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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
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Beitrag begonnen von alhamouchi01 am 14.03.2007 um 15:30:17

Titel: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von alhamouchi01 am 14.03.2007 um 15:30:17
wie kann ich die  60 Monate Rentenversicherungsbeiträge zu AB beweisen?
da ich  studiere , habe ich 2 jahre lang nicht gearbeitet, aber meine Frau hat immer für uns zwei voll zeit gearbeitet. :(

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von schweitzer am 14.03.2007 um 15:44:58
Um Dir seriös antworten zu können, sind ein paar mehr Informationen nötig:

Wie lange bist Du schon in Deutschland?

Welche Aufenthaltstitel (Duldung, Befugnis, Aufenthaltserlaubnis usw.) hattest Du - wann und wie lange hattest Du sie?

Welchen Aufenthaltstitel hast Du jetzt?

Von wann bis wann hast Du gearbeitet?

Welche Staatsangehörigkeit hast Du, und welche hat Deine Frau?

Seit wann seid Ihr verheiratet und wie lange besteht die Ehe schon in Deutschland?

Zu welchem Zweck willst/sollst/musst Du jetzt die 60 Monate Pflichtbeiträge nachweisen?

=schweitzer=

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von alhamouchi01 am 14.03.2007 um 17:32:29
ich lebe in Deutschland 7 Jahrenund 3 Monaten , am anfang war ich Student, und hatte ein  
Aufenhaltbewilligung, und seit 3,5 Jahren mit eine Eubürgerin verheiratt und  
besitze eine Aufenhalterlaubnis-EU.  
und ich möchte ein Daueraufenhalt-EG beantragen.
dafür müssen 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge müssen nachgewiesen werden. Nachweis:  z.B. Rentenverlauf der Versicherung  
Am Anfang habe ich gearbeitet so teilzeitjobs für Studenten Als ich geheiratet habe, hat nur meine Frau ca 3 Jahre lang für uns beide vollzeit gearbeitet und ich habe also nur studiert, jetzt arbeite ich seit ein Jahr und sie arbeitet nur auf 400€ basis.
also kann mir jemanden weiterhelfen, wie ich  die 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge beweisen kann?

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von DonCamillo am 14.03.2007 um 18:02:54
Als Nachweis der Pflichtversicherungsbeiträge kannst Du einen Auszug bei der
LVA anfordern und der ABH vorlegen. Anhand des SV bezweifle ich allerdings, dass Du 60 Monate Pflichtversicherungsbeiträge entrichtet hast.

DC

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von alhamouchi01 am 14.03.2007 um 18:22:58
kann man, das irgendwie auf nachzahlen?

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von hge2001 am 14.03.2007 um 18:23:45

schweitzer schrieb am 14.03.2007 um 15:44:58:
Um Dir seriös antworten zu können, sind ein paar mehr Informationen nötig:

Wie lange bist Du schon in Deutschland?

Welche Aufenthaltstitel (Duldung, Befugnis, Aufenthaltserlaubnis usw.) hattest Du - wann und wie lange hattest Du sie?

Welchen Aufenthaltstitel hast Du jetzt?

Von wann bis wann hast Du gearbeitet?

Welche Staatsangehörigkeit hast Du, und welche hat Deine Frau?

Seit wann seid Ihr verheiratet und wie lange besteht die Ehe schon in Deutschland?

Zu welchem Zweck willst/sollst/musst Du jetzt die 60 Monate Pflichtbeiträge nachweisen?

=schweitzer=



sorry, dass sind doch eindeutig ein paar Fragen zu viel, wenn es um die Rentenversicherung geht ??
Wenn jemand legal hier arbeitet, dann werden auch Sozialbeiträge entrichtet und der AE-Titel dürfte keine Rolle spielen.

Die einzig richtige Antwort, die DC gegeben hat, lautet: einen Versicherungsverlauf anfordern.

