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Irak - Asyl - Studium - Niederlassung? (Gelesen: 8.634 mal)
Nil
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24.01.2007 um 22:15:54
 
Hi,
ich weiss leider nicht, wen ich fragen kann, weil's um so einen "Cocktail" geht von Asyl und Aufenthaltsrecht gepaart mit Studium - und dann der Niederlassung (offener Aufenthalt) ... - darf ich's bei euch mal versuchen?  Augenrollen
Der Fall ist folgender:
Ich habe eine Frage zum "Niederlassungsantrag" eines Irakers,ein Freund von mir, der nach §25.2 Aufenthaltserlaubnis seit 7 Jahren hat (über entspr. 2jährige Verlängerungen).
Die Ausländerbehörde fragte, ob er dies beantragen wolle ... !
Da in vielen Fällen bei entspr. Antrag der Widerruf des Asyls erteilt wird, habe ich folgende Frage:
Gibt es nach abgeschlossenem, deutschen Hochschulstudium eine andere rechtliche Möglichkeit der Arbeitsaufnahme in Deutschland - auch oder unabhängig von einer Asylbewilligung?... oder unabhängig von der Niederlassungserlaubnis?
Ende dieses Jahres wird er das Studium abgeschlossen haben.

Gilt der Leistungsbezug von Bafög als Sozialleistung wie Sozialhilfe - und damit noch höhrere Gefahr des Widerrufs?
Sollte also auf keinen Fall die Niederlassung beantragt werden? Sollte aber die Verfestigung nach §26Aufenth.Abs.4 als widerrufsunabhängiges Verfahren in Anspruch genommen werden?

Leider wissen wir nicht, wen wir in diesem Fall fragen können.
Was ich hier so schreibe, ist nur das Ergebnis meiner Recherchen per Google - bin ja völlig fachfremd --- Cool
Es bekam ein Freund in vergleichbarem Fall eine Duldung,die vorher vorhandene  Erlaubnis wurde gestrichen, geschweige denn eine Niederlassung - das Gegenteil trat also ein.
Aber was für andere Kriterien fließen denn da mit ein? Wo kann man das nachlesen?
Wir sind einfach beunruhigt, wie es nun weitergehen wird... unentschlossen
Und wir möchten natürlich mögliche Fehler vermeiden...

Gibt es eine separate Schiene, für Leute, die hier als Nicht-Deutsche ein Studium absolviert haben, auf Dauer hier zu bleiben oder arbeiten zu dürfen??
DAS ist DIE wichtigste Frage, so wie ich es mittlerweile verstehe...

ich hoffe sooo arg, dass jemand weiterhelfen kann ...
Grüße
Nil
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lacrima
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Antwort #1 - 24.01.2007 um 22:29:50
 
Nil schrieb am 24.01.2007 um 22:15:54:
Gibt es eine separate Schiene, für Leute, die hier als Nicht-Deutsche ein Studium absolviert haben, auf Dauer hier zu bleiben oder arbeiten zu dürfen??

Die Experten werden sich bestimmt darüber äußern, aber als sozusagen "Vorgeschmack" kann ich vielleicht auf die AufenthG §16 (4) hinweisen, die eventuell so einen Aufenthalt ermöglichen würde.
Zitat:
§16
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. § 9 findet keine Anwendung.


Gruß,

Lacrima
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Antwort #2 - 25.01.2007 um 08:09:32
 
Hi Nil,

ich will erst einmal nur auf die Frage NE nach sieben Jahren bei vorangegangener AE nach § 25 (2) AufenthG eingehen. - Dafür ist, wie schon richtig erwähnt, der § 26 (4) AufenthG einschlägig. Neben der siebenjährigen Wartefrist (unter Einbeziehung der Asylverfahrenszeit) sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 9 AufenthG zu beachten. Das heißt in dem von Dir geschilderten Fall in erster Linie, die Frage zu beantworten, ob bzw. inwieweit, der Lebensunterhalt des Antragstellers (nachhaltig) gesichert ist - es muss also genügend Einkommen nachgewiesen werden (ohne öffentliche Mittel, die nicht auf Beitragsleistungen beruhen.

