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Heirat / Apostille / Neu-EUler (Gelesen: 3.334 mal)
warpinwolf
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17.10.2007 um 14:20:08
 
Hallo,

ich habe mir hier schon den Wolf gesucht, aber entweder bin ich zu dämlich, oder es gibt wirklich keine Antwort.

Ich will eine Neu-EUlerin heiraten. Bei der Anfrage letztes Jahr (BG war noch nicht in der EU) wollte das Standesamt alle Papiere mit Apostille. Hat sich leider alles laenger hingezogen als gedacht. Jetzt erneut nachgefragt, und die wollen immer noch eine Apostille.

Die Apostille ist m.E. ein Misstrauensbeweis der deutschen Behörden gegenüber den Bulgarischen. Ich will jetzt gar nicht darüber streiten, ob das berechtigt ist oder nicht, die Frage ist nur, ob es nicht sowas wie beim Europäischen Führerschein gibt - sprich, wenn eine Bulgarische Behörde ein Dokument ausstellt, dann braucht es nicht noch extra beglaubigt zu werden.

Weiterhin ist es ja auch so, dass mein deutschsprachiger Führerschein auch in Bulgarien gilt (ja, auch der graue Lappen) - auch wenn die den nicht unbedingt lesen können.

Also nochmal die Frage: kann ein deutsches Standesamt für die Heirat eines Deutschen mit einem (Neu-)EU Bürger verlangen dass die angeforderten Dokumente
a) übersetzt, und
b) mit Apostille beglaubigt
sein müssen?

Vielen Dank
Wolf
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ronny
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Antwort #1 - 17.10.2007 um 14:22:24
 
warpinwolf schrieb am 17.10.2007 um 14:20:08:
Also nochmal die Frage: kann ein deutsches Standesamt für die Heirat eines Deutschen mit einem (Neu-)EU Bürger verlangen dass die angeforderten Dokumente
a) übersetzt, und
b) mit Apostille beglaubigt
sein müssen? 


Ja Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.10.2007 um 15:49:38
 
ronny schrieb am 17.10.2007 um 14:22:24:
Ja Zwinkernd



Übersetzung schön und gut, aber wie verträgt sich die Apostillierforderung mit dem Grundsatz der per-se-Anerkennung mitgliedsstaatlicher Urkunden?

Kommt es auf das Ausstellungsdatum vor oder nach dem Wirksamwerden des Beitritts an?

Gruß, ULF
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ronny
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Antwort #3 - 23.10.2007 um 16:14:56
 
ulf schrieb am 23.10.2007 um 15:49:38:
Übersetzung schön und gut, aber wie verträgt sich die Apostillierforderung mit dem Grundsatz der per-se-Anerkennung mitgliedsstaatlicher Urkunden?


Wenn Du mir zu diesem per-se-Grundsatz eine rechtliche Quelle liefern könntest ??
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Ralf
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Antwort #4 - 23.10.2007 um 16:38:34
 
warpinwolf schrieb am 17.10.2007 um 14:20:08:
Die Apostille ist m.E. ein Misstrauensbeweis der deutschen Behörden gegenüber den Bulgarischen.

Genau das Gegenteil ist der Fall. Die Staaten, die am
Apostille-Verfahren teilnehmen, verzichten immerhin
auf die sonst übliche und viel umständlichere Legalisation
der Urkunden.
Siehe auch hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1161160460

Sicherlich geht es auch noch einfacher, indem man
völlig auf irgendwelche Formalitäten verzichtet. Aber
dazu fehlt es an einem entsprechenden Abkommen.
Deutschland hat bereits einige solche Abkommen
geschlossen, z.B. mit Österreich und mit Dänemark.
Hier bedürfen Personenstandsurkunden, die einer be-
stimmten Form entsprechen, überhaupt keiner Beglau-
bigung mehr. Aber ein solches Abkommen mit Bulgarien
existiert nun einmal eben (noch) nicht.
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Ulf
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Antwort #5 - 23.10.2007 um 19:43:20
 
ronny schrieb am 23.10.2007 um 16:14:56:
Wenn Du mir zu diesem per-se-Grundsatz eine rechtliche Quelle liefern könntest ??


Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag (Stand 1997): Arbeitnehmerfreizügigkeit

"Allerdings ist festzustellen, daß die Geltendmachung der Ansprüche, die sich aus der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergeben, ohne die Vorlage von Personenstandsurkunden, die im allgemeinen vom Heimatstaat des Arbeitnehmers ausgestellt werden, nicht möglich ist. Folglich sind die Behörden und Gerichte eines Mitgliedstaats verpflichtet, von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Urkunden und ähnliche Schriftstücke über den Personenstand zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist."

"verpflichtet, von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Urkunden und ähnliche Schriftstücke über den Personenstand zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist."


Die Entscheidung des EuGH bezog sich auf sozialrechtliche Fragestellungen, ohne aber m.E. den genannten Grundsatz hierauf beschränken zu wollen.

C-336/94

Gruß, ULF
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Antwort #6 - 23.10.2007 um 20:44:07
 
Hoi

erstens lese ich da kein Wort vom Verzicht auf eine Apostille, die ja alle europ. Staaten ausdrücklich bereits 1961 eingeführt haben.

Zweitens steht da ausdrücklich:

"sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist."

Ist nix anderes, als in den entsprechenden Regelungen zur DA bereits geregelt ist.

Stellt sich der EuGH sicherlich nicht in Widerspruch zur international anerkannten Beurteilungsfreihiet des Urkundsbeamten, der bei seinen Beurkundungen (wegen der potenziellen Gefahr einer Falschbeurkundung im Amt) selbst entscheiden muß, inwieweit er eine Urkunde anerkennt oder nicht.