Kann man online tun:
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/

hge

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von Mikael321 am 14.03.2007 um 18:39:51

schrieb am 14.03.2007 um 18:02:54:
Als Nachweis der Pflichtversicherungsbeiträge kannst Du einen Auszug bei der
LVA anfordern und der ABH vorlegen. Anhand des SV bezweifle ich allerdings, dass Du 60 Monate Pflichtversicherungsbeiträge entrichtet hast.

War das nicht so, das alt EU ler, den Deutschen quasi gleichgestellt sind. Und dann reichen doch 60 Monate zusammen. (Mann und Frau)

Michael



Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von schweitzer am 15.03.2007 um 07:51:39

Zitat:
sorry, dass sind doch eindeutig ein paar Fragen zu viel, wenn es um die Rentenversicherung geht ??


Sehe ich nicht ganz so. Denn, wenn matrix bereits vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder AE gewesen wäre, hätte für ihn eventuell die Übergangsregelung nach § 104 (2) AufenhG greifen können. Auch wenn er lange genug deutschverheiratet wäre, würde es für eine Aufenthaltsverfestigung nicht auf die 60 Monate Pflichtbeiträge ankommen.
All das und einiges mehr war aus der Ausgangsschilderung nicht erkennbar und würde auch durch einen Blick auf den Versicherungsverlauf allein nicht geklärt.

Insofern meine ich schon, dass es berechtigt war, in der geschehenen Weise nachzufragen. Antworten zu geben, bei denen man zu 50% die  :wahrsag: bemühen muss, halte ich für viel problematischer.


=schweitzer=


Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von ronny am 15.03.2007 um 08:11:00

schweitzer schrieb am 15.03.2007 um 07:51:39:
Insofern meine ich schon, dass es berechtigt war, in der geschehenen Weise nachzufragen.


Da gebe ich schweitzer recht, das war mit den Ausgangsdaten nicht zu erraten. Im Übrigen steht es jedem User frei, soviel oder so wenig von sich preiszugeben, wie er / sie für richtig hält.

Wer geholfen haben möchte wird da schon wissen was er tut ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von schweitzer am 15.03.2007 um 08:46:12
Mag sein, dass ich irgendwie auf dem Holzweg bin, aber mich lässt die Sache hier nicht richtig los.

Wo steht eigentlich, dass ein mit einem EU-ler verheirateter Drittstaatler 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge nachweisen muss, um einen Daueraufenthalt-EU zu bekommen?

Wenn ich mir nachfolgend aufgeführte rechtliche Bestimmungen angucke, komme ich da nicht weiter:


Zitat:
RICHTLINIE 2003/109/EG DES RATES
vom 25. November 2003
betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen


KAPITEL II
RECHTSSTELLUNG EINES LANGFRISTIG AUFENTHALTSBERECHTIGTEN
IN EINEM MITGLIEDSTAAT


Artikel 5
Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung
eines langfristig Aufenthaltsberechtigten

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen vom Drittstaatsangehörigen
den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen über Folgendes verfügt:

a) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme
der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für
seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen
ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese
Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können
die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf
Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
berücksichtigen;

b) eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat
sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die
eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen
verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem
nationalen Recht erfüllen.



Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)

§ 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes

(1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 5 das Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2,  § 11 Abs. 2, die §§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2,  § 50 Abs. 3 bis 7, die §§ 69, 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88, 90, 91, 96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. Die Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit, als die dort genannten Umstände auch für die Feststellung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 entscheidungserheblich sein können. Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.


Mir ist allerdings auch die Problematik erinnerlich, die in folgendem thread diskutiert wurde, aber für mich irgendwie nicht abschließend:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1170335980

Dass, was Michael hier geschrieben hat (es genüge ggf., wenn die Ehepartner zusammen 60 Monate nachweisen können), ist m.E. in keinem Falle richtig - ich kenne auch keine Bestimmung bei der das im Falle deutsch-ausländischer Ehepartner gilt.