Profitieren würde Dein Bekannter offenkundig von der Übergangsregelung des § 104 (2) AufenthG, das heißt, er müsste bei Antragstellung für die NE nicht nachweisen, dass er bereits 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat.

Aber nochmal - die NE würde nur erteilt bei gesichertem Lebensunterhalt.

Zur Frage der Gefahr des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung:

Die sehe ich hier als faktisch nicht gegeben an, da es bei der Frage der NE - Erteilung gerade nicht primär darum geht, ob die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung weiter vorliegen, sondern ob darüber hinaus gehende bzw. eigenständige Bedingungen in hinreichender Weise erfüllt sind, die die Erteilung einer NE gerechtfertigt erscheinen lassen. - Anders als bei der Frage der (vorfristigen) Einbürgerung (bei anerkannten Flüchtlingen und Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen abweichend vom Regelfall bereits nach 6jährigem Aufenthalt möglich), wird bei der Frage der NE - Erteilung meines Wissens nach das BAMF nicht einbezogen, weil es bei der Prüfung der Voraussetzungen für die NE nicht (mehr) darum geht, ob die Gründe für die Flüchtlingsanerkennung fortbestehen, sondern, wie oben schon anders formuliert, ob soviel an Integration nachgewiesen werden kann, das eine NE - Erteilung möglich und gerechtfertigt erscheint.

Aber selbst wenn ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden sollte, würde das nicht automatisch bedeuten, dass die ABH danach keinen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt mehr erteilt. Allerdings wären für eine Erteilung dann andere hinreichende Gründe erforderlich (fortgeschrittene Integration in Deutschland, Gewähr der Lebensunterhaltssicherung und anderes mehr). Aufgrund dieser anderen Gründe, wenn sie denn hinreichend sind, könnte z.B. weiter eine AE, dann allerdings auf anderer Rechtsgrundlage als dem bisherigen § 25 (2) AufenthG, erteilt werden.

Zur Frage der Arbeitsaufnahme nach dem Studium hat lacrima hier schon einiges angedeutet. - Möglicherweise müsste von Deinem Bekannten zunächst dieser Weg gegangen werden, um das eine Jahr zu nutzen, den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung zu erbringen, der dann für die Beantragung der NE "genutzt" werden könnte bzw. erforderlich ist.

Ich hoffe, es war nicht zu verwirrend, was ich Dir hier in Kürze geschrieben habe, aber Deine Frage(n) war(en) sehr komplex und die Materie ist schwierig.

Schöne Grüße -

=schweitzer=
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Antwort #3 - 25.01.2007 um 09:42:42
 
Smiley...hallo "schweitzer" und hallo "lacrima",

vielen, vielen Dank für eure schnellen Antworten auf all meine Fragen.
Alles, was ihr mir schreibt, ist äußerst hilfreich ... wunderbar!
Es ist nicht verwirrend - die entsprechenden Gesetze lassen sich per link ja prima direkt nachlesen. Es ist höchstens eine Frage der Zeit, dass ich mich etwas mehr einlese  unentschlossen... doch toll, dass die Gesetzestexte hier verlinkt sind, danke auch dafür!

Zwei "kleine" Fragen noch  unentschlossen :
- das eine Jahr Aufenthaltserlaubnis nach §16 , dient es nur zur Suche oder darf man mit diesem Aufenthaltstitel in der Regel (Bundesamt f. Arbeit - Genehmigung?) arbeiten, während man sucht?
Dann die NE beantragen - wäre ja eine gute Idee  Smiley!

- sein Aufenthaltstitel wurde nach§25.2 erteilt und läuft bis Mitte 2008. Studiumabschluss ist aber Ende 2007. Verliert er den Aufenthaltstitel §25.2 und damit den Asylstatus, wenn er Aufenthalt nach§16 beantragt? Wäre es nicht leichtfertig, das zu tun?
Oder seht ihr vielleicht generell ein großes Problem auf die Iraker in D. zukommen, wenn diese Neuregelung nach §73(2a) AsylVfG i.Verbindung mit AufenthG §26.3 in Kraft tritt, d.h. ab 1.01.2008 automatische Prüfung der bestehenden Asylanerkennungen auf Widerruf...
Und im Falle "Irak" sähe solch eine Prüfung nicht allzu gut aus ...

