Hi,
giacomo hat von einer Härtefall
scheidung geschrieben, nicht von einer Härtefall
entscheidung. Mag sein, dass das seinerseits ein Versehen war. Erscheint mir aber nicht logisch, denn eine Härtefallentscheidung hinsichtlich eines eigenständigen Aufenthaltsrechts dürfte wohl bislang kaum ergangen sein, es sei denn, es hat vorher schon eine längere der
ABH bekannt gewordene Trennung gegeben. Wenn aber eine "Härtefallscheidung" (allerdings ulkiger Begriff) erfolgt sein sollte, also vermutlich ohne Trennungsjahr, erscheint mir die Frist seit der Scheidung bis zu einer eventuellen Härtefallentscheidung über das eigenständige Aufenthaltsrecht bislang als zu knapp als das die schon erfolgt sein sollte.
Die rechtliche Grundlage zu Härtefallentscheidungen mit Blick auf das eigenständige Aufenthaltsrecht von Ehegatten finden sich übrigens in § 31 (2)
AufenthG - aus meiner Erfahrung ist es allerdings grundsätzlich ziemlich schwierig eine besondere Härte hinreichend nachzuweisen und zu begründen.
Sollte das nicht gelingen, würde Deine Ex-Frau, giacomo, nach entsprechender Anhörung bei der
ABH wohl zur Ausreise aufgefordert werden (d.h. Rücknahme der AE), weil die Ehe mit Dir noch nicht mindestens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
=schweitzer=