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Wie lange noch warten? (Gelesen: 7.979 mal)
Ralf
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Antwort #15 - 05.08.2007 um 11:59:05
 
HITACHI schrieb am 02.08.2007 um 23:56:26:
Ich wollte nur mal bescheid sagen das wir Heute den 02. August. 2007 haben und ich noch keine antwort von der EBH bekommen habe.

Nach mittlerweile über 2 Jahren noch keine Entscheidung
gefallen? Das ist schon sehr seltsam.

HITACHI schrieb am 02.08.2007 um 23:56:26:
Ich bin jetzt vor kurzem Arbeitslos geworden. Ist das eine Hinderniss über einen Antrag auf die Deutsche Staatsangehörogkeit? 

Kommt drauf an. Arbeitslosigkeit an sich ist kein Hindernis.
Arbeitslosengeld I auch nicht.
Arbeitslosengeld II ist ein Hindernis, wenn der Grund für
den Bezug beim Einbürgerungsbewerber zu suchen ist.
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HITACHI
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Antwort #16 - 05.08.2007 um 23:47:41
 
Ralf schrieb am 05.08.2007 um 11:59:05:

Nach mittlerweile über 2 Jahren noch keine Entscheidung
gefallen? Das ist schon sehr seltsam..


Was soll ich nun tun? Soll ich zum Rechtsanwalt?




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HITACHI
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Antwort #17 - 23.11.2007 um 20:31:52
 
Hallo erstmal,

Ich habe vor kurzem einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Habe ihn gesagt er solle von der EBH meine Akte mal zu ihm bestellen und nachschauen was da drin alles abgeht. Langsam finde ich das sehr merkwürdig was die da abziehen. Mein Antrag läuft nach § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetzes
(StAG) in der seit dem 01. 01. 2005 geltenden Fassung ist.

Hatte mal die EBH angeschrieben und gefragt wie weit sie mit meinen Antrag voran gekommen sind.
Als antwort erhielte ich von eine Stadtinspektorin einen Brief, was da drin steht: ,, ich solle mich noch gedulden bis sie mit der Prüfung abgeschlossen ist, wird sie unaufgefordert auf mich zu kommen und mir über das weitere Verfahren informieren.

Um eine Prüfung abzuschließen benötigt man doch keine 29 Monate.

Gruß
Hitachi
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Antwort #18 - 13.02.2008 um 17:19:50
 
Hi,

Ich habe heute ein schreiben vom EBH bekommen. Um meinen Einbürgerungsantrag weiter bearbeiten bzw. Entscheidung darüber treffen zu können. Benötigen die meine Aktuellen Nachweise über alle Teile meiner Familie. ( Kindergeld, Wohngeld, Erziehungsgeld, ALG1, ALG2, und ähnliches.
Ich momentan bin wieder Arbeitslos geworden. Hatte eine Aushilfe im Baumarkt vom Okt. 2007 bis ende Januar 2008 geübt.
Wir meine Familie beziehen zur Zeit ALG2, Kindergeld und Erziehungsgeld.

Werde ich jetzt eine Ablehnung kriegen da ich jetzt Arbeitslos bin und Hartz IV bekomme?

Ich hoffe auf eine schnelle Antwort von euch.
Lieben Dank im Vorraus.

HITACHI
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wolbe
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Antwort #19 - 13.02.2008 um 20:37:40
 
Hallo Hitachi,

bei einer Einbürgerung nach § 10 StAG wird es erforderlich sein, dass du deinen Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II (ALG II) oder SGB XII sicherstellen kannst. Eine Ausnahme hiervon würde nur bestehen, wenn du die Hilfsbedürftigkeit selbst nicht zu verteten hast.

Schau aber doch mal in diesem Thread nach. Dort haben wir das Problem der Sicherung des Lebensunterhaltes schon mal ausführlich besprochen.

Gruß Wolfgang
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Antwort #20 - 13.02.2008 um 21:16:32
 
Danke erst mal für die schnelle antwort,

Das verstehe ich ja, aber wo ich den Antrag im 2005 gestellt habe, war ich noch Berufstätig. Wurde dann aus betrieblichen gründen gekündigt. Und jetzt vor kurzem hatte ich bis ende Januar eine Aushilfe im Baumarkt ausgeübt. Ich bemühe mich auch sehr eine Neue arbeit zur finden. Muss sagen, ist nicht so leicht.

Soll ich das jetzt so verstehen, das der Antrag abgelehnt wird und ich nicht eingebürgert werde?

Lieben Dank im voraus.

HITACHI

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Antwort #21 - 13.02.2008 um 21:36:10
 
HITACHI schrieb am 13.02.2008 um 21:16:32:
Wurde dann aus betrieblichen gründen gekündigt

Die könnte evtl. in Verbindung mit deinen Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle von der EBH so bewertet werden, dass du die hilfsbedürtigkeit nicht zu vertreten hast. Rede da mal mit deiner EBH.

HITACHI schrieb am 13.02.2008 um 21:16:32:
aber wo ich den Antrag im 2005 gestellt habe, war ich noch Berufstätig


Das reicht leider nicht. Die Einbürgerungsvoraussetzungen (also auch die Sicherstellung des Lebensunterhalte) müssen zum Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erfüllt sein.

Gruß Wolfgang
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Ulf
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Antwort #22 - 13.02.2008 um 21:53:34
 
HITACHI schrieb am 13.02.2008 um 21:16:32:
Und jetzt vor kurzem hatte ich bis ende Januar eine Aushilfe im Baumarkt ausgeübt. Ich bemühe mich auch sehr eine Neue arbeit zur finden. Muss sagen, ist nicht so leicht.

