Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken
60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!! (Gelesen: 16.917 mal)
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Antwort #15 - 15.03.2007 um 09:11:11
 
schweitzer schrieb am 15.03.2007 um 09:09:45:
Auf welcher Grundlage verlangt derzeit die behörde von matrix den Nachweis der 60 Monate? 


Würde ich einfach mal die Behörde selbst fragen Zwinkernd

Ich weiß es nicht Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
inge
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 4.002
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Antwort #16 - 15.03.2007 um 09:14:04
 
Zitat:
aber hier

Und wenn man von dir verlangt, auf einem Einrad zu fahren, tust du das auch?

FAKT ist: Der deutsche Gesetzgeber hat die Umsetzung verschlafen. Die Richtlinie ist in Kraft getreten und ist UNMITTELBAR anwendbar.
KANN-Forderungen sind lt. EUGH-Rechtsprechung deshalb nicht anwendbar (ansonsten würde der Staat ja noch belohnt werden, der die RL zu langsam umsetzt).
Hiervon kann man die zuständige ABH entweder überzeugen, oder man muss halt klagen.

Nachtrag:
Francovich Urteil des EUGH
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/eugh1991,i5357.htm
Zitat:
Leitsätze

1. Die Tatsache, daß der Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet ist, zwischen mehreren möglichen Mitteln zur Erreichung des durch diese vorgeschriebenen Ziels wählen kann, schließt nicht aus, daß der einzelne vor den nationalen Gerichten die Rechte geltend machen kann, deren Inhalt sich bereits aufgrund der Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen läßt.

Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 15.03.2007 um 09:33:41 von inge »  

If you can't stand the heat, get out of the kitchen!
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Antwort #17 - 15.03.2007 um 10:06:04
 
Hoi,

eines mal vorweg: Hatte bisher weder Anlass noch
Zeit, mich intensiv mit dem Daueraufenthaltsrecht/EU
zu beschäftigen. Aber an der Diskussion hier stört
mich doch eines:

Die Richtlinie 2003/109/EU ist m.E. nicht einschlägig.
Diese Richtlinie ist für Drittstaatsangehörige, deren
Aufenthalt sich nicht nach den Freizügigkeitsregelungen
richtet. Der Themenstarter hat ausdrücklich geschrieben,
dass er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis-EU als Ehe-
gatte einer EU-Angehörigen ist. Damit ist richtet sich die
Gewährung eines Daueraufenthaltes nach der Richtlinie
2004/38/EU.
Im NRW-Erlass zur vorläufigen Umsetzung der Richtlinie
2003/109 steht auch ausdrücklich:
Zitat:
Einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen ist, hat jeder Ausländer,
dessen Rechtsstellung nicht durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist, wenn [...]



inge schrieb am 15.03.2007 um 09:06:20:
Da es derzeit immer noch keine dt. GESETZ gibt, dass die Richtlinie umsetzt, gilt die Richtlinie direkt, d.h. "Erlasse" etc sind allenfalls eine Willenserklärung.

Für die ABH'en sind das keine Willenserklärungen, sondern
Weisungen.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
inge
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 4.002
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Antwort #18 - 15.03.2007 um 10:18:14
 
Mick, verständlich, dass du dich gegen "Fremdbestimmung" wehren möchtest, aber welche Rechtsgrundlage würdest du heranziehen?

-> Die Richtlinie ist anwendbar auf ... alle die die in der Richtlinie genannt werden. Anderslautende Erlasse, Gesetze etc eines nationalen Gesetzgebers, können das mE NICHT aushebeln.
Die Richtline regelt die Rechte von "Drittstaatsangehörigen".
Diese sind definiert (in der Richtlinie) als:
Zitat:
a) "Drittstaatsangehöriger" jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags ist;

Per se den mit einem EU-Bürger verheirateten DSA auszuschliessen ist mE so nicht möglich. Es wäre höchstens festzustellen, ob 2004/38 nicht von vornherein die bessere Rechtsstellung vermittelt, solange die Ehe noch existiert (tut sie im Bereich der Abwesenheit mE aber nicht)

-> Ich bezweifle, dass ein Erlass (der für die ABH durchaus bindend sein mag) die Umsetzung einer EU-Richtlinie regeln kann (insb. wenn es ein Landeserlass und kein Bundeserlass ist) und insbesondere ob sich per Erlass die Richtline "aushebeln" lässt.
Ich behaupte nicht, dass man nur mit der RL zur ABH gehen muss und dann seinen DA-EU erhält. Aber evtl (!) würde eine Klage beim EUGH erfolgreich sein.
Schade wäre nur, wenn immer wieder geklagt werden müsste, um EU-Recht umzusetzen. SO war die EU ja sicher nicht gedacht ...
Zum Seitenanfang
  

