Um bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zu verlieren, bedarf es einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 (2)
StAG.
Im Ausland lebende Deutsche müssen dem Antrag neben dem Nachweis weiterhin bestehender Bindungen an Deutschland einen plausiblen Grund für den angestrebten Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft beifügen, wie die Vermeidung oder die Beseitigung von
erheblichen Nachteilen, insbesondere wirtschaftlicher, beruflicher oder vermögensrechtlicher Art. Allgemeine Nachteile, wie sie für Ausländer überall auf der Welt bestehen, z. B. das fehlende Wahlrecht, der Zwang, eine gültige Aufenthaltserlaubnis zu besitzen oder der Ausschluß von hohen Regierungsämtern, sind nicht geeignet, aus deutscher Sicht als Nachteil anerkannt zu werden.
Die deutschen Konsulate geben vor der Weiterleitung der Anträge an das BVA eine Stellungnahme ab, die selbst bei wörtlich gleichlautenden Begründungen unterschiedlich ausfallen kann. Für die USA wird beispielsweise von einigen Konsulaten als 'erheblicher Nachteil' anerkannt, wenn ein Verlobter nur zu einem US-Staatsbürger einreisen darf, um die Erteilung einer BBG an den dort ansässigen Deutschen zu empfehlen. Für andere ist dies kein ausreichender Grund.
Innerhalb der EU-Staaten dürfte ein deutscher Staatsbürger jedoch rein formal 'erhebliche Nachteile' nicht anführen können. Dennoch kann es empfehlenswert sein, bei Tätigkeiten innerhalb der öffentlichen Verwaltung, insbesondere im Hinblick auf die Besetzung von Führungspositionen, die Staatangehörigkeit des EU-Gastlandes zu besitzen, in dem man schon mehrere Jahre wohnt und arbeitet. Das Gastland lässt Doppelstaatangehörigkeiten zu; die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit sind erfüllt.
Hat jemand Erfahrungen, wie die Verfahrenspraxis hinsichtlich der Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen bei Annahme einer weiteren EU-Staatsbürgerschaft (keine Eheschließung!) ist? Das zuständige Generalkonsulat hält sich etwas bedeckt mit der Begründung, es gebe lediglich eine Stellungnahme ab, die Entscheidung treffe das Bundesverwaltungsamt. Eine Gebühr wird aber in jedem Fall fällig. Diese würde man bei Aussichtslosigkeit gern vermeiden.
Mono