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scheidung (Gelesen: 6.986 mal)
inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 12.03.2007 um 10:55:29
 
Regelvoraussetzung für die Erteilung/Verlängerung einer AE ist jedenfalls der gesicherte Lebensunterhalt.
Grundsätzlich werden zwar "schutzwürdige" Belange des Ausländers berücksichtigt (wie lange schon in Deutschland, Familienbindung, etc), aber natürlich ist der deutsche Staat nicht daran interessiert, dass du dauerhaft als Sozialfall in D lebst.

Da du offensichtlich schon länger arbeitssuchend gemeldet bist: Woran hapert es denn hauptsächlich? Sprachkenntnisse, Ausbildung, etc?
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mikaa
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Antwort #16 - 12.03.2007 um 11:04:50
 
am 11.03.2005 AE bekommen und am 08.03.2007 scheidung eingereicht das sind nich volle 2 jahre oder?
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mikaa
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Antwort #17 - 12.03.2007 um 11:06:45
 
ICH HABE FRÜHER GEARBEITET ABER LETZTE PAAR MONATE FINDE ICH KEIN ARBEIT BIN STENDIG AUF SUCHE
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maki
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Antwort #18 - 12.03.2007 um 11:07:00
 
Wann hast du dich denn Umgemeldet bzw. ab wann werdet ihr in Trennung leben?
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mikaa
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Antwort #19 - 12.03.2007 um 11:09:13
 
Ich möchte so wie so nicht von ALG II stendig leben aber im moment muss ich wohl.
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mikaa
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Antwort #20 - 12.03.2007 um 11:09:58
 
im trennung leben wir seit 08.03.2007
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maki
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Antwort #21 - 12.03.2007 um 11:18:54
 
Keine Ahnung ob es reicht vom 11.03.05 - 08.03.07 in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt zu haben.

Genaues kann dir nur deine ABH sagen.
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ronny
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Antwort #22 - 12.03.2007 um 12:22:19
 
Hi,

Zitat:
am 11.03.2005 AE bekommen


Und davor weiterhin nur die Duldung gehabt ?

Wenn ja, dann fürchte ich ...

Zitat:
....ob es reicht vom 11.03.05 - 08.03.07 in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt zu haben....


Dann sind die Zwei Jahre (knapp) nicht erfüllt.

Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wäre damit nur noch über den § 31 Abs. 2 AufenthG möglich, wenn eine besondere Härte vorliegt. Das kann aber letztendlich nurt Deine ABH entscheiden .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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inge
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Antwort #23 - 12.03.2007 um 12:58:42
 
Als Ergänzung zu Ronny
Zitat:
Dann sind die Zwei Jahre (knapp) nicht erfüllt.



Zitat:
31.1.2 Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und nicht die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ehegatten maßgebend. Vorübergehende Trennungen, die den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berühren, bleiben außer Betracht. Das Merkmal "rechtmäßig" bezieht sich auf den Aufenthalt. Beide Ehegatten müssen sich während der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtmäßig
im Bundesgebiet aufgehalten haben.


Und "Duldung" ist grundsätzlich kein "rechtmäßiger" Aufenthalt. Wahrscheinlich hättet ihr "damals" schon mehr Druck auf die ABH ausüben müssen, denn wenn es wirklich "grundlos" 1 Jahr gedauert hat um über den Antrag zu entscheiden, war das entschieden zu lang.
Allerdings kommt es dabei sicher auch auf die damaligen Gesamtumstände an und ich bezweifele, dass wir die bereits komplett kennen,

Erschwerend kommt wahrscheinlich hinzu, dass die ABHs immer hellhörig werden, wenn die Ehe bei "knapp" 2 Jahren endet. Da kann sicherlich auch mal die Vermutung anstehen, dass der Ausländer nur versucht hat, die 2 Jahre noch "voll zu machen".
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #24 - 14.03.2007 um 18:28:10
 
ronny schrieb am 12.03.2007 um 12:22:19:
Dann sind die Zwei Jahre (knapp) nicht erfüllt.

Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wäre damit nur noch über den § 31 Abs. 2 AufenthG möglich, wenn eine besondere Härte vorliegt. Das kann aber letztendlich nurt Deine ABH entscheiden .


Bei belegbarer Gewalt gegen die Ehefrau sollte von der Erfüllung der letzten paar Tage abgesehen werden.

Gruß, ULF
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