Doch, ich glaube, du hast Recht ... es ist leider doch verwirrend - da greift so viel ineinander.

Smiley
ciao
Nil
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Antwort #4 - 25.01.2007 um 10:34:53
 
Hallo Nil,

ich fange mal mit Deiner letzten Frage (Problemstellung) an, da bin ich sicherer:

Ich glaube nicht, dass Dein Bekannter unter die obligatorische Prüfung durch das BAMF fällt, weil es bei ihm nicht um eine NE - Erteilung nach § 26 (3) AufenthG sondern nach § 26 (4) AufenthG geht. Der § 26 (3) AufenthG (obligatorische Einbeziehung des Bundesamtes) kann frühestens erstmalig am 01.01.2008 greifen und zwar für diejenigen  die dann seit drei Jahren eine AE nach § 25 (1) oder § 25 (2) AufenthG, also erstmalig ab dem 01.01.2005, mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erhalten haben. (Dein Bekannter hat die Flüchtlingsanerkennung aber schon länger!)

Für die ("altanerkannten") Flüchtlinge, auf die das nicht zutrifft, ist ein Widerruf zwar trotzdem immer noch möglich, aber nicht im Rahmen dieser obligatorischen Einbeziehung des BAMF. Die Wahrscheinlichkeit, dass Deinen Bekannten jetzt noch ein Widerrufsverfahren ereilt ist daher m.E. nicht so sehr hoch, zumal Dein Bekannter schon sehr lange die Flüchtlingsanerkennung hat, ohne das widerrufen wurde.

Und noch einmal - selbst wenn das noch geschehen sollte, hat dann die ABH zu prüfen, ob andere hinreichende Gründe für die Erteilung eines rechtmäigen Aufenthalts vorliegen. Widerruf der Flüchtlingsanerkennung hieße also nicht automatisch Abschiebung - da ist jeder Einzelfall genau zu begutachten.

Solange er also die Flüchtlingsanerkennung hat, kann er sich auch auf diese berufen - auch wenn es um die Erteilung der NE bzw. die Fristen und Voraussetzungen dafür geht - eine mögliche AE nach § 16 AufenthG ist in diesem Sinne nicht schädlich. Es ist bei der Konstellation dann halt so, dass eine Aufenthaltsverfestigung auf zwei Wegen möglich sein könnte.

Deine erste Frage nach der Arbeit unter den Bedingungen des § 16 AufenthG kann ich nicht so gut beantworten (ist weniger "meine Baustelle") Ich gehe aber davon aus, dass bei der Erteilung der AE nach § 16 AufenthG auch die Erlaubnis für eine unselbständige Tätigkeit ohne Vorrangprüfung für ein Jahr erteilt wird. Danach müsste er auch arbeiten und während dieser Zeit das "Richtige" weitersuchen können. Er muss nach dem einen Jahr, dann nur die "richtige" Arbeit nachweisen können, um auf diesem Wege die weitere Verfestigung seines Aufenthalts betreiben zu können.

Ich hoffe, dass ich alles hier korrekt interpretiert und beantwortet habe.

Schöne Grüße -

=schweitzer=

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Antwort #5 - 26.01.2007 um 09:36:00
 
Hallo "Mr.Schweitzer"
...hallo alle zusammen!

Vielen Danke für deine/ eure Hilfe, das ist sehr nett!
Manches ist mir jetzt klarer geworden... .

Ich möchte ja auch gerne meine Hilfe anbieten, doch bin ich in Rechtsangelegenheiten jeglicher Art leider ziemlich, ziemlich unwissend  weinend.

