Zitat:Diese von dir angesprochene Beweislastumkehr findet man dort nicht.
Hi ,
gehen wir mal davon aus, dass (bezogen auf die hier agesprochenen Urkunden)zunächst jedes Beweismittel der freien Beweiswürdigung unterliegt, ok?
§ 286 ZPO regelt was unter freier Beweiswürdgung zu verstehen ist:
..nach freier Überzeugung zu entscheiden, über die Bedeutung der gegebenen Umstände...
Wenn dann durch das Gesetz vorab bestimmt wird, dass eine gesetzliche Beweisregel anzuwenden ist, wird aus der freien Beweiswürdigung eine gebundene .
Beispiel:
Solange
nicht festgestellt wird, dass eine
nichtordnungsgemäße Führung der Personenstandsbücher vorliegt, beweisen die aus deutschen PStB erteilten Urkunden den beurkundeten Sachverhalt (§ 60 PStG).
Deutsche Urkunden genießen also (qua legem ) einen "Vertrauensvorschuß" weil gesetzlich vermutet wird, dass sie echt sind (Gegenbeweis ist zulässig) und den zutreffenden beurkundeten Sachverhalt wiedergeben, siehe auch dazu den § 437 ZPO.
Der gleichen Beweisregel unterfallen die von einem deutschen Konsularbeamten legalisierten ausländischen Personenstandsurkunden (Folge aus § 438 Abs. 2 ZPO ), aber eben nur die legalisierten.
Dann wäre also das Gericht lediglich aufgrund der Legalisation daran gehindert, die Echtheit anzuzweifeln, oder ?
Es müßte daher Anhaltspunkte nennen können die die Echtheit zweifelhaft erscheinen lassen. Wie etwa, um im Beispiel von den deutschen Urkunden zu bleiben, eine nichtordnungsgemäße Führung behaupten und belegen.
Also ist für das Gericht die Beweislast umgekehrt...
Zitat:(woraus ich jetzt nicht ableiten will, daß die Apostille einen noch höheren Beweiswert als eine Legalisation hat)
Einer solchen Behauptung würde ich auch massiv widersprechen wollen
Für Urkunden die mit einer Apostille versehen sind, gibt es diese gesetzliche Vermutung nicht, es gibt auch keine Regelung die das vorschreiben würde. Also wird eine Urkunde mit Apostille nevernicht den Beweiswert einer legalisierten Urkunde haben...
Die Krux aus deutscher Sicht mit dem Haager Übereinkommen ist die , dass es dem Staat überlassen bleibt das Abkommen zu zeichnen. Weiterer Dollpunkt:
Irgendeine inländische Behörde des Auslandes zeichnet für die Apostille verantwortlich, manchmal wissen es die Standesbeamten in den Ausstellungsstaaten selbst nicht genau , welche Behörde..
Stellen wir uns mal folgende Szenarien vor:
1. die Philippinen zeichnen das Haager Übereinkommen,
2. Pakistan dto.
3. irgendein anderer der
Problemstaaten...
Aus deutscher Sicht würde sich am Überprüfungsaufwand nichts ändern, es wäre sicherlich (wie im Beispiel UKR) ein Vorbehalt zur Abkommenszeichnung zu vermerken.
Grüße
Ronny