Hoi,
eines mal vorweg: Hatte bisher weder Anlass noch
Zeit, mich intensiv mit dem Daueraufenthaltsrecht/EU
zu beschäftigen. Aber an der Diskussion hier stört
mich doch eines:
Die Richtlinie 2003/109/EU ist m.E. nicht einschlägig.
Diese Richtlinie ist für Drittstaatsangehörige, deren
Aufenthalt sich nicht nach den Freizügigkeitsregelungen
richtet. Der Themenstarter hat ausdrücklich geschrieben,
dass er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis-EU als Ehe-
gatte einer EU-Angehörigen ist. Damit ist richtet sich die
Gewährung eines Daueraufenthaltes nach der Richtlinie
2004/38/EU.
Im NRW-Erlass zur vorläufigen Umsetzung der Richtlinie
2003/109 steht auch ausdrücklich:
Zitat:Einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen ist, hat jeder Ausländer,
dessen Rechtsstellung nicht durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist, wenn [...]
inge schrieb am 15.03.2007 um 09:06:20:Da es derzeit immer noch keine dt. GESETZ gibt, dass die Richtlinie umsetzt, gilt die Richtlinie direkt, d.h. "Erlasse" etc sind allenfalls eine Willenserklärung.
Für die ABH'en sind das keine Willenserklärungen, sondern
Weisungen.