If you can't stand the heat, get out of the kitchen!
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Antwort #19 - 15.03.2007 um 11:42:47
 
Hoi inge,

Du übersiehst m.E. den Kerngedanken der Richtlinie. Dieser
liegt darin, Drittstaatsangehörige, die über einen langfristigen
Aufenthalt aufgrund nationaler Bestimmungen verfügen, an
den Status der Unionsbürger anzunähern. Und aufgrund dieses
Gedankens, halte ich es für richtig zu sagen, dass diese Richt-
linie nicht für Drittstaatsangehörige gilt, die bereits Freizügig-
keit nach EU-Recht besitzen. Was gibt es da "anzunähern"?
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Antwort #20 - 15.03.2007 um 12:07:32
 
Hallo Mick,

ich bin ja nun bekanntermaßen nicht der EU-Spezialist, und deshalb wird es hier für mich langsam etwas verwirrend. Da ich mal unterstelle, dass das anderen auch so geht, möchte ich mit Bezug auf den Ausgangssachverhalt und im Interesse des Beginners des threads hier doch noch mal ein paar Fragen an Dich richten:

Nehmen wir an, die von Dir genannte Richtlinie ist einschlägig:

Gilt diese unmittelbar oder ist sie schon in nationales Recht umgesetzt worden? (Wo finde ich was Einschlägigesß)

Wie verhält es sich nach dieser ("Deiner") Richtlinie bzw. dem danach folgenden nationalen Recht mit dem Nachweis der 60 Monate Rentenbeiträge? - Beim (zugegebenermaßen schnellen) Durchsehen der Richtlinie ist mir dazu nichts aufgefallen?

Ich hoffe, dass ist jetzt nicht zu blöd gefragt ...  Traurig

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Antwort #21 - 15.03.2007 um 12:29:24
 
Hi,
schweitzer schrieb am 15.03.2007 um 12:07:32:
ich bin ja nun bekanntermaßen nicht der EU-Spezialist,

ich sicher auch ned Zwinkernd

Zitat:
Gilt diese unmittelbar oder ist sie schon in nationales Recht umgesetzt worden? (Wo finde ich was Einschlägigesß)

Zum Teil ist die Richtlinie durch das FreizügG vorweg
umgesetzt worden. Siehe z.B. § 2 Abs. 5 FreizügG im
Verhältnis zu Art. 16 der FreizügRL (2004/38). Und
hier ist das Daueraufenthaltsrecht für Freizügigkeits-
berechtigte geregelt - ohne 60 Monate Pflichtbeiträge!

Diese Regelung ist weitaus günstiger, als die Regelung
in der Richtlinie 2003/109. Das Daueraufenthaltsrecht
gilt losgelöst vom Vorliegen der gemeinschaftsrecht-
lichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 2 FreizügG). Es ent-
steht ein starker Ausweisungsschutz.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
matrix2007
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i love i4a


Beiträge: 39
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Antwort #22 - 15.03.2007 um 14:33:13
 
ich lebe in Deutschland seit 7 Jahren und 3 Monaten , am anfang war ich Student, und hatte ein Aufenhaltbewilligung, und seit 3,5 Jahren mit eine Italienerin verheiratet und   
besitze eine Aufenhalterlaubnis-EU. und ich möchte ein Daueraufenhalt-EG beantragen. 
Habe ich das Recht auf ein Niederlassungserlaubnis-EG, oder Daueraufenhalt-EG?
Gilt bei mir die Richtlinie 2003/109/EG nicht ?
mit der Richtlinie 2003/109/EG  werden  vorausgegangene legale Aufenthalte zum Studium zu 50 % angerechnet, dann komme ich über 5 jahre aufenthalt.  unentschlossen

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Antwort #23 - 15.03.2007 um 15:27:42
 
Zitat:
Gilt bei mir die Richtlinie 2003/109/EG nicht ?


Genau das ist haben wir hier bislang nicht völlig klären können. Mick hat ja erläutert und begründet, dass ggf. eher die Richtlinie 2004/38/EG (Aufenthaltsrecht der Unionsbürger und ihren Familienangehörigen) in Verbindung mit dem FreizügG/EU, insbesondere § 2 Absatz 5

Zitat:
Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner und ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Für Kinder unter 16 Jahren gilt dies nur, wenn ein Erziehungsberechtigter sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.


für Deinen Fall gilt.

Auch da ist von 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (wobei ich nicht weiß, ob es hier mit der Anrechnung der Studienzeit ebenso ist, wie bei der 2003/109/EG Richtlinie) die Rede.

In jedem Fall sind die 60 Monate Rentenbeiträge nicht relevant.

Hiervon ausgehend solltest Du noch mal an Deine ABH herantreten.