Sollte jemand von euch mal ein arabisches Schriftstück vor sich haben und braucht eine Übersetzung dafür, dann wäre ich, wären wir, in diesem Falle gerne behilflich ...  Smiley

Viele Grüße
ciao
Nil
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Antwort #6 - 26.01.2007 um 21:40:45
 

schweitzer schrieb am 25.01.2007 um 08:09:32:
.... Anders als bei der Frage der (vorfristigen) Einbürgerung (bei anerkannten Flüchtlingen und Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen abweichend vom Regelfall bereits nach 6jährigem Aufenthalt möglich), wird bei der Frage der NE - Erteilung meines Wissens nach das BAMF nicht einbezogen, weil es bei der Prüfung der Voraussetzungen für die NE nicht (mehr) darum geht, ob die Gründe für die Flüchtlingsanerkennung fortbestehen, sondern, wie oben schon anders formuliert, ob soviel an Integration nachgewiesen werden kann, das eine NE - Erteilung möglich und gerechtfertigt erscheint.




Hallo schweitzer,

soll das heissen, dass beim (vorfristigen) Einbürgerungsantrag eines irakers (Asyl Status) DEFINTIVE ein widerrufverfahren eingeleitet wird?

und was mich auch immer verwirrt, ist die überall Diskussionen von Integration!!! was verstehet man eigentlich unter "Integration"? sprache? und ? und ?
wenn ich z.B die Sprache gut beherrsche, dann bin ich in der Gesellschaft integriert?

Gruß





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Antwort #7 - 27.01.2007 um 09:33:28
 
Me4Ever schrieb am 26.01.2007 um 21:40:45:
soll das heissen, dass beim (vorfristigen) Einbürgerungsantrag eines irakers (Asyl Status) DEFINTIVE ein widerrufverfahren eingeleitet wird?



nein, das heißt es nicht. Richtig ist aber, dass bei einer vorfristig bezweckten Einbürgerung das BAMF immer beteiligt wird und im Rahmen dieser Beteiligung prüft, ob die Gründe, die seinerzeit zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, noch fortbestehen. Kommt das BAMF zu der Auffassung, dass das nicht der Fall ist, dann wird ein Widerrufsverfahren eingeleitet. - Es ist also letztlich immer eine Einzelfallentscheidung. Ich kann nur aus der Praxis sagen, dass in jüngerer Vergangenheit gerade im Falle vieler Iraker Widerrufsverfahren eingeleitet worden sind. - Insofern halte ich die "Warnung" vor dem bestehenden Risko eines Widerrufsverfahrens für legitim - wenn es zunächst den Weg der Aufenthaltsverfestigung über die Erteilung einer NE gibt, sollte also der m.E.  auch zuerst gegangen werden. -

Ich weiß, dass es zu diesem Thema verschiedene Auffassungen gibt - ich vertrete meine, weil ich denke, dass man als Flüchtling, der sich bereits gut integriert hat, nicht vielleicht unnötige Risiken einzugehen braucht. Meistens wird in der Praxis auf diese Risiken aber leider zu wenig hingewiesen. Letztlich ist und bleibt es aber in jedem Falle die Entscheidung eines jeden selbst, ob er die vorfristige Einbürgerung mit dem Risiko eines Widerrufsverfahrens betreibt oder ob er noch etwas abwartet, bis eine Regeleinbürgerung (nach 8 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, wobei die erfolgreich betriebene Asylverfahrenszeit mitzählt) nach Erteilung einer NE möglich ist.

Weitere Details kann ich hier schwer ausführen - dann wird der Thread zu lang - vielleicht wendest Du Dich mit den von mir hier gegebenen Hinweisen noch an eine Migrationsberatungsstelle in Deiner Nähe.

Zum Thema Integration ließe sich natürlich sehr viel sagen - dazu ist das hier aber die falsche Stelle (gehört wohl eher ins Userforum) - Ich habe da eine sehr konkrete aber durchaus aber auch umstrittene Meinung. -

Aufenthaltsrechtlich von Belang sind in erster Linie Fragen wie die Lebensunterhaltssicherung ohne öffentliche Mittel, ausreichende Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum, gesetzestreues Verhalten (keine Ausweisungsgründe) etc. -Für mich gehört zu Integration noch viel mehr, und sowohl Migranten als auch die einheimische Bevölkerung haben dabei viel zu leisten.

