maki schrieb am 17.01.2007 um 11:25:41:also aus der Froschperspektive siehts so aus als ob der alte Antrag schon abgelehnt worden ist und somit abgeschlossen ist.
Bei einem neuen Antrag wuerden dann die aktuellen Umstaende (zB Alter der kinder) beruecksichtigt werden.
Zitat:Zu § 32 Kindernachzug
Allgemeines
Für die Berechnung der Altersgrenzen maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht derjenige der Erteilung oder der Möglichkeit einer Erteilung im Falle einer Antragstellung, die tatsächlich nicht erfolgte.
Zitat:Lohnt es sich, einen Anwalt einzuschalten - ist die Familienzusammenführung nicht ein Anspruch den die Familie hier hat?
Nach dem Aufenthaltsgesetz handelt es sich bei dieser Konstellation um 2 Familien:
- die Familie "mit deutsche Beteiligung": Mann + Frau - hierbei besteht ein Anspruch auf
FZF der ausländischen Ehefrau zu ihrem deutschen Mann
- die "ausländische" Familie: Mutter + Kinder - hier richtet sich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach
§ 32, weil die Kinder zu ihrer ausländischen Mutter ziehen sollen, somit bleibt der deutsche Ehemann außen vor.
Wenn "Wohnung zu klein" der einzige "Kritikpunkt" war, dann lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten, weil es bedeuten wurde, dass alle anderen Knackpunkte (wie alleinige Sorgeberechtigung und Absicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln), die im Normalfall mehr Schwierigkeiten bereiten, bereits geklärt / unproblematisch sind.
S.