Aber was gilt nun, wo wo kann man dafür die verbindlichen rechtlichen Grundlagen finden? - Oder bin ich nur vollends verwirrt in dieser Morgenstunde???

=schweitzer=

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von ronny am 15.03.2007 um 08:50:40

schweitzer schrieb am 15.03.2007 um 08:46:12:
Wo steht eigentlich, dass ein mit einem EU-ler verheirateter Drittstaatler 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge nachweisen muss, um einen Daueraufenthalt-EU zu bekommen?  


Vermutlich hieraus:


Zitat:
(2) Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen
verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem
nationalen Recht erfüllen.



Können = Was aber erst mit dem Änderungsgesetz zum Gesetz werden wird ;)

die Regelung korrespondiert(e) dann mit den Voraussetzungen nach § 9 AufenthG

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von matrix2007 am 15.03.2007 um 08:58:02
schau sie bitte hier den erlass von  RL2003/109/eg http://www.emhosting.de/kunden/fluechtlingsrat-nrw.de/system/upload/download_104
2.pdf
bei den berichtigten personenkreise, erfühle die vorausetzungen??

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von inge am 15.03.2007 um 09:06:20
Da es derzeit immer noch keine dt. GESETZ gibt, dass die Richtlinie umsetzt, gilt die Richtlinie direkt, d.h. "Erlasse" etc sind allenfalls eine Willenserklärung.
Zu den Voraussetzungen:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_016/l_01620040123de00440053.pdf

Insbesondere:
- Rentenbeiträge sind derzeit nicht einforderbar. IMHO. Klage beim EUGH ggfs. nötig ...
- Drittstaatsangehörige sind alle, die nicht EU-Bürger sind. Wer mit einem EU-Bürger verheiratet ist, ist deswegen noch nicht selbst einer. Also zieht im Zweifelsfall auch 2003/109

IMHO, IANAL, YMMV ... ;)

Nachtrag: Clevererweise verweist der Erlass gleich schon mal auf §7.1 Satz 2 ("Wenn gar nix passt ....")

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von schweitzer am 15.03.2007 um 09:09:45

Zitat:
Können = Was aber erst mit dem Änderungsgesetz zum Gesetz werden wird


@ Ronny:

Soweit so klar - aber was ist hier und heute - Ist nicht derzeit die EU-Richtlinie unmittelbar anzuwenden? - Oder befinden wir uns quasi im rechtsfreien Raum? - Wie und auf welcher Grundlage wird derzeit das hier aufgeworfene Problem entschieden? Oder anders - Auf welcher Grundlage verlangt derzeit die behörde von matrix den Nachweis der 60 Monate?

=schweitzer

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von matrix2007 am 15.03.2007 um 09:10:46
aber hier http://www.duesseldorf.de/auslaenderamt/daueraufenthalt_eg/index.shtml
Rentenversicherung
60 Monate Rentenversicherungsbeiträge müssen nachgewiesen werden. Nachweis:  z.B. Rentenverlauf der Versicherung  

verlangt!

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von ronny am 15.03.2007 um 09:11:11

schweitzer schrieb am 15.03.2007 um 09:09:45:
Auf welcher Grundlage verlangt derzeit die behörde von matrix den Nachweis der 60 Monate?  


Würde ich einfach mal die Behörde selbst fragen ;)

Ich weiß es nicht ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von inge am 15.03.2007 um 09:14:04

Zitat:
aber hier

Und wenn man von dir verlangt, auf einem Einrad zu fahren, tust du das auch?

FAKT ist: Der deutsche Gesetzgeber hat die Umsetzung verschlafen. Die Richtlinie ist in Kraft getreten und ist UNMITTELBAR anwendbar.
KANN-Forderungen sind lt. EUGH-Rechtsprechung deshalb nicht anwendbar (ansonsten würde der Staat ja noch belohnt werden, der die RL zu langsam umsetzt).
Hiervon kann man die zuständige ABH entweder überzeugen, oder man muss halt klagen.