Soll ich das jetzt so verstehen, das der Antrag abgelehnt wird und ich nicht eingebürgert werde?


Ggf. kannst Du um Zurückstellung Deines Antrages bitten.

Gruß, ULF
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HITACHI
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Antwort #23 - 13.02.2008 um 22:58:35
 
ulf schrieb am 13.02.2008 um 21:53:34:
Ggf. kannst Du um Zurückstellung Deines Antrages bitten.


Aus welchen Grund soll ich meinen Antrag  Zurückstellen. Wird das den schwieriger für mich wenn er abgelehnt wird ?

HITACHI
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Antwort #24 - 06.03.2008 um 01:26:57
 
HITACHI schrieb am 23.11.2007 um 20:31:52:
Ich habe vor kurzem einen
Rechtsanwalt
eingeschaltet. Habe ihn gesagt er solle von der EBH meine Akte mal zu ihm bestellen und nachschauen was da drin alles abgeht. Langsam finde ich das sehr merkwürdig was die da abziehen. Mein Antrag läuft nach § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetzes
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-- Warum fragst Du denn Deinen Rechtsanwalt nicht diesbezüglich?  Cool
Es gibt da meines Wissens so einen Weg zum Amtsgericht, wo die Berechtigungsscheine für die Erstberatung durch den Rechtsanwalt (vorerst) ausgehändigt werden...  Augenrollen
Die behördliche Versäumnis (3 Monate Frist) liegt ja schon längst vor... Ein klarer Schadenfall, oder?
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Muleta
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Antwort #25 - 06.03.2008 um 06:54:28
 
wolbe schrieb am 13.02.2008 um 20:37:40:
bei einer Einbürgerung nach § 10 StAG wird es erforderlich sein, dass du deinen Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II (ALG II) oder SGB XII sicherstellen kannst. Eine Ausnahme hiervon würde nur bestehen, wenn du die Hilfsbedürftigkeit selbst nicht zu verteten hast.


das ist zwar von der Systematik richtig. Aber wenn der Betroffene den Leistungsbezug zu vertreten hat, dann wird er in der Regel von Leistungskürzungen durch die ARGE betroffen sein. Ergo: ohne Leistungskürzungen spricht die Vermutung für unverschuldeten Bezug. Die ARGE ist insofern auch die kompetente weil zuständige Stelle.

Muleta
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Antwort #26 - 06.03.2008 um 15:16:34
 
HITACHI schrieb am 13.02.2008 um 22:58:35:
Aus welchen Grund soll ich meinen Antrag  Zurückstellen. Wird das den schwieriger für mich wenn er abgelehnt wird ?


Die Ablehnung kostet Gebühr, ein Folgeantrag auch.

Gruß, ULF
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Antwort #27 - 10.03.2008 um 17:53:16
 
Hallo ihr lieben,

Endlich ist es soweit. Ich habe heute ein Brief von der Einbürgerungsbehörde erhalten das der Einbürgerungsantrag abgeschlossen sei und ich in den Deutschen Staatsverband eingebürgert werde.

Hitachi
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Antwort #28 - 10.03.2008 um 19:24:03
 
Es ist so schön gute Nachrichten zu lesen, danke HITACHI,
gedanklich feiere sicherlich nicht nur ich mit.
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wolbe
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Antwort #29 - 11.03.2008 um 08:33:54
 
Muleta schrieb am 06.03.2008 um 06:54:28:
Ergo: ohne Leistungskürzungen spricht die Vermutung für unverschuldeten Bezug

Hallo,

aber wenn keine Leistungskürzung vorgenommen wurde, bedeutet das nicht automatisch, dass der Leistungsbezug nicht im Sinne des StAG zu vertreten wäre.

Grundsätzlich ist es so, dass eine Einbürgerung nur möglich ist, wenn der Lebensunterhalt für die gesamte unterhaltsberechtigte Familie ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch finanziert werden kann.

Wie so oft, gibt es hiervon auch eine Ausnahme. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz spielt dies keine Rolle, wenn der Leistungsbezug nicht zu vertreten ist".

Nun kommt aber das entscheidende Problem.  

Relativ einfach wäre es (zumindestens in Rheinland-Pfalz), wenn der EB-Bewerber aufgrund seines Alters oder seines Gesundheitszustandes nicht mehr erwerbstfähig im Sinne der Regeln zum Arbeitslosengeld II ist. Dann wäre der Bezug von Grundsicherung regelmäßig nicht zu vertreten.

Wenn dies nicht der Fall ist, wird es schon erheblich schwieriger. Es heist zwar in den Ausführungsbestimmungen:  

Zitat:
Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlust des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat.


Und hier ist das Problem. Was ist hinreichend Intensiv?

Da gibt es u.a. ein Urteil des VG Berlin (Az. 2 A 93.03. In diesem Urteil werden extrem hohe Anforderungen an den Einbürgerungsbewerber gestellt. Danach der EB-Bewerber nur dann hinreichend bemüht, eine neue Tätigkeit zu finden, wenn er nachweisen kann, dass er sich seit mindestens 2 Jahren geziehlt und in angemessener Form auf alle nach seiner körperlichen und geistigen Fähigkeit in Betracht kommende Arbeitsangebote unter Ausnutzung aller insoweit gegebenen Möglichkeiten beworben hat. Es darf sich hierbei auch nicht auf Stellen beschränkt werden, die dem Ausbildungsstand, der bisherigen Beschäftigung oder der Neigung entsprechen. Er muss sich vielmehr auf alle Tätigkeiten beworben haben, zu denen er körperlich und geistig in der Lage ist.

Dies dürfte in der Praxis aber fast nicht nachweisbar sein.

Gruß Wolfgang
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