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Elterngeld im Ausland (Gelesen: 1.095 mal)
otternase
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Beiträge: 126
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Elterngeld im Ausland
04.02.2007 um 13:03:03
 
Hallo

eine Frage zum Thema Elterngeld:

Deutscher und Ausländerin haben gemeinsames Kind (deutsch), leben gemeinsam im Ausland, der Deutsche arbeitet dauerhaft (>6 Monate) mit deutschem Arbeitsvertrag in der ausländischen Filiale eines deutschen Unternehmens. Frau arbeitet bei einem einheimischen Unternehmen.
Ihm waere es moeglich, fuer eine gewisse Zeit in Teilzeit zu gehen, um sich um das Kind mehr kuemmern zu koennen.
Frage: Kann er Elterngeld beantragen?

Danke
otternase
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Elterngeld im Ausland
Antwort #1 - 04.02.2007 um 13:25:33
 
Hallo,

Anspruch könnte nur bestehen, wenn eine der Voraussetzungen nach dem § 1 Abs, 2 BEEG vorläge Zwinkernd

Zitat:
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
    einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
    mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
    dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
    keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

(2) 1Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,

1.
    nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
    Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
    die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.

2Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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