Nachtrag:
Francovich Urteil des EUGH
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/eugh1991,i5357.htm

Zitat:
Leitsätze

1. Die Tatsache, daß der Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet ist, zwischen mehreren möglichen Mitteln zur Erreichung des durch diese vorgeschriebenen Ziels wählen kann, schließt nicht aus, daß der einzelne vor den nationalen Gerichten die Rechte geltend machen kann, deren Inhalt sich bereits aufgrund der Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen läßt.


Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von Mick am 15.03.2007 um 10:06:04
Hoi,

eines mal vorweg: Hatte bisher weder Anlass noch
Zeit, mich intensiv mit dem Daueraufenthaltsrecht/EU
zu beschäftigen. Aber an der Diskussion hier stört
mich doch eines:

Die Richtlinie 2003/109/EU ist m.E. nicht einschlägig.
Diese Richtlinie ist für Drittstaatsangehörige, deren
Aufenthalt sich nicht nach den Freizügigkeitsregelungen
richtet. Der Themenstarter hat ausdrücklich geschrieben,
dass er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis-EU als Ehe-
gatte einer EU-Angehörigen ist. Damit ist richtet sich die
Gewährung eines Daueraufenthaltes nach der Richtlinie
2004/38/EU.
Im NRW-Erlass zur vorläufigen Umsetzung der Richtlinie
2003/109 steht auch ausdrücklich:

Zitat:
Einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen ist, hat jeder Ausländer,
dessen Rechtsstellung nicht durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist, wenn [...]




inge schrieb am 15.03.2007 um 09:06:20:
Da es derzeit immer noch keine dt. GESETZ gibt, dass die Richtlinie umsetzt, gilt die Richtlinie direkt, d.h. "Erlasse" etc sind allenfalls eine Willenserklärung.

Für die ABH'en sind das keine Willenserklärungen, sondern
Weisungen.

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von inge am 15.03.2007 um 10:18:14
Mick, verständlich, dass du dich gegen "Fremdbestimmung" wehren möchtest, aber welche Rechtsgrundlage würdest du heranziehen?

-> Die Richtlinie ist anwendbar auf ... alle die die in der Richtlinie genannt werden. Anderslautende Erlasse, Gesetze etc eines nationalen Gesetzgebers, können das mE NICHT aushebeln.
Die Richtline regelt die Rechte von "Drittstaatsangehörigen".
Diese sind definiert (in der Richtlinie) als:

Zitat:
a) "Drittstaatsangehöriger" jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags ist;

Per se den mit einem EU-Bürger verheirateten DSA auszuschliessen ist mE so nicht möglich. Es wäre höchstens festzustellen, ob 2004/38 nicht von vornherein die bessere Rechtsstellung vermittelt, solange die Ehe noch existiert (tut sie im Bereich der Abwesenheit mE aber nicht)

-> Ich bezweifle, dass ein Erlass (der für die ABH durchaus bindend sein mag) die Umsetzung einer EU-Richtlinie regeln kann (insb. wenn es ein Landeserlass und kein Bundeserlass ist) und insbesondere ob sich per Erlass die Richtline "aushebeln" lässt.
Ich behaupte nicht, dass man nur mit der RL zur ABH gehen muss und dann seinen DA-EU erhält. Aber evtl (!) würde eine Klage beim EUGH erfolgreich sein.
Schade wäre nur, wenn immer wieder geklagt werden müsste, um EU-Recht umzusetzen. SO war die EU ja sicher nicht gedacht ...

