zu verstehen sein wird? Was mag "aufhalten" bedeuten?
"Außerhalb eines Gebietes aufhalten" klingt deutlich anders als "seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb eines Gebietes haben" ... IMHO


ungelegte Eier sind das nicht, denn die Richtlinie entfaltet in bestimmten (wesentlichen!) Punkten bereits unmittelbare Wirksamkeit.

Die Regelung ist klar und eindeutig: zwölf Monate ununterbrochen kein Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet. Daraus folgt, dass eine Unterbrechnung von nur einem Tag genügt. Was mich stutzig macht ist allerdings die vom Richtlinientext abweichende Formulierung... (außerhalb des Gebiets, in dem die Rechtsstellung erlangt werden kann vs. Gemeinschaftsgebiet).

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kwaku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 24.06.2007 um 15:54:39
 
Zitat:
Was mich stutzig macht ist allerdings die vom Richtlinientext abweichende Formulierung... (außerhalb des Gebiets, in dem die Rechtsstellung erlangt werden kann vs. Gemeinschaftsgebiet).


Dürfte ev. mit der Erwägung 25 und 26 der Richtlinie 2003/109/EG
zu tun haben, die U.K. Irland und Dänemark nicht mit einbezieht,
diese Länder müßen die Richtlinie nicht umsetzen.
Wird auch schon in den Erklärungen zu den Gesetzesänderungen
des Aufenthaltsgesetzes Drucksache 16/5065 auf Seite 338 (PDF-Reader)
Seite so erwähnt.
"...ist das zur Europäischen Union gehörende Gebiet derjenigen Mitgliedsstaaten,
die die Daueraufenthalt-Richtlinie anwenden müßen..."

Ansonsten ist das so IMHO wie von Inge und Muleta schon geschrieben
zu verstehen.
Ist eben die Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG Artikel 9.
Dazu die Erklärung auf Seite 338 (PDF-Reader):
"...Damit Inhaber der Rechtsstellung eines lngfristig Aufenthaltsberechtigten
nicht schlechter gestellt sind als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis..."

Wie auch immer, nur ist dies dann eben vielleicht besser gestellt als N.E.!
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uberlin
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Antwort #5 - 19.07.2007 um 17:36:50
 
Was mich sehr interessiert: wer kann zu dieser (oder einer ähnlichen)
Frage eine verbindliche Auskunft geben, ABH, Budesministerium?
ich wäre bereit dafür zu zahlen.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 19.07.2007 um 19:06:04
 
uberlin schrieb am 19.07.2007 um 17:36:50:
Was mich sehr interessiert: wer kann zu dieser (oder einer ähnlichen)
Frage eine verbindliche Auskunft geben, ABH, Budesministerium?


Dein freundlicher EuGH.

Zitat:
ich wäre bereit dafür zu zahlen.


Der EuGH wird Dir diesen Gefallen für Geld allein nicht tun.

Muleta
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