Muleta schrieb am 06.03.2008 um 06:54:28:Ergo: ohne Leistungskürzungen spricht die Vermutung für unverschuldeten Bezug
Hallo,
aber wenn keine Leistungskürzung vorgenommen wurde, bedeutet das nicht automatisch, dass der Leistungsbezug nicht im Sinne des
StAG zu vertreten wäre.
Grundsätzlich ist es so, dass eine Einbürgerung nur möglich ist, wenn der Lebensunterhalt für die gesamte unterhaltsberechtigte Familie ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch finanziert werden kann.
Wie so oft, gibt es hiervon auch eine Ausnahme. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz spielt dies keine Rolle, wenn der Leistungsbezug nicht zu vertreten ist".
Nun kommt aber das entscheidende Problem.
Relativ einfach wäre es (zumindestens in Rheinland-Pfalz), wenn der EB-Bewerber aufgrund seines Alters oder seines Gesundheitszustandes nicht mehr erwerbstfähig im Sinne der Regeln zum Arbeitslosengeld II ist. Dann wäre der Bezug von Grundsicherung regelmäßig nicht zu vertreten.
Wenn dies nicht der Fall ist, wird es schon erheblich schwieriger. Es heist zwar in den Ausführungsbestimmungen:
Zitat:Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlust des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat.
Und hier ist das Problem. Was ist hinreichend Intensiv?
Da gibt es u.a. ein Urteil des VG Berlin (Az. 2 A 93.03. In diesem Urteil werden extrem hohe Anforderungen an den Einbürgerungsbewerber gestellt. Danach der EB-Bewerber nur dann hinreichend bemüht, eine neue Tätigkeit zu finden, wenn er nachweisen kann, dass er sich seit mindestens 2 Jahren geziehlt und in angemessener Form auf alle nach seiner körperlichen und geistigen Fähigkeit in Betracht kommende Arbeitsangebote unter Ausnutzung aller insoweit gegebenen Möglichkeiten beworben hat. Es darf sich hierbei auch nicht auf Stellen beschränkt werden, die dem Ausbildungsstand, der bisherigen Beschäftigung oder der Neigung entsprechen. Er muss sich vielmehr auf alle Tätigkeiten beworben haben, zu denen er körperlich und geistig in der Lage ist.
Dies dürfte in der Praxis aber fast nicht nachweisbar sein.
Gruß Wolfgang