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Apostille und Legalisation durch dt. Botschaft? (Gelesen: 4.105 mal)
romans
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04.04.2007 um 20:02:21
 
Hallo,

ich möchte eine Frage in den Raum stellen, weil sie vielleicht jemand von Euch beantworten kann:
Ich möchte meine arg. Freundin heiraten und wir benötigen von ihrer Seite eine Geburtsurkunde und Ledigkeitsbescheinigung, die anschließend apostilliert werden müssen, da Argentinien im Haager Abkommen (bezüglich der Apostille) dabei ist.
Jetzt höre ich von manchen Leuten, dass bei diesen bei der Legalisierung der Dokumente trotz einer Apostillierung noch eine Beglaubigung bzw. Legalisierung durch die dt. Botschaft in dem jeweiligen Land notwendig war.
Für mich erschließt sich aber der Grund dafür nicht, da in dem Haager Abkommen die Apostille eine international anerkannte Legalisierungsform darstellt.
Weíß jemand vielleicht etwas genaueres darüber, insbesondere im Fall Argentinien?
Ich freue mich über jede Antwort.
Danke, Gruß

Roman
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Ralf
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Antwort #1 - 05.04.2007 um 10:54:13
 
romans schrieb am 04.04.2007 um 20:02:21:
trotz einer Apostillierung noch eine Beglaubigung bzw. Legalisierung durch die dt. Botschaft


Nein, das gibt es nicht, die beiden Verfahren schließen sich gegenseitig aus.

Zitat:
Weíß jemand vielleicht etwas genaueres darüber, insbesondere im Fall Argentinien?


guck  http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/FAQ/BeglaubigungLegalisation...
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ronny
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Antwort #2 - 05.04.2007 um 11:00:50
 
romans schrieb am 04.04.2007 um 20:02:21:
Jetzt höre ich von manchen Leuten, dass bei diesen bei der Legalisierung der Dokumente trotz einer Apostillierung noch eine Beglaubigung bzw. Legalisierung durch die dt. Botschaft in dem jeweiligen Land notwendig war. 


Wer sind denn manche Leute und die dt. Botschaft in dem jeweiligen Land ......??

Ein bisschen konkreter kann eine Frage schon gestellt werden Zwinkernd

Grundsätzlich gilt:

Apostille tritt an die Stelle der Legalisation, wenn der Staat das Haager Abbkommen gezeichnet hat UND Deutschland keine Vorbehalte erklärt hat.

ABER:

Eine Apostille schließt beispielsweise eine inhaltliche Überprüfung durch einen Vertrauensanwalt nicht aus, UND eine apostillierte Urkunde unterliegt im Gegensatz zur legalisierten Urkunde immer noch der freien Beweiswürdigung, d.h. im Zweifel kann sie abgelehnt werden.
Während bei einer legalisierten Urkunde der Nachweis der Unrichtigkeit durch die Behörde zu führen wäre, muß bei einer apostillierten Urkunde der Inhaber den Beweis der Echtheit führen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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hge2001
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Antwort #3 - 02.06.2007 um 15:38:28
 
ronny schrieb am 05.04.2007 um 11:00:50:

Apostille tritt an die Stelle der Legalisation, wenn der Staat das Haager Abbkommen gezeichnet hat UND Deutschland keine Vorbehalte erklärt hat.

ABER:

Eine Apostille schließt beispielsweise eine inhaltliche Überprüfung durch einen Vertrauensanwalt nicht aus, UND eine apostillierte Urkunde unterliegt im Gegensatz zur legalisierten Urkunde immer noch der freien Beweiswürdigung, d.h. im Zweifel kann sie abgelehnt werden.
Während bei einer legalisierten Urkunde der Nachweis der Unrichtigkeit durch die Behörde zu führen wäre, muß bei einer apostillierten Urkunde der Inhaber den Beweis der Echtheit führen.

Grüße
Ronny Zwinkernd


Hallo Ronny,

Das auswärtige Amt sagt folgendes:

Zitat:
Die "Haager Apostille" ist - ebenso wie die Legalisation - die Bestätigung der Echtheit einer Urkunde. Sie wird jedoch - anders als bei der Legalisation - von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt.



Wodurch kann deine Aussage begründet werden, dass eine Apostille 'weniger wert' ist, als eine Legalisation?

gruss

hge







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ronny
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Antwort #4 - 02.06.2007 um 16:01:41
 
hge2001 schrieb am 02.06.2007 um 15:38:28:
Wodurch kann deine Aussage begründet werden, dass eine Apostille 'weniger wert' ist, als eine Legalisation? 


Hi hge,

das folgt einfach aus der ZPO:



Zitat:
§ 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden

(1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.

(2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.


Abs. 2 sagt sinngemäß:

Die freie Beweiswürdigung der eine ausl. Urkunde nach Abs. 1 unterliegt, führt durch eine Legalisation zu einem Anscheinsbeweis der Echthet.

Folge daraus:

Während in Abs. 1 der Vorlegende beweisen muß, dass die Urkunde echt ist, muß bei einer legalisierten Urkunde der Annehmende den Gegenbeweis führen (Beweislastumkehr).

Da in dem § 438 ZPO die Apostille nicht ausdrücklich genannt ist, liegt bei einer apostillierten Urkunde die Beweislast immer beim Vorlegenden. Ist eigentlich auch verständlich, weil bei einer Apostille im Gegensatz zur Legalisation keine deutsche Behörde beteiligt ist.

Wird der Unterschied deutlich ?

§ 438 Abs. 2 ZPO ist btw der Grund für die Einstellung der Legalisation in den Problemstaaten Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Aguinaldo
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Antwort #5 - 03.06.2007 um 14:02:58
 
ronny schrieb am 02.06.2007 um 16:01:41:


Hi hge,

das folgt einfach aus der ZPO:




Abs. 2 sagt sinngemäß:

Die freie Beweiswürdigung der eine ausl. Urkunde nach Abs. 1 unterliegt, führt durch eine Legalisation zu einem Anscheinsbeweis der Echthet.

Folge daraus:

Während in Abs. 1 der Vorlegende beweisen muß, dass die Urkunde echt ist, muß bei einer legalisierten Urkunde der Annehmende den Gegenbeweis führen (Beweislastumkehr).

Da in dem § 438 ZPO die Apostille nicht ausdrücklich genannt ist, liegt bei einer apostillierten Urkunde die Beweislast immer beim Vorlegenden. Ist eigentlich auch verständlich, weil bei einer Apostille im Gegensatz zur Legalisation keine deutsche Behörde beteiligt ist.

Grüße
Ronny Zwinkernd

Habe mal in den Baumbach/Lauterbach und in den Thomas/Putzo geschaut. Diese von dir angesprochene Beweislastumkehr findet man dort nicht. Ich möchte auch bezweifeln, daß es insoweit ein Urteil geben sollte, welches deine Ansicht stützt.

Insoweit steht sinngemäß in meinem alten Thomas/Putzo zu § 438 ZPO aus dem Jahre 1995:

Zitat:
Für ausländische öffentliche Urkunden gilt die Vermutung des § 437 ZPO nicht. Über ihre Echtheit entscheidet ohne Rücksicht auf das Parteiverhalten (bestreiten, zugestehen) das Gericht frei. Die Legalisation gemäß § 438 II ZPO genügt stets zum Nachweis der Echtheit. Soweit in Staatsverträgen die Legalisation für entbehrlich erklärt ist, stehen die ausländischen Urkunden den inländischen gleich. Der Beweis, daß die Legalisation oder die Urkunde unecht ist, ist zulässig.


Also feie Beweiswürdigung bei Apostille und Legalisation ja, aber keine Beweislastumkehr. Insoweit vielleicht auch mal einen Beitrag der Fachhochschule für Rechtspflege NRW durchlesen. In diesem Beitrag wird die Apostille sogar vor der Legalisation geprüft (woraus ich jetzt nicht ableiten will, daß die Apostille einen noch höheren Beweiswert als eine Legalisation hat):

http://www.fhr.nrw.de/publikationen/fachbeitraege/archiv/ipr/personenstand/index...
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ronny
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Antwort #6 - 04.06.2007 um 07:51:36
 
Zitat:
Diese von dir angesprochene Beweislastumkehr findet man dort nicht.


Hi ,

gehen wir mal davon aus, dass (bezogen auf die hier agesprochenen Urkunden)zunächst jedes Beweismittel der freien Beweiswürdigung unterliegt, ok?

§ 286 ZPO regelt was unter freier Beweiswürdgung zu verstehen ist:

..nach freier Überzeugung zu entscheiden, über die Bedeutung der gegebenen Umstände...

Wenn dann durch das Gesetz vorab bestimmt wird, dass eine gesetzliche Beweisregel anzuwenden ist, wird aus der freien Beweiswürdigung eine gebundene .

Beispiel:

Solange nicht festgestellt wird, dass eine nichtordnungsgemäße Führung der Personenstandsbücher vorliegt, beweisen die aus deutschen PStB erteilten Urkunden den beurkundeten Sachverhalt (§ 60 PStG).
Deutsche Urkunden genießen also (qua legem ) einen "Vertrauensvorschuß" weil gesetzlich vermutet wird, dass sie echt sind (Gegenbeweis ist zulässig) und den zutreffenden beurkundeten Sachverhalt wiedergeben, siehe auch dazu den § 437 ZPO.

Der gleichen Beweisregel unterfallen die von einem deutschen Konsularbeamten legalisierten ausländischen Personenstandsurkunden (Folge aus § 438 Abs. 2 ZPO ), aber eben nur die legalisierten.

Dann wäre also das Gericht lediglich aufgrund der Legalisation daran gehindert, die Echtheit anzuzweifeln, oder ?

Es müßte daher Anhaltspunkte nennen können die die Echtheit zweifelhaft erscheinen lassen. Wie etwa, um im Beispiel von den deutschen Urkunden zu bleiben, eine nichtordnungsgemäße Führung behaupten und belegen.

Also ist für das Gericht die Beweislast umgekehrt...

Zitat:
(woraus ich jetzt nicht ableiten will, daß die Apostille einen noch höheren Beweiswert als eine Legalisation hat)


Einer solchen Behauptung würde ich auch massiv widersprechen wollen Zwinkernd

Für Urkunden die mit einer Apostille versehen sind, gibt es diese gesetzliche Vermutung nicht, es gibt auch keine Regelung die das vorschreiben würde. Also wird eine Urkunde mit Apostille nevernicht den Beweiswert einer legalisierten Urkunde haben...

Die Krux aus deutscher Sicht mit dem Haager Übereinkommen ist die , dass es dem Staat überlassen bleibt das Abkommen zu zeichnen. Weiterer Dollpunkt:
Irgendeine inländische Behörde des Auslandes zeichnet für die Apostille verantwortlich, manchmal wissen es die Standesbeamten in den Ausstellungsstaaten selbst nicht genau , welche Behörde..

Stellen wir uns mal folgende Szenarien vor:

1. die Philippinen zeichnen das Haager Übereinkommen,

2. Pakistan dto.

3. irgendein anderer der Problemstaaten...

Aus deutscher Sicht würde sich am Überprüfungsaufwand nichts ändern, es wäre sicherlich (wie im Beispiel UKR) ein Vorbehalt zur Abkommenszeichnung zu vermerken.

Grüße
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Antwort #7 - 04.06.2007 um 15:16:18
 
ronny schrieb am 04.06.2007 um 07:51:36:
Also ist für das Gericht die Beweislast umgekehrt...


Hallo ronny,

es ist zwar schon lange her, daß ich mich mit der Relationstechnik befasst habe. Aufgrund meiner insoweit noch rudimentär vorhandenen Kenntnisse glaube ich aber, daß du hier etwas durcheinanderwirfst.

Die durcheinandergeworfenen Begriffe sind "freie Beweiswürdigung" und "Beweislast". Die "freie Beweiswürdigung" erfolgt relationstechnikmäßig in der Beweisstation. Und du bist der Auffassung, daß sich dort die Beweislast bei einer Apostille umkehrt. In der Beweisstation kann sich aber die Beweislast nicht umkehren. Denn die Beweislast wird schon in der Darlegungsstation, also vor der Beweisstation, geprüft.

Um auf einen konkreten Fall zurückzukommen: Dem Richter wird eine mit einer Apostille versehe HU vorgelegt. Er hat aber Zweifel an deren Echtheit und sagt dies der betroffenen Partei. Nach deiner Auffassung hätte dann die betroffene Partei die "Beweislast" und müßte gegebenenfalls einen Vertrauensanwalt im Ursprungsland beauftragen und bezahlen, um diese Zweifel des Richters auszuräumen.

Nach meiner Auffassung gehört die "Beweislast" aber in die Darlegungsstation. Und eine Norm, welche die "Beweislast" in der Darlegungsstation umkehrt, existiert nicht. Daher müßte der Richter im Rahmen seiner Aufklärungspflicht bei Zweifeln über die Echtheit der Urkunde gegebenenfalls selber einen Gutachter beauftragen, welcher die Echtheit der Urkunde begutachtet. Falls er dies nicht macht, muß er von der Echtheit der Urkunde ausgehen, da sich die Beweislast in der Darlegungsstation ja nicht geändert hat.
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Antwort #8 - 24.10.2007 um 00:20:17
 
Hallo Ihr Lieben!
Wie schon gesagt steht nächsten Monat die Eheschließung in Nigeria an -aber ich bin immer noch unsicher was die Papiere bertifft.
Ich habe heute mein Scheidungsurteil (übersetzt in englisch) mit einer Überbeglaubigung vom Landgericht abgeholt.
Dort sagte man mir ich müßte vonm Konulat in Berlin noch eine Apostille bekommen zur Bestätigung der Unterschriften das die stimmen.
So habe heute mittag aber bei der Botschaft angerufen-die sagten mir ich bräuchte das nicht-also die Apostille von der Botschaft-hauptsache das Urteil wäre in englisch und beglaubigt.

Ha und nun-gehe ich lieber auf die sichere Seite und schicke das Urteil da hin--oder befolge ich der Auskunft des Konsulates ???????????

BITTE !!!  Wer hat in der letzten Zeit in Nigeria geheiratet-und war auch geschieden?

Und noch eine Frage.  Ich habe eine internationale Geburtsurkunde mir ausstellen lassen-muss ich die auch vom zuständigen Gericht legalisieren lassen?

Ich weiß sind mal wieder ein paar Fragen.

Liebe Grüße
Anna-Maria
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ronny
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Antwort #9 - 24.10.2007 um 07:22:01
 
Hallo,

Du solltest die Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen an den Forderungen des nigerianischen Standesbeamten ausrichten und nicht an irgendwelchen Auskünften die Du in Deutschland zu erhalten suchst.

Da sitzt doch auch jemand in Nigeria der geheiratet werden will und IMHO seinen A... mal heben könnte, oder ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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