Hoi
erstens lese ich da kein Wort vom Verzicht auf eine Apostille, die ja alle europ. Staaten ausdrücklich bereits 1961 eingeführt haben.
Zweitens steht da ausdrücklich:
"sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist."
Ist nix anderes, als in den entsprechenden Regelungen zur DA bereits geregelt ist.
Stellt sich der EuGH sicherlich nicht in Widerspruch zur international anerkannten Beurteilungsfreihiet des Urkundsbeamten, der bei seinen Beurkundungen (wegen der potenziellen Gefahr einer Falschbeurkundung im Amt) selbst entscheiden muß, inwieweit er eine Urkunde anerkennt oder nicht.
Drittens ist Sozialrecht nicht gleich Beurkundungsrecht.
Halte ich jetzt deine Aussage zum angeblichen :
Zitat:Grundsatz der per-se-Anerkennung mitgliedsstaatlicher Urkunden
sogar für falsch.
Denn der EuGH hat in der o.g. Entscheidung lediglich etwas zur sozialrechtlichen Tragweite der Entscheidung eines ausländischen Berichtigungsverfahrens ausgesagt.
Grundlage war die nach einem ausländischen Berichtgungsverfahren neu ausgestellte Personenstandsurkunde der ASt.
Das -soweit ich weiß personenstandsrechtlich sogar unbestrittene- Verfahren der Anerkennung eines berichtigten ausländischen Personenstandseintrages ist auch
nicht an der Frage "Apostille oder nicht" festgemacht worden, sondern vielmehr an der anderen Art der Beweisführung des ausl. Gerichts und der fehlenden Bereitschaft eines deutschen Sozialgerichts diese Beweisführung einfach zu akzeptieren.
Ich darf btw. darauf hinweisen, dass die Apostille lediglich die Beglabigung der Echtheit einer Unterschrift ist, und auch in einem Apostillestaat die inhaltliche Urkundenprüfung durch die deutsche Botschaft stattfinden darf.
Habe diese Verfahren bereits selbst mit dem Apostille-Problemstaat-163 durchgeführt.
Grüße
Ronny