Etwas anderes wird Dir hier (wahrscheinlich) vorerst niemand mehr raten können.

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Antwort #24 - 15.03.2007 um 16:22:25
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
inge
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 4.002
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Antwort #25 - 15.03.2007 um 17:04:20
 
Zitat:
Du übersiehst m.E. den Kerngedanken der Richtlinie

Ist das?

Ich habe mir die Einleitung durchgelesen. Da wird von Drittstaatlern gesprochen, die sich langfristig in einem Mitgliedsstaat aufhalten. Vom Erfordernis eines langfristigen Aufenthalts(titels) aufgrund nationaler Gesetze steht da nix.

Außerdem sehe ich weiterhin ein Problem, da man als "nur" Angehöriger eines Unions-Bürgers zwar in dem Land, in dem der EU-Bürger lebt (Aufnahmemitgliedstaat), sehr viele Rechte hat, jedoch kaum Rechte, wenn man alleine (!) in ein anderes EU-Land zieht. Da gibt die 2003/109 mE deutlich mehr her.

Ausserdem brauche ich dir als altem Verwaltungsrechtler Zwinkernd ja wohl nicht zu erklären, dass der Wortlaut eines Gesetzes nicht immer zu den Ergebnissen führt, die mit dem Gesetz ursprünglich mal beabsichtigt waren ... Zwinkernd

Schwierig bleibt aber weiterhin die Tatsache, dass 2003/109 bislang eben nicht umgesetzt wurde. Es gibt also keine gesetzliche Regelung, die besagt, dass die RL NICHT einschlägig in diesem Fall ist. Aus der RL selbst kann man aber klar herauslesen, DASS sie einschlägig ist (da FamAng von EUlen nicht ausgeschlossen sind).

Soll sich doch der EUGH damit rumärgern Zwinkernd In Angies Sinne aber erst, wenn sie nicht mehr Präsi ist ...
Zum Seitenanfang
  

If you can't stand the heat, get out of the kitchen!
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Antwort #26 - 15.03.2007 um 17:45:12
 
inge schrieb am 15.03.2007 um 17:04:20:
Ich habe mir die Einleitung durchgelesen. Da wird von Drittstaatlern gesprochen, die sich langfristig in einem Mitgliedsstaat aufhalten. Vom Erfordernis eines langfristigen Aufenthalts(titels) aufgrund nationaler Gesetze steht da nix.  


Hoi,
schon Nr. 2 der Erwägungen sagt da schon ziemlich viel:

Zitat:
Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in
Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 erklärt, dass die
Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen an diejenige
der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert
werden sollte und einer Person, die sich während eines
noch zu bestimmenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat
rechtmäßig aufgehalten hat
und einen langfristigen
Aufenthaltstitel besitzt
, in diesem Mitgliedstaat eine
Reihe einheitlicher
Rechte gewährt werden sollte, die
denjenigen der Unionsbürger so nah wie möglich sind
.


rot1: langfristiger Aufenthaltstitel
rot2: es soll etwas gewährt werden, besteht also bisher
       nicht
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
hge2001
Silver Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 1.111

53909, Nordrhein-Westfalen, Germany
53909
Nordrhein-Westfalen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Antwort #27 - 15.03.2007 um 19:27:57
 
schweitzer schrieb am 15.03.2007 um 07:51:39:
Insofern meine ich schon, dass es berechtigt war, in der geschehenen Weise nachzufragen.


Sorry schweitzer; nach dieser Diskussion gebe ich Dir recht, dass du nachgefragst hast.

Ich bin mal wieder in die berühmte Falle getappt, dass ich denke, dass eine Forderung der ABH berechtigt ist.

Ich frage mich, wieso matrix's ABH etwas verlangt, von dem die Praktiker hier überhaupt nicht wissen, ob es eine solche Forderung des 60-monatigen rentennachweises überhaupt gibt?

Das eine ABHler nicht alles wissen kann ist klar, gibt es denn keine Knowledgecenter (oder wie immer man sie auch nennen mag), in denen die ABHler sich erkundigen können?

Oder bleibt als einzige Info-Quelle diese Forum hier?

hge
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Antwort #28 - 16.03.2007 um 07:29:03
 
hge2001 schrieb am 15.03.2007 um 19:27:57:
Oder bleibt als einzige Info-Quelle diese Forum hier? 

Hoi,
dieses hier auch, ein anderes von uns aber sicher mehr Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
matrix2007
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i love i4a


Beiträge: 39
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Antwort #29 - 16.03.2007 um 08:59:53
 
ich habe bei der Ausländeramt gefragt, ob die studienzeiten für die Enbürgerung angerechnet werden, die Beamtin meinte in NRW ja. Aber warum  für NE werden die nicht angerechnet oder zumindestens zu hälfte angerechnet? unentschlossen
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema