Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Asyl/Duldung (Gelesen: 2.244 mal)
Yassou
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i love i4a


Beiträge: 3
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Asyl/Duldung
20.01.2007 um 09:10:13
 
Hallo,

ich hätte sehr gerne mal gewußt, ob einem Asylbewerber mit Duldung in irgend einer Form monatl. Beihilfen zustehen? Bekommt dieser in seinem Asylbewerberheim monatl. Hilfe zum Lebensunterhalt? Wie hoch ist so eine Zahlung? Wo kann man noch Gelder beantragen? ...evtl. für Winterbekleidung?

LG

Yassou
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Asyl/Duldung
Antwort #1 - 20.01.2007 um 10:32:19
 
Hi,

zunächst einmal ist er mit einer Duldung zur Ausreise verpflichtet und demnach kein Asylbewerber mehr.

Die notwendigen Leistungen ergeben sich aus dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Einmalzahlungen für Bekleidung sind möglich ! Sprich mit dem zust. Sozialamt darüber.


DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Zkai
Experte
****
Offline


i love i4a


Beiträge: 630
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Asyl/Duldung
Antwort #2 - 20.01.2007 um 11:27:46
 
Zitat:
Die notwendigen Leistungen ergeben sich aus dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Einmalzahlungen für Bekleidung sind möglich ! Sprich mit dem zust. Sozialamt darüber.


Das kommt aber auch immer darauf an wie das jeweilige Sozialamt die Leistungen gewährt. Das reicht von Sachmitteln (Lebensmittelpakete)+Taschengeld, bis zu Taschengeld + Gutscheine, Bargeld bis zur Überweisung.

Bei uns werden z.B. Gutscheine ausgegeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass Pauschalen für Bekleidung eingerechnet werden und KEINE einmaligen Beihilfen gewährt werden.

Der Verweis an das zuständige Sozialamt ist daher richtig.  Smiley
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Saxonicus
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Asyl/Duldung
Antwort #3 - 23.01.2007 um 18:36:34
 
Wieso fällt eigentlich ein Geduldeter (Duldung = Geh heim) unter das Asylbewerberleistungsgesetz ?
Wenn der Asylantrag abgelehnt wurde ist er doch kein Asylbewerber mehr.
Zum Seitenanfang
  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
IP gespeichert
 
sunnysunshine
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Asyl/Duldung
Antwort #4 - 23.01.2007 um 18:47:23
 
Saxonicus schrieb am 23.01.2007 um 18:36:34:
Wieso fällt eigentlich ein Geduldeter (Duldung = Geh heim) unter das Asylbewerberleistungsgesetz ?
Wenn der Asylantrag abgelehnt wurde ist er doch kein Asylbewerber mehr.


weil es in § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylBlG so geregelt ist: Zwinkernd

Zitat:
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohungnoch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einenZweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Saxonicus
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Asyl/Duldung
Antwort #5 - 23.01.2007 um 19:05:36
 
Danke für die Information, damit klärt sich der (zwar offensichtliche, aber nun doch nur vermeintliche) Widerspruch.
Zum Seitenanfang
  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
IP gespeichert
 
proll
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Asyl/Duldung
Antwort #6 - 23.01.2007 um 21:55:19
 
Naja, auch ein Asylbewerber kann geduldet sein. Beispiel: Der Asylantrag wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt, er ist ausreisepflichtig, befindet sich aber noch im Klageverfahren. Der Asylbewerber, dessen Verfahren noch läuft ist ausreisepflichtig und erhält eine Duldung.
2. Beispiel: ein Asylfolgeantrag wird gestellt. Bis zur (positiven) Entscheidung des BAMF über die Durchführung eines Asylverfahrens erhält er eine Duldung, weil ein rechtl. Abschiebungshindernis besteht.

Es gibt noch einige andere Fallkonstellationen.

Ein Asylbewerber = laufendes Asylverfahren
Duldung = ausreisepflichtig, aber tatsächliches oder rechtl Abschiebungshindernis

Das eine schließt das andere nicht aus.

So kann es auch sein, dass seit Jahren Geduldete noch weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgeset beziehen.

Proll
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema