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Kindergeld (Gelesen: 1.950 mal)
Anna25
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22.03.2007 um 09:05:08
 
Hallo,

habe da eine Frage und zwar wie ich schon in einem anderen Thema geschrieben habe, haben ich (Studentin an der Uni in München, komme aus Russland) und mein Freund, der aus Polen kommt und in Deutschland ein Gewerbe hat, wollen heiraten. Nach unserer Hochzeit, sollte ich eine EU-AE bekommen. Frage: Kann mein Kind, das aus meiner ersten Ehe stammt und mit mir in Deutschland lebt (momentan AE als Familienangehöriger eines Studenten) nach unserer Hochzeit Kindergeld beziehen bevor mein Freund ihn adoptiert hat?
Adoptionsverfahren dauern wie bekannt einige Zeit.
Mein Freund darf in D nur seldständig arbeiten (FreizGes § 2 Abs. 2 Nr.2). Für eine Arbeitserlaubnis muss er extra einen Antrag bei der Arbeitsagentur stellen.

Danke Smiley
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schweitzer
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Antwort #1 - 22.03.2007 um 10:59:07
 
Hallo Anna,

Deine Frage ist schwierig (mindestens für mich). Ich kann Dich hier erst einmal nur auf einige interessante Links verweisen, die da sind:

http://www.sozialhilfe24.de/studieren-mit-kind.html#top5

Das was dort zum Elterngeldbezug steht soll auch für Kindergeldbezug gelten.
siehe hier:

http://www.sozialhilfe24.de/studieren-mit-kind.html#top7

Danach dürfte die AE-EU ausreichen, wobei nicht näher ausgeführt ist, ob Deine russische Staatsangehörigkeit eine Rolle spielt. (dürfte sie IMHO aber nicht)

Ein bisschen zurückhaltender sind die Informationen hier, da wird wohl mit Bezug auf die eingeschränkte Freizügigkeit der Neu-EUler davon gesprochen, dass die Sache strittig sei:

http://www.diakonie-baden.de/PDF_Dateien/Flyer_Handreich.pdf

Ansonsten kann ich Dich nur auf die einschlägigen allgemeinen Informationen verweisen:

http://www.fluechtlingsrat-bw.de/Download/Beratungs-Info/Infoblatt-Familienleist...

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sam...

Im Endeffekt ist völlige Klarheit auf diesem Wege aber m.E. nicht zu erreichen. Gibt es nicht eine kundige Sozialberatungsstelle bei Euch in der Nähe?

Ich hoffe, ich habe Dich nicht mehr verwirrt als Dir geholfen - vielleicht weiß ja noch jemand anderes hier mehr.

=schweitzer=


P.S. - Ich wüsste gern, wie die Sache dann tatsächlich ausgeht ...  Zwinkernd


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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Anna25
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Antwort #2 - 22.03.2007 um 12:11:43
 
Gerade eben habe ich mit der Familienkasse telephoniert und bekommen folgende Informationen:
Da mein noch Freund (zukunftiger Ehemann) in Deutschland Steuern bezahlt (unbegrenzt steuerpflichtig ist) wird mein Kind Kindergeld bekommen können sobald wir geheiratet haben. Smiley

Außerdem meinte sie, dass das Kind warscheinlich auch jetzt schon einen Anspruch auf Kindergeld hat, da er abgeleitet von meiner Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken eine Aufenthaltserlaubnis(AufGes §32 Abs. 2) als Familienangehöriger eines Studenten besitzt.
Das hat mich völlig verwirrt. Vor kurzem hat mir der Mitarbeiter der ABH gesagt:
"Kinder von ausländischen Studierenden haben keinen Anspruch auf Kindergeld."
Helfen Sie mir bitte mit dem Ganzen klar zu kommen! unentschlossen
Danke Smiley
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Anna25
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Antwort #3 - 22.03.2007 um 12:36:07
 
Ein Freund von mir (aus Brasilien) hat in Deutschland Promoviert. Seine Frau und Sohn sind mit ihm nach Deutschland gekommen (Familiennachzug zu einem Studierenden). Das genze hat er mit einem Stipendium finanziert, das ihm sein Heimatland (Brasilien) gewährt hat.
Er erzählte, dass sein Antrag auf Kindergeld abgelehnt wurde. Der Mitarbeiter der Familienkasse hat ihm gesagt, dass sein Stipendium ausreichend für ihn und seine Familie ist und deswegen bekommt er auch kein Kindergeld.
Kommisch, ich dachte, Studierende haben grundsätzlich keinen Anspruch unabhängig von ihrem Einkommen.
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schweitzer
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Antwort #4 - 22.03.2007 um 12:39:02
 
Zitat:
"Kinder von ausländischen Studierenden haben keinen Anspruch auf Kindergeld."


Das ist auch so. Zumindest wenn und solange der ausländische Studierende nur eine AE nach § 16 AufenthG hat. - Auch die Merkblätter, die die links, die ich Dir gepostet hatte, enthalten, sagen da nichts anderes.

Alles andere wäre mir völlig neu ...

=schweitzer=
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Antwort #5 - 22.03.2007 um 12:43:36
 
schweitzer schrieb am 22.03.2007 um 12:39:02:
Alles andere wäre mir völlig neu ... 


Mir auch Zwinkernd

Ich denke da liegt ein Missverständnis vor Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #6 - 22.03.2007 um 12:57:30
 
Danke Smiley

Wir probieren einen Antrag zu stellen, nachdem wir geheiratet haben.



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Antwort #7 - 22.03.2007 um 12:59:34
 
Zitat:
Ich denke da liegt ein Missverständnis vor

Insbesondere, da die Begründung "sie bekommen kein KG, weil sie genug Geld haben" ja irgendwie nicht passen kann, da das KG ja einkommensunabhängig gezahlt wird.
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