Drittens ist Sozialrecht nicht gleich Beurkundungsrecht.

Halte ich jetzt deine Aussage zum angeblichen :

Zitat:
Grundsatz der per-se-Anerkennung mitgliedsstaatlicher Urkunden


sogar für falsch.

Denn der EuGH hat in der o.g. Entscheidung lediglich etwas zur sozialrechtlichen Tragweite der Entscheidung eines ausländischen Berichtigungsverfahrens ausgesagt.
Grundlage war die nach einem ausländischen Berichtgungsverfahren neu ausgestellte Personenstandsurkunde der ASt.

Das -soweit ich weiß personenstandsrechtlich sogar unbestrittene- Verfahren der Anerkennung eines berichtigten ausländischen Personenstandseintrages ist auch nicht an der Frage "Apostille oder nicht" festgemacht worden, sondern vielmehr an der anderen Art der Beweisführung des ausl. Gerichts und der fehlenden Bereitschaft eines deutschen Sozialgerichts  diese Beweisführung einfach zu akzeptieren.

Ich darf btw. darauf hinweisen, dass die Apostille lediglich die Beglabigung der Echtheit einer Unterschrift ist, und auch in einem Apostillestaat die inhaltliche Urkundenprüfung durch die deutsche Botschaft stattfinden darf.

Habe diese Verfahren bereits selbst mit dem Apostille-Problemstaat-163 durchgeführt.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #7 - 23.10.2007 um 21:12:04
 
Hallo,

Meine Urkunden wurden beim Standesamt und Gericht ohne Apostille anerkannt.

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Antwort #8 - 24.10.2007 um 08:52:46
 
H(a)i,

Ralf schrieb am 23.10.2007 um 16:38:34:
Deutschland hat bereits einige solche Abkommen
geschlossen, z.B. mit Österreich und mit Dänemark.
Hier bedürfen Personenstandsurkunden, die einer be-
stimmten Form entsprechen, überhaupt keiner Beglau-
bigung mehr.


Wenn man mal den Artikel 3 des deutsch dänischen Abkommens genau liest, wird man feststellen, das zwar deutsche Personenstandsurkunden ohne Beglaubigung in DK anerkannt werden müssen, umgekehrt aber nicht.

Zitat:
Art. 3

Auszüge aus deutschen Personenstandsregistern werden in Dänemark ohne weitere Beglaubigung oder Legalisation anerkannt, wenn sie von dem Standesbeamten oder seinem Stellvertreter oder von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, bei dem die Nebenregister verwahrt werden, beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Beamten oder des Amtsgerichts versehen sind. Auszüge aus Registern, die über Geburten, Heiraten oder Sterbefälle vor dem 1. Januar 1876 im Gebiet des Deutschen Reichs von einer anderen Stelle als einem Standesbeamten geführt worden sind, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung oder Legalisation, wenn sie von dem zuständigen deutschen Landgerichtspräsidenten oder von einer deutschen höheren Verwaltungsbehörde beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind; dabei ist zu bescheinigen, daß der Aussteller zur Erteilung des Auszuges befugt ist.

Zum Gebrauch dänischer Urkunden ziviler Behörden über Standesfälle ist im Deutschen Reiche die Beglaubigung durch die zuständige dänische Ortsverwaltungsbehörde (in Kopenhagen die Polizeidirektion, außerhalb Kopenhagens der Polizeimeister) unter Beifügung ihres Dienstsiegels oder Dienststempels erforderlich; dabei ist zu bescheinigen, daß der Aussteller zur Ausfertigung der Urkunde befugt ist. Urkunden über den Inhalt von Kirchenbüchern werden durch das Kirchenministerium beglaubigt.

Ehefähigkeitszeugnisse, die von einem deutschen Standesbeamten oder dessen Stellvertreter oder vom Königlich Dänischen Justizministerium, dem Polizeidirektor in Kopenhagen oder dem örtlich zuständigen Polizeimeister ausgestellt und mit dem Siegel oder Stempel des Beamten oder der Behörde versehen sind, werden im Gebiet des anderen Staates ohne weitere Beglaubigung oder Legalisation anerkannt.


mfg
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Antwort #9 - 26.10.2007 um 15:34:41
 
ronny schrieb am 23.10.2007 um 20:44:07:
Hoi
erstens lese ich da kein Wort vom Verzicht auf eine Apostille, die ja alle europ. Staaten ausdrücklich bereits 1961 eingeführt haben.

Zweitens steht da ausdrücklich:

"sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist."

Ist nix anderes, als in den entsprechenden Regelungen zur DA bereits geregelt ist.

Stellt sich der EuGH sicherlich nicht in Widerspruch zur international anerkannten Beurteilungsfreihiet des Urkundsbeamten, der bei seinen Beurkundungen (wegen der potenziellen Gefahr einer Falschbeurkundung im Amt) selbst entscheiden muß, inwieweit er eine Urkunde anerkennt oder nicht.


Ich halte es dann aber fpür die Aufgabe des Beamten, seine konkreten Anhaltspunkte mitzuteilen, deretwegen er die einfache, zum Gebrauch im Mitgliedsland ausgestelle, Urkunde nicht anerkennen mag.

Zweitens ist die von mir zitierte Rechtsprechung jünger als 1961 und hätte wohl Ausführungen zu Apostillierungen oder Legalisierungen enthalten müssen, wenn diese auch im fortentwickelten Europarecht noch für nötig befunden würden.

Zugegeben, die Berichtigung von Personenstandsurkuden ist ein Fall für sich.

Gruß, ULF
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