Hoffe, Deine Verunsicherung ist jetzt ein wenig kleiner - schöne Grüße -

=schweitzer=
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Antwort #8 - 27.01.2007 um 11:29:53
 
vielen Dank für die infos

schweitzer schrieb am 27.01.2007 um 09:33:28:
... ob die Gründe, die seinerzeit zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, noch fortbestehen. Kommt das BAMF zu der Auffassung, dass das nicht der Fall ist, dann wird ein Widerrufsverfahren eingeleitet.


wird den einbürgerungsantrag in dem Fall abgeleht? trotz dass, das widerrufverfahren bis zu einem Jahr dauern könnte?

über mich; war von 2002 (einreise in D)- 2005 im besitzt einer unbefristete AE §16 , und von 2005- ein NE nach 26§ III, hab Studium in D abgeschlossen und arbeite (mit unbefristetem Vertrag) mit gutem Gehalt. eigentlich hatte ich vor, nächstes Jahr einen Einbürgerungsantrag zu stellen. ABER ich nehme mal an, dass die Gründe für die Flüchtlingsanerkennung bei mir nicht mehr vorliegen, dennoch heisst es nicht dass die Situation da in Irak jetzt besser ist, oder das ich jetzt zurückkehren kann  Lippen versiegelt (ich glaube es ist klar wie es da aussieht  weinend ).

Schweitzer, deine Meinung, würde mich ja sehr interessieren, was würdest du machen?

Danke nochmal für die Infos

Gruß,

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Antwort #9 - 28.01.2007 um 09:43:02
 
Hi me4ever,

nun mal nicht so traurig - wenn Du wirklich eine NE nach § 26 (3) AufenthG hast, kann Dir nichts mehr passieren, dann hat das Bundesamt seinerzeit (im Vorfeld der Erteilung) schon festgestellt, dass in Deinem Falle die Gründe für die Flüchtlingsanerknnung fortbestehen. Die NE nimmt Dir keiner mehr weg und Du kannst den Einbürgerungsantrag beruhigt stellen - wenn all die Voraussetzungen vorliegen, die nötig sind und die Du offensichtlich erfüllst, dann ist alles in Ordnung. -

Wie gesagt, um alle Zweifel auszuräumen, sprich gegebenenfalls noch mal mit einer Migrationsberatungsstelle in Deiner Nähe.

Meine Warnungen beziehen sich auf diejenigen, die lediglich eine AE nach § 25(1) oder § 25(2) AufenthG haben - die sollten (aber auch abhängig von der konkreten Fallkonstellation) das Risiko abwägen, eine vorzeitige Einbürgerung zu betreiben, weil hier in der Tat das passieren könnte, was ich angedeutet habe - das Bundesamt könnte feststellen, dass die Gründe für die Flüchtlingsanerkennung nicht mehr bestehen, würde ein Widerrufsverfahren einleiten und es wäre erst einmal "Essig" mit einer NE-Erteilung bzw. Einbürgerung.

- Wenn allerdings nach Abschluss des Widerrufsverfahrens und Widerruf der Flüchtlingsanerkennung genug andere Gründe da sind, die die Erteilung einer AE oder sogar NE rechtfertigen, hat die ABH das auf Antrag zu prüfen, zu berücksichtigen und den möglichen Titel dann auch zu erteilen. Das heißt, ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung muss nicht in jedem Falle mit einer Abschiebung enden. - Es müssen dann nur genug andere Gründe nachgewiesen werden, die die weitere Erteilung eines rechtmäßigen Aufenthalts ermöglichen. Und wenn der erteilt würde, wäre dann auch (unter Beachtung der Regelvoraussetzungen) perspwektivisch auch die Einbürgerung (wieder) möglich. -So, wie Du Deine Situation hier beschreibst, denke ich, dass auch diese Voraussetzungen bei Dir gegeben wären. - aber wie gesagt, wenn Du schon eine NE hast, brauchst Du Dir  diese Sorgen nicht mehr machen.

Na, alles ein wenig klarer? - Ich hoffe, und ich wünsche Dir alles Gute.

=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 28.01.2007 um 09:59:57 von schweitzer »  

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Antwort #10 - 24.03.2007 um 08:58:19
 
Hallo schweitzer,

erstmal vielen dank für die Info

schweitzer schrieb am 28.01.2007 um 09:43:02:
Hi me4ever,

...wenn Du wirklich eine NE nach § 26 (3) AufenthG hast, kann Dir nichts mehr passieren, dann hat das Bundesamt seinerzeit (im Vorfeld der Erteilung) schon festgestellt, dass in Deinem Falle die Gründe für die Flüchtlingsanerknnung fortbestehen. Die NE nimmt Dir keiner mehr weg....


kannst du mir bitte sagen, wo steht (nach welchem Paragraph) sowas, dass eine NE nach § 26 (3) AufenthG, nicht widerzurufen ist?

Grüße,
Me
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Antwort #11 - 25.03.2007 um 10:48:13
 
Hi me4ever,

Ich habe geschrieben, dass bei einer NE nach § 26 (3) AufenthG davon ausgegangen werden kann, dass die Flüchtlingsanerkennung  nicht mehr widerrufen wird. Das ergibt sich schlicht und ergreifend aus dem Gesetzestext. Eine NE kann nicht einfach widerrufen werden, wenn irgendwann die Fluchtgründe nicht mehr bestehen (anders, wenn man nur eine AE nach § 25 (1) oder (2) hat und noch keine drei jahre vergangen sind bzw. das Bundesamt die nunmehr obligatorische Prüfung noch nicht durchgeführt hat - aber das hatte ich ja schon mal geschrieben).

Der Aufenthaltstitel, also die NE selbst, könnte schon noch erlöschen, zurückgenommen oder widerrufen werden. Bei einer NE hängt dafür aber die Latte hoch - genaueres zu dieser Problematik sagt § 51 AufenthG.

Von dort sollte Dir aber keine unmittelbare "Gefahr" drohen.

Nochmal - wenn Du wirklich schon eine NE nach § 26 (3) AufenthG hast und den § 51 AufenthG beachtest, sollte Dir wirklich nichts mehr passieren können.

=schweitzer=
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Antwort #12 - 25.03.2007 um 17:06:38
 
Hallo schweitzer,

ich bekomme irgendwie den Eindruck, dass ist wie "unmöglich" eine NE nach 26§ (3) AufenthG zu haben!, weil du zum zweiten mal gesagt hast: "wenn Du wirklich eine NE nach § 26 (3) AufenthG hast..."  Schockiert/Erstaunt


danke nochmal  Smiley


grüße
Me
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Antwort #13 - 25.03.2007 um 19:23:52
 
Ja, der Eindruck taeuscht Dich nicht, weil ich immer mitdenke, dass es diesen Titel bei jemandem der nach dem neuen Zuwanderungsgesetz eine Fluechtlingsanerkennung erhalten hat mindestens bis Anfang 2008 dauern wird, bis er wirklich eine solche NE in Haenden halten kann. Ich habe bisher wenig Erfahrungen damit, wann welche der alten Titel dierekt in die NE nach Paragraph 26 Absatz 3 AufenthG umgewandelt worden sind.

Aber wie gesagt, wenn Du die hast, ist alles in Butter!

schweitzer
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Antwort #14 - 25.03.2007 um 19:32:42
 
schweitzer schrieb am 25.03.2007 um 19:23:52:
Ich habe bisher wenig Erfahrungen damit, wann welche der alten Titel dierekt in die NE nach Paragraph 26 Absatz 3 AufenthG umgewandelt worden sind.

Bei (voll) Asylberechtigten übertragen wir die NE nach § 26 Abs.3 AufenthG.
Alle anderen, die die Befugnis hatten, haben die uAE nach § 35 AuslG erhalten, deshalb erfolgt die Übertragung  dort nach § 26 Abs.4 AufenthG.

Gruß, J.  Zwinkernd
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