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von Mick am 15.03.2007 um 11:42:47
Hoi inge,

Du übersiehst m.E. den Kerngedanken der Richtlinie. Dieser
liegt darin, Drittstaatsangehörige, die über einen langfristigen
Aufenthalt aufgrund nationaler Bestimmungen verfügen, an
den Status der Unionsbürger anzunähern. Und aufgrund dieses
Gedankens, halte ich es für richtig zu sagen, dass diese Richt-
linie nicht für Drittstaatsangehörige gilt, die bereits Freizügig-
keit nach EU-Recht besitzen. Was gibt es da "anzunähern"?

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von schweitzer am 15.03.2007 um 12:07:32
Hallo Mick,

ich bin ja nun bekanntermaßen nicht der EU-Spezialist, und deshalb wird es hier für mich langsam etwas verwirrend. Da ich mal unterstelle, dass das anderen auch so geht, möchte ich mit Bezug auf den Ausgangssachverhalt und im Interesse des Beginners des threads hier doch noch mal ein paar Fragen an Dich richten:

Nehmen wir an, die von Dir genannte Richtlinie ist einschlägig:

Gilt diese unmittelbar oder ist sie schon in nationales Recht umgesetzt worden? (Wo finde ich was Einschlägigesß)

Wie verhält es sich nach dieser ("Deiner") Richtlinie bzw. dem danach folgenden nationalen Recht mit dem Nachweis der 60 Monate Rentenbeiträge? - Beim (zugegebenermaßen schnellen) Durchsehen der Richtlinie ist mir dazu nichts aufgefallen?

Ich hoffe, dass ist jetzt nicht zu blöd gefragt ...  :-[

=schweitzer=

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von Mick am 15.03.2007 um 12:29:24
Hi,

schweitzer schrieb am 15.03.2007 um 12:07:32:
ich bin ja nun bekanntermaßen nicht der EU-Spezialist,

ich sicher auch ned ;)


Zitat:
Gilt diese unmittelbar oder ist sie schon in nationales Recht umgesetzt worden? (Wo finde ich was Einschlägigesß)

Zum Teil ist die Richtlinie durch das FreizügG vorweg
umgesetzt worden. Siehe z.B. § 2 Abs. 5 FreizügG im
Verhältnis zu Art. 16 der FreizügRL (2004/38). Und
hier ist das Daueraufenthaltsrecht für Freizügigkeits-
berechtigte geregelt - ohne 60 Monate Pflichtbeiträge!

Diese Regelung ist weitaus günstiger, als die Regelung
in der Richtlinie 2003/109. Das Daueraufenthaltsrecht
gilt losgelöst vom Vorliegen der gemeinschaftsrecht-
lichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 2 FreizügG). Es ent-
steht ein starker Ausweisungsschutz.

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von matrix2007 am 15.03.2007 um 14:33:13
ich lebe in Deutschland seit 7 Jahren und 3 Monaten , am anfang war ich Student, und hatte ein Aufenhaltbewilligung, und seit 3,5 Jahren mit eine Italienerin verheiratet und    
besitze eine Aufenhalterlaubnis-EU. und ich möchte ein Daueraufenhalt-EG beantragen.  
Habe ich das Recht auf ein Niederlassungserlaubnis-EG, oder Daueraufenhalt-EG?
Gilt bei mir die Richtlinie 2003/109/EG nicht ?
mit der Richtlinie 2003/109/EG  werden  vorausgegangene legale Aufenthalte zum Studium zu 50 % angerechnet, dann komme ich über 5 jahre aufenthalt.  :-/


Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von schweitzer am 15.03.2007 um 15:27:42

Zitat:
Gilt bei mir die Richtlinie 2003/109/EG nicht ?


Genau das ist haben wir hier bislang nicht völlig klären können. Mick hat ja erläutert und begründet, dass ggf. eher die Richtlinie 2004/38/EG (Aufenthaltsrecht der Unionsbürger und ihren Familienangehörigen) in Verbindung mit dem FreizügG/EU, insbesondere § 2 Absatz 5


Zitat:
Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner und ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Für Kinder unter 16 Jahren gilt dies nur, wenn ein Erziehungsberechtigter sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.


für Deinen Fall gilt.

