Hi Nil,
ich will erst einmal nur auf die Frage
NE nach sieben Jahren bei vorangegangener
AE nach § 25 (2)
AufenthG eingehen. - Dafür ist, wie schon richtig erwähnt, der § 26 (4)
AufenthG einschlägig. Neben der siebenjährigen Wartefrist (unter Einbeziehung der Asylverfahrenszeit) sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 9
AufenthG zu beachten. Das heißt in dem von Dir geschilderten Fall in erster Linie, die Frage zu beantworten, ob bzw. inwieweit, der Lebensunterhalt des Antragstellers (nachhaltig) gesichert ist - es muss also genügend Einkommen nachgewiesen werden (ohne öffentliche Mittel, die nicht auf Beitragsleistungen beruhen.
Profitieren würde Dein Bekannter offenkundig von der Übergangsregelung des § 104 (2)
AufenthG, das heißt, er müsste bei Antragstellung für die
NE nicht nachweisen, dass er bereits 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat.
Aber nochmal - die
NE würde nur erteilt bei gesichertem Lebensunterhalt.
Zur Frage der Gefahr des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung:
Die sehe ich hier als faktisch nicht gegeben an, da es bei der Frage der
NE - Erteilung gerade nicht primär darum geht, ob die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung weiter vorliegen, sondern ob darüber hinaus gehende bzw. eigenständige Bedingungen in hinreichender Weise erfüllt sind, die die Erteilung einer
NE gerechtfertigt erscheinen lassen. - Anders als bei der Frage der (vorfristigen) Einbürgerung (bei anerkannten Flüchtlingen und Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen abweichend vom Regelfall bereits nach 6jährigem Aufenthalt möglich), wird bei der Frage der
NE - Erteilung meines Wissens nach das
BAMF nicht einbezogen, weil es bei der Prüfung der Voraussetzungen für die
NE nicht (mehr) darum geht, ob die Gründe für die Flüchtlingsanerkennung fortbestehen, sondern, wie oben schon anders formuliert, ob soviel an Integration nachgewiesen werden kann, das eine
NE - Erteilung möglich und gerechtfertigt erscheint.
Aber selbst wenn ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden sollte, würde das nicht automatisch bedeuten, dass die
ABH danach keinen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt mehr erteilt. Allerdings wären für eine Erteilung dann andere hinreichende Gründe erforderlich (fortgeschrittene Integration in Deutschland, Gewähr der Lebensunterhaltssicherung und anderes mehr). Aufgrund dieser anderen Gründe, wenn sie denn hinreichend sind, könnte z.B. weiter eine
AE, dann allerdings auf anderer Rechtsgrundlage als dem bisherigen § 25 (2)
AufenthG, erteilt werden.
Zur Frage der Arbeitsaufnahme nach dem Studium hat lacrima hier schon einiges angedeutet. - Möglicherweise müsste von Deinem Bekannten zunächst dieser Weg gegangen werden, um das eine Jahr zu nutzen, den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung zu erbringen, der dann für die Beantragung der
NE "genutzt" werden könnte bzw. erforderlich ist.
Ich hoffe, es war nicht zu verwirrend, was ich Dir hier in Kürze geschrieben habe, aber Deine Frage(n) war(en) sehr komplex und die Materie ist schwierig.
Schöne Grüße -
=schweitzer=