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Visum Familienzusammenführung (Gelesen: 4.789 mal)
Mike65
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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19.11.2006 um 14:01:44
 
Hallo alle zusammen,

ich habe eine Frage an Euch zum Prozedere bei der Familienzusammenführung. Ich bin Deutscher und habe vor kurzem in Marokko geheiratet. Meine Frau wird am 1.12 für 6 Monate nach Deutschland kommen, um hier an einem Forschungsprojekt mitzuarbeiten. Alles ist bereits organisiert, einschliesslich des dafür notwendigen Visums. Wir haben vor, nach Beendigung des Projekts, die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Auf Anfrage antwortete mir die ABH, dass dafür auf jeden Fall ein Visum zur FZF notwendig sei und dieses nur bei der deutschen Botschaft in Marokko beantragt werden könne.
Leider ist die Zeit zu knapp, um das Visum bis zu ihrer Abreise zu bekommen, ausserdem bestehe laut Botschaft das Risiko, dass ihr Arbeitsvisum annuliert würde, da sich der Aufenthaltszweck geändert habe. Letzteres kann ich nicht nachvollziehen, da sie ihre Arbeit ja weiterhin durchführen will.

Kurzum, wir haben uns entschlossen, das FZF-Visum erst nach ihrer Rückkehr nach Marokko zu beantragen. Meine Frage(n) an die Experten:

1. Könnte es Schwierigkeiten seitens der ABH geben, wenn sie herausbekommen, dass sich meine Frau ohne FZF-Visum in D aufhält? Oder anders ausgedrückt: Ist ein Ausländer verpflichtet, die Heirat mit einem Deutschen den Behörden zu melden?

2. Gibt es eventuell einen anderen Weg, die Aufenthaltserlaubnis ohne FZF-Visum zu erhalten?

Vielen Dank im Voraus

Mike
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.11.2006 um 14:24:16
 
Hi,

wenn ihr doch im voraus wisst, dass ihre eure zukunft in deutschland verbringen wollt, warum beantragt ihr nicht direkt das richtige visum. das einreiserecht sieht die form der einreise zur fz ausdrücklich zu und ihr habt bei erfüllung der voraussetzungen einen anspruch auf einreise.

andersherum ist es eine einreise unter falschen voraussetzungen. die abh könnte nach ablauf des 6 monats-arbeitsvisum darauaf bestehen, dass deine frau das "richtige" visum zur fz nachholt.

wenn ihr glück habt, verzichtet die abh darauf.
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Mike65
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Antwort #2 - 19.11.2006 um 14:41:22
 
Hallo,
wir hätten ja gerne das FZF Visum vorher beantragt, leider hat es mit der Heirat jetzt erst geklappt und das Visum wäre nicht bis zur Abreise meiner Frau fertig geworden.
Der Arbeitsaufenthalt ist dagegen schon seit Anfang dieses Jahres geplant (damals hatten wir noch keine konkreten Heiratspläne) und kann nicht verschoben werden. Ausserdem ist es meines Wissens mit einem FZF-Visum nicht erlaubt zu arbeiten. Wie bereits gesagt, nicht der Zweck des Aufenthalts (Forschungsprojekt) hat sich geändert, es ist allenfalls ein weiterer Zweck (FZF) hinzugekommen.

Gruss
Mike
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 19.11.2006 um 14:48:21
 
hallo mike,

erkläre es so deiner abh nach einreise nach deutschland.

entgegen allen unkenrufen sizen hinter den schreibtischen manchmal auch menschen, die dafür verständnis haben. vielleicht sieht man von der nachholung des visums ab.

viel erfolg.
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Antwort #4 - 19.11.2006 um 16:49:19
 
Hi,

Also ich sehe das nicht so problematisch. Das Visum ist ja korrekt denn Zweck ist der Arbeitsaufenthalt. Das Visum ist nicht erschlichen, der Aufenthalt ist vollkommen korrekt. Dazu hat sie Anspruch auf die AE durch die Heirat mit einem Deutschen, also dürfte der ABH nichts anderes übrig bleiben als die AE zu erteilen.
Das ist ja eine ganz andere Situation als wenn sie mit Tourivisum einreist und Ihr dann wegen AE zur ABH geht oder Ihr gar erst während des Aufenthalts in Dänemark heiratet.

Aus §5 AufenthG:
Zitat:
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer

mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.


Dieser Anspruch besteht durch die Heirat mit einem Deutschen.

Gruß,
Norbert
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 19.11.2006 um 17:07:56
 
Hallo Norbert,

leider interpretierst du das AufenthG falsch:

Wenn man von vornerherein schon weiss, dass man dauerhaft in deutschland leben will, stellt die einreise einen verstoß gegen die einreisevorschriften dar. Deshalb steht in § 5 Abs. Einreise mit dem erforderlichen viusm, d.h. mit dem visum zur fz. zudem muss kumulativ ("und") der anspruch bestehen.
Die ehe mit deutschen vermittelt nach 28 I einen anspruch unter dem vorbehalt des 27 III keine ausweisungstatbestand, der jedoch mit einer willentlich falschen einreise erfüllt sein dürfte, sodass kein anspruch mehr besteht.

das ovg nrw hat kürzlich noch entschieden, dass die einhaltung der visavorschriften, sogar bei ehen mit deutschen, ein wesentliches merkmal des auslR ist. es sei zumutbar, eine trennung zur einholung des visums hinzunehmen.
also wie du siehst, besteht kein anspruch.

viele ABH's scheuen aber den aufwand für sich und den betroffenen ihn zu einer ausreise zu drängen, um später wieder die einreise zu erlauben, obwohl es juristisch gesehen richtig wäre. generalpräventiv kommt hinzu, dass ausländer nicht unter angabe falscher fakten die übersiedlung erreichen, wenn dies legal möglich wäre.

es liegt also an mikes abh, den sachverhalt zu werten.
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Antwort #6 - 19.11.2006 um 18:17:42
 
Hi,

Ich verstehe den Einwand und bin ja auch kein wirklicher Experte. Aber der Einreisezweck ist ja vornehmlich der Job.
Nun kam die Heirat dazwischen und für eine FZF war die Zeit zu knapp.
Also reist sie wegen dem Job jetzt schon ein.
Das Gesetz sieht ja eindeutig vor, daß die AE auch ohne das FZF-Visum erteilt werden kann/soll, wenn besondere Umstände vorliegen.
Das sehe ich eindeutig in diesem Fall.

Man könnte es auch so betrachten: Was, wenn sie sich erst in D während ihres Arbeitsaufenthates kennenlernen würden und dann in D heiraten? Dann wäre doch wohl klar, daß sie zur FZF nicht erst wieder nach Marokko müsste.
Hier sind sie bei der Einreise zwar schon verheiratet aber die ordentliche FZF war aus Zeitgründen vor der Einreise wg. dem Job nicht möglich.
Also wird die FZF während ihres Aufenthalts angeleiert, sprich, die AE bei der ABH beantragt.
Dieser Fall fällt wohl durch die Maschen des AufenthG, Ermessen ist gefragt.
Was würde der Gesetzgeber zu diesem Fall sagen, wenn er diese Konstellation berücksichtigt hätte?
Doch bestimmt nicht eine vollkommen nutzlose Ausreise um das Visum zur FZF zu beantragen.
Es soll ja Missbrauch verhindert werden wie z.B. Tourivisum und Heirat in Dänemark. Das ist hier aber ja nicht der Fall.
Eine FZF wäre ja ordentlich betrieben worden, wenn nicht der Job erfordern würde, jetzt nach D zu reisen.
Es wurde ja auch nicht gesagt "die FZF von Marokko ist so kompliziert, das machen wir anders". Es ging einfach nicht anders, das ist für mich der entscheidende Unterschied.
Die Einreise war nicht wissentlich falsch begründet, das Forschungsprojekt ist der Grund der Einreise.

Wenn also die ABH meint, sie müsse zur FZF ausreisen oder würde sogar das Arbeitsvisum nachträglich aufheben, wäre das für mich absolut daneben und mit der Intention des AufenthG nicht zu begründen.
Bei einem Forschungsprojekt lassen sich wohl auch glaubhafte Nachweise beibringen, so daß die ABH nicht an der Story zweifeln kann.

Wie gesagt, bei einem Tourivisum würde ich das auch anders sehen.
Das Visum zur FZF sollte ja hier nicht umgangen werden sondern es ging einfach nicht.

Gruß,
Norbert

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Antwort #7 - 19.11.2006 um 19:50:37
 
Hallo alle zusammen,
vielen Dank für das Interesse an meinem Fall und die nützlichen Hinweise. Es scheint doch ein etwas seltenerer Fall zu sein.
Ich werde mal mit der ABH reden. Hier müsste doch eigentlich die Ausnahmeklausel in § 5 Abs. 2  zum Tragen kommen, da es kaum zumutbar wäre, das Projekt wegen einer Formalie abzusagen. Sie hat eine offizielle Einladung der deutschen Universität und ein DAAD-Stipendium. Wer sich damit auskennt, weiss, dass so etwas nicht zum Spass gemacht wird. Auf diese Einladung hin wurde ihr das Visum erteilt. Anzunehmen, dass sie dies nur getan hat, um die FZF zu umgehen, wäre geradezu absurd.

Es würde für sie kein Problem machen, nach Ende des Aufenthalts das Visum bei der Botschaft in Marokko zu beantragen, sie will ohnehin dort noch mal für ein paar Wochen zurück, um einige organisatorische Dinge zu regeln.
Meine Frage ist nur, besteht die Gefahr, dass man ihr vorwirft, sich quasi illegal in D aufgehalten zu haben und dass ihr dieser Formfehler Probleme bei der Erteilung des FZF bereiten wird?

PS:
Wie sieht es denn aus, wenn ein Ausländer, der sich schon länger in D legal aufhält, auf einmal heiratet? Muss er dann so lange im Ausland warten, bis ihm ein Visum erteilt wird? Und angesichts der langen Bearbeitungszeiten riskieren, seinen Arbeitsplatz in D zu verlieren?

Einen schönen Abend wünscht

Mike
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 19.11.2006 um 19:55:16
 
hallo norbert und mike,

1. das arbeitsvisum ist von der entscheidung nicht betroffen.
2. was wäre wenn ....  steht hier nicht zur debatte. aber auch hierauf gibt es eine juristische erklärung: bei einer eheschließung in deutschland hat sich ein neuer sachverhalt erst nach der einreise ergeben und nicht wie im vorliegenden fall, indem die fakten vor der einreise vorliegen.
3. den sinn einer nachträglichen einholung des visum habe ich bereits mit generalpräventiven erwägungen erklärt.
4, das ermessen der abh habe ich auch erklärt.
hier geht es nicht um den sinn oder unsinn, wie ihn eine betroffene einzelperson empfindet, sondern um juristische auslegung des auslrechts.
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Antwort #9 - 19.11.2006 um 21:43:32
 
Hi,

Zu 2.:
Der SV war bei Einreise bzw Visaantrag vielleicht bekannt aber es war das Visum zur FZF einfach zeitlich nicht mehr möglich.
3.: Der Gesetzgeber ermöglicht das für Ausnahmefälle. Wann soll das denn bitte greifen, wenn nicht in diesem Fall?
4.: Wenn das in Deinen Augen nicht im Ermessen der ABH liegt die AE in diesem Fall zu erteilen, kann ich das nicht im gerinsten nachvollziehen.
Das wäre mit gesundem Menschenverstand nicht zu vereinbaren.
Sie haben doch nichts falsch gemacht, wollten nichts erschwindeln und das AufenthG gibt das Ermessen zur Erteilung der AE eindeutig her.

Gruß,
Norbert

 

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Antwort #10 - 20.11.2006 um 20:54:14
 
Hallo,

hier müsste weiter recherchiert werden, wann die eheschließung erfolgte, das arbeitsvisum erteilt wurde und die einreise erfolgte um eine abschließende beurteilung abgeben zu können. dies ist aber in diesem forum nicht möglich, da dies sonst eine unerlaubte rechtsberatung wäre.
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Antwort #11 - 20.11.2006 um 21:13:35
 
Hoi,
nach dem Ausgangsposting geht es im Moment primär
um die Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Wenn zu diesem
Zwecke dann die AE beantragt wird, wüsste ich nicht,
welcher Visumsverstoß vorliegen soll. Wenn dann nach
Erledigung der Zweckwechsel zwecks FZF beantragt
wird, sehe ich ebenfalls keinen konkreten Versagungs-
grund mehr (bzw. es fehlt nicht an der entsprechenden
Regelvorausetzung). Soweit ich informiert bin, steht
irgendwo geschrieben, dass der § 5 II 1 nicht entgegen
gehalten werden kann, wenn bereits eine AE erteilt
wurde.
Ich schließe mich da Norbert an und verstehe ehrlich
gesagt nicht, was hier das Schwenken mit der general-
präventiven Fahne soll, wo ja immerhin die AE zu dem
Zweck beantragt werden soll, zu dem auch das Visum
erteilt wurde.
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Antwort #12 - 20.11.2006 um 21:43:40
 
Nö, das sehe ich anders:
nach dem ausgangsposting geh es darum, den aufenthaltszweck währen des aufenthalts im bundesgebiet zu ändern und dies bereits vor einreise bekannt ist. ich hatte auch dargestellt, dass die einhaltung der einreisevorschriften ein elementarer teil des Aufenthaltsgesetzes ist.
darauf verwette ich einengrößeren betrag von, sagen wir mal 1 €.

nach § 5 kann von der einholung eines neuen visums abgesehen werden.

sorry
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Antwort #13 - 20.11.2006 um 22:14:50
 
Zitat:
Nö, das sehe ich anders:
nach dem ausgangsposting geh es darum, den aufenthaltszweck währen des aufenthalts im bundesgebiet zu ändern und dies bereits vor einreise bekannt ist.

Im Ausgansposting steht folgendes:
Zitat:
Kurzum, wir haben uns entschlossen, das FZF-Visum erst nach ihrer