Auch da ist von 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (wobei ich nicht weiß, ob es hier mit der Anrechnung der Studienzeit ebenso ist, wie bei der 2003/109/EG Richtlinie) die Rede.

In jedem Fall sind die 60 Monate Rentenbeiträge nicht relevant.

Hiervon ausgehend solltest Du noch mal an Deine ABH herantreten.

Etwas anderes wird Dir hier (wahrscheinlich) vorerst niemand mehr raten können.

=schweitzer=

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von Mick am 15.03.2007 um 16:22:25
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von inge am 15.03.2007 um 17:04:20

Zitat:
Du übersiehst m.E. den Kerngedanken der Richtlinie

Ist das?

Ich habe mir die Einleitung durchgelesen. Da wird von Drittstaatlern gesprochen, die sich langfristig in einem Mitgliedsstaat aufhalten. Vom Erfordernis eines langfristigen Aufenthalts(titels) aufgrund nationaler Gesetze steht da nix.

Außerdem sehe ich weiterhin ein Problem, da man als "nur" Angehöriger eines Unions-Bürgers zwar in dem Land, in dem der EU-Bürger lebt (Aufnahmemitgliedstaat), sehr viele Rechte hat, jedoch kaum Rechte, wenn man alleine (!) in ein anderes EU-Land zieht. Da gibt die 2003/109 mE deutlich mehr her.

Ausserdem brauche ich dir als altem Verwaltungsrechtler ;) ja wohl nicht zu erklären, dass der Wortlaut eines Gesetzes nicht immer zu den Ergebnissen führt, die mit dem Gesetz ursprünglich mal beabsichtigt waren ... ;)

Schwierig bleibt aber weiterhin die Tatsache, dass 2003/109 bislang eben nicht umgesetzt wurde. Es gibt also keine gesetzliche Regelung, die besagt, dass die RL NICHT einschlägig in diesem Fall ist. Aus der RL selbst kann man aber klar herauslesen, DASS sie einschlägig ist (da FamAng von EUlen nicht ausgeschlossen sind).

Soll sich doch der EUGH damit rumärgern ;) In Angies Sinne aber erst, wenn sie nicht mehr Präsi ist ...

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von Mick am 15.03.2007 um 17:45:12

inge schrieb am 15.03.2007 um 17:04:20:
Ich habe mir die Einleitung durchgelesen. Da wird von Drittstaatlern gesprochen, die sich langfristig in einem Mitgliedsstaat aufhalten. Vom Erfordernis eines langfristigen Aufenthalts(titels) aufgrund nationaler Gesetze steht da nix.  


Hoi,
schon Nr. 2 der Erwägungen sagt da schon ziemlich viel:


Zitat:
Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in
Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 erklärt, dass die
Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen an diejenige
der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert
werden sollte und einer Person, die sich während eines
noch zu bestimmenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat
rechtmäßig aufgehalten hat und einen langfristigen
Aufenthaltstitel besitzt, in diesem Mitgliedstaat eine
Reihe einheitlicher Rechte gewährt werden sollte, die
denjenigen der Unionsbürger so nah wie möglich sind.


rot1: langfristiger Aufenthaltstitel
rot2: es soll etwas gewährt werden, besteht also bisher
       nicht

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von hge2001 am 15.03.2007 um 19:27:57

schweitzer schrieb am 15.03.2007 um 07:51:39:
Insofern meine ich schon, dass es berechtigt war, in der geschehenen Weise nachzufragen.


Sorry schweitzer; nach dieser Diskussion gebe ich Dir recht, dass du nachgefragst hast.

Ich bin mal wieder in die berühmte Falle getappt, dass ich denke, dass eine Forderung der ABH berechtigt ist.

