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60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!! (Gelesen: 16.919 mal)
inge
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Antwort #30 - 16.03.2007 um 09:16:27
 
Zitat:
Aber warum  für NE werden die nicht angerechnet oder zumindestens zu hälfte angerechnet?

Weil's so im Gesetz steht?

VAH BMI zu §9 AufenthG
Zitat:
Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung – beispielsweise zum Zweck des Studiums – vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zählen daher nicht als Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
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matrix2007
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Antwort #31 - 16.03.2007 um 09:23:16
 
inge schrieb am 16.03.2007 um 09:16:27:
Weil's so im Gesetz steht?

VAH BMI zu §9 AufenthG


aber jetzt gibt es ein erlass von der richtlinie 2003/109/EG.
und da werden die zeiten des studium zu Hälfte angerechnet. ob das für ein ausländer der aufenthalterlaubnis-EU besitz  es gilt??!!
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ronny
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Antwort #32 - 16.03.2007 um 09:26:41
 
Zitat:
aber jetzt gibt es ein erlass von der richtlinie 2003/109/EG.


Die RL schafft aber keine Neuregelungen für die Erteilung der nationalen Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG.

Das müßte erst im § 9 geändert werden. Du machst IMHO den Fehler die verschiedenen Rechtsgrundlagen munter durcheinanderzuwerfen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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inge
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Antwort #33 - 16.03.2007 um 09:44:51
 
Zitat:
richtlinie 2003/109/EG

Überdies ist zB Mick ja der Meinung, dass für dich als EUlen-FamAng 2004/38 zieht. Also entweder FreizügG oder AufenthG (wenn günstiger).
Das FreizügG regelt ja:
Zitat:
§ 6 Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
[...]
(3) Der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt kann nach ständigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als fünf Jahren Dauer nur noch aus besonders schwer wiegenden Gründen festgestellt werden.

Damit wird aus der "Aufenthaltserlaubnis-EU" ja quasi eine "Niederlassungserlaubnis-EU". Keine Ahnung wie genau geregelt, aber ich denke mal spätestens wenn 5 Jahre Aufenthalt nach FreizügG erfüllt sind (also bei dir nach 5 Jahren Ehe).

Grundsätzlich vielleicht interessant, WAS du eigentlich genau ERREICHEN willst? WARUM benötigst du einen BESTIMMTEN Aufenthaltstitel, bzw. warum ist dir dein aktueller Status nicht ausreichend?
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matrix2007
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Antwort #34 - 16.03.2007 um 10:07:27
 
ich komme mit meiner frau nicht mehr zu recht und wollen daher wissen, wie es mit meiner aufenthalt wird falls wir uns trennen?
obwohl wir fast 4 jahren verheiratet sind
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inge
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Antwort #35 - 16.03.2007 um 10:11:40
 
Art 13 2004/38:
Zitat:
[...]
(2) Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn
a) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder
[...]

Regelung also ähnlich wie im AufenthG.
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matrix2007
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Antwort #36 - 16.03.2007 um 10:16:04
 
inge schrieb am 16.03.2007 um 10:11:40:
Art 13 2004/38:
Regelung also ähnlich wie im AufenthG.


die RL 2004/38/EG ist noch nicht umgesetzt worden?
und von jetzigen freizügigkeitsgesetz ist  ist nieirgenwo davon die rede unentschlossen  Griesgrämig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #37 - 16.03.2007 um 10:29:58
 
matrix2007 schrieb am 14.03.2007 um 17:32:29:
ich lebe in Deutschland 7 Jahrenund 3 Monaten , am anfang war ich Student, und hatte ein  
Aufenhaltbewilligung, und seit 3,5 Jahren mit eine Eubürgerin verheiratt und  
besitze eine Aufenhalterlaubnis-EU.  
und ich möchte ein Daueraufenhalt-EG beantragen.
dafür müssen 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge müssen nachgewiesen werden. Nachweis:  z.B. Rentenverlauf der Versicherung  
Am Anfang habe ich gearbeitet so teilzeitjobs für Studenten Als ich geheiratet habe, hat nur meine Frau ca 3 Jahre lang für uns beide vollzeit gearbeitet und ich habe also nur studiert, jetzt arbeite ich seit ein Jahr und sie arbeitet nur auf 400€ basis.
also kann mir jemanden weiterhelfen, wie ich  die 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge beweisen kann?


Ob du die 60 Monate Pflichtbeiträge tatsächlich brauchst oder nicht, kann ich dir nicht sagen. Eindeutig geht aus dieser Rechnung aber hervor, dass du sie nicht nachweisen kannst. Pflichtbeiträge sind ausschließlich deine Beiträge, ob und wieviel deine Frau gearbeitet hat, spielt dabei keine Rolle.

Wenn du also von sieben Jahren drei nicht gearbeitet hast, kommst du nicht auf die 60 Monate (= fünf Jahre), abgesehen davon war vermutlich auch nicht jeder deiner Studentenjobs versicherungspflichtig.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #38 - 16.03.2007 um 10:38:55
 
ich studiere und arbeite regelmässig über 20 studen pro woche. von meine abrechnung von meinem bruttolohn wird zu soszialversicherung ca 10 prozent abgegeben. ist die rentenversicherung damit auch bezahlt ?
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Antwort #39 - 16.03.2007 um 11:35:24
 
10% scheint recht niedrig zu sein (für RV + AV + KV + PV). Offensichtlich zahlst du niedrigere Abgaben, wegen deines Studenten-Status. Das ist jedoch meines Wissens nur zulässig, wenn die Tätigkeit weniger als 20 Wochenstunden ausgeübt wird (im Jahresmittel?).
http://www.uni-pur.de/arbeiten_als_student.php?PHPSESSID=9c161219f76ee58
IMHO kannst du nicht gleichzeitig den Studentenbonus beanspruchen UND auf der anderen Seite wie ein "normaler" Arbeitnehmer behandelt werden wollen.
Falls du eine private Studenten-KV hast, könnte das ebenfalls Ärger geben.

Da du seit 7 Jahren hier bist, aber 3 Jahre nicht gearbeitet hast, wirst du die 60 Monate wohl auf keinen Fall voll haben.

Je nach Beschäftigung hast du Rentenbeiträge bezahlt oder nicht. Am besten wird das dein Rentenversicherungsträger wissen, also einfach dort anfragen. Damit hast du dann auch den entsprechenden Nachweis.
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matrix2007
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Antwort #40 - 16.03.2007 um 11:42:49
 
ich habe schon bei AOK gefragt ob ich über 20 stunden arbeiten kann, als antwort:
wenn ich bis 20 stunden pro woche arbeite, dann wird nur die rentenversicherung von mein Bruttolohn abgezogen.
wenn ich über 20 stunden arbeite, dann muss  19% von meinem bruttolohn bezahlt werden, die hälfte zahle ich und die andere hälfte der arbeitgeber.
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