Ich frage mich, wieso matrix's ABH etwas verlangt, von dem die Praktiker hier überhaupt nicht wissen, ob es eine solche Forderung des 60-monatigen rentennachweises überhaupt gibt?

Das eine ABHler nicht alles wissen kann ist klar, gibt es denn keine Knowledgecenter (oder wie immer man sie auch nennen mag), in denen die ABHler sich erkundigen können?

Oder bleibt als einzige Info-Quelle diese Forum hier?

hge

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von Mick am 16.03.2007 um 07:29:03

hge2001 schrieb am 15.03.2007 um 19:27:57:
Oder bleibt als einzige Info-Quelle diese Forum hier?  

Hoi,
dieses hier auch, ein anderes von uns aber sicher mehr ;)

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von matrix2007 am 16.03.2007 um 08:59:53
ich habe bei der Ausländeramt gefragt, ob die studienzeiten für die Enbürgerung angerechnet werden, die Beamtin meinte in NRW ja. Aber warum  für NE werden die nicht angerechnet oder zumindestens zu hälfte angerechnet? :-/

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von inge am 16.03.2007 um 09:16:27

Zitat:
Aber warum  für NE werden die nicht angerechnet oder zumindestens zu hälfte angerechnet?

Weil's so im Gesetz steht?

VAH BMI zu §9 AufenthG

Zitat:
Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung – beispielsweise zum Zweck des Studiums – vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zählen daher nicht als Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von matrix2007 am 16.03.2007 um 09:23:16

inge schrieb am 16.03.2007 um 09:16:27:
Weil's so im Gesetz steht?

VAH BMI zu §9 AufenthG


aber jetzt gibt es ein erlass von der richtlinie 2003/109/EG.
und da werden die zeiten des studium zu Hälfte angerechnet. ob das für ein ausländer der aufenthalterlaubnis-EU besitz  es gilt??!!

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von ronny am 16.03.2007 um 09:26:41

Zitat:
aber jetzt gibt es ein erlass von der richtlinie 2003/109/EG.


Die RL schafft aber keine Neuregelungen für die Erteilung der nationalen Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG.

Das müßte erst im § 9 geändert werden. Du machst IMHO den Fehler die verschiedenen Rechtsgrundlagen munter durcheinanderzuwerfen ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von inge am 16.03.2007 um 09:44:51

Zitat:
richtlinie 2003/109/EG

Überdies ist zB Mick ja der Meinung, dass für dich als EUlen-FamAng 2004/38 zieht. Also entweder FreizügG oder AufenthG (wenn günstiger).
Das FreizügG regelt ja:

Zitat:
§ 6 Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
[...]
(3) Der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt kann nach ständigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als fünf Jahren Dauer nur noch aus besonders schwer wiegenden Gründen festgestellt werden.

Damit wird aus der "Aufenthaltserlaubnis-EU" ja quasi eine "Niederlassungserlaubnis-EU". Keine Ahnung wie genau geregelt, aber ich denke mal spätestens wenn 5 Jahre Aufenthalt nach FreizügG erfüllt sind (also bei dir nach 5 Jahren Ehe).

Grundsätzlich vielleicht interessant, WAS du eigentlich genau ERREICHEN willst? WARUM benötigst du einen BESTIMMTEN Aufenthaltstitel, bzw. warum ist dir dein aktueller Status nicht ausreichend?

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von matrix2007 am 16.03.2007 um 10:07:27
ich komme mit meiner frau nicht mehr zu recht und wollen daher wissen, wie es mit meiner aufenthalt wird falls wir uns trennen?
obwohl wir fast 4 jahren verheiratet sind

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von inge am 16.03.2007 um 10:11:40
Art 13 2004/38:

Zitat:
[...]
(2) Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn
a) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder
[...]

Regelung also ähnlich wie im AufenthG.

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von matrix2007 am 16.03.2007 um 10:16:04

inge schrieb am 16.03.2007 um 10:11:40:
Art 13 2004/38:
Regelung also ähnlich wie im AufenthG.


die RL 2004/38/EG ist noch nicht umgesetzt worden?
und von jetzigen freizügigkeitsgesetz ist  ist nieirgenwo davon die rede :-/  :(

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von alteglucke am 16.03.2007 um 10:29:58

matrix2007 schrieb am 14.03.2007 um 17:32:29:
ich lebe in Deutschland 7 Jahrenund 3 Monaten , am anfang war ich Student, und hatte ein  
Aufenhaltbewilligung, und seit 3,5 Jahren mit eine Eubürgerin verheiratt und  
besitze eine Aufenhalterlaubnis-EU.  
und ich möchte ein Daueraufenhalt-EG beantragen.
dafür müssen 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge müssen nachgewiesen werden. Nachweis:  z.B. Rentenverlauf der Versicherung  
Am Anfang habe ich gearbeitet so teilzeitjobs für Studenten Als ich geheiratet habe, hat nur meine Frau ca 3 Jahre lang für uns beide vollzeit gearbeitet und ich habe also nur studiert, jetzt arbeite ich seit ein Jahr und sie arbeitet nur auf 400€ basis.
also kann mir jemanden weiterhelfen, wie ich  die 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge beweisen kann?


Ob du die 60 Monate Pflichtbeiträge tatsächlich brauchst oder nicht, kann ich dir nicht sagen. Eindeutig geht aus dieser Rechnung aber hervor, dass du sie nicht nachweisen kannst. Pflichtbeiträge sind ausschließlich deine Beiträge, ob und wieviel deine Frau gearbeitet hat, spielt dabei keine Rolle.

Wenn du also von sieben Jahren drei nicht gearbeitet hast, kommst du nicht auf die 60 Monate (= fünf Jahre), abgesehen davon war vermutlich auch nicht jeder deiner Studentenjobs versicherungspflichtig.


Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von matrix2007 am 16.03.2007 um 10:38:55
ich studiere und arbeite regelmässig über 20 studen pro woche. von meine abrechnung von meinem bruttolohn wird zu soszialversicherung ca 10 prozent abgegeben. ist die rentenversicherung damit auch bezahlt ?

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von inge am 16.03.2007 um 11:35:24
10% scheint recht niedrig zu sein (für RV + AV + KV + PV). Offensichtlich zahlst du niedrigere Abgaben, wegen deines Studenten-Status. Das ist jedoch meines Wissens nur zulässig, wenn die Tätigkeit weniger als 20 Wochenstunden ausgeübt wird (im Jahresmittel?).
http://www.uni-pur.de/arbeiten_als_student.php?PHPSESSID=9c161219f76ee58
IMHO kannst du nicht gleichzeitig den Studentenbonus beanspruchen UND auf der anderen Seite wie ein "normaler" Arbeitnehmer behandelt werden wollen.
Falls du eine private Studenten-KV hast, könnte das ebenfalls Ärger geben.

Da du seit 7 Jahren hier bist, aber 3 Jahre nicht gearbeitet hast, wirst du die 60 Monate wohl auf keinen Fall voll haben.

Je nach Beschäftigung hast du Rentenbeiträge bezahlt oder nicht. Am besten wird das dein Rentenversicherungsträger wissen, also einfach dort anfragen. Damit hast du dann auch den entsprechenden Nachweis.

Titel: Re: 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!!
Beitrag von matrix2007 am 16.03.2007 um 11:42:49
ich habe schon bei AOK gefragt ob ich über 20 stunden arbeiten kann, als antwort:
wenn ich bis 20 stunden pro woche arbeite, dann wird nur die rentenversicherung von mein Bruttolohn abgezogen.
wenn ich über 20 stunden arbeite, dann muss  19% von meinem bruttolohn bezahlt werden, die hälfte zahle ich und die andere hälfte der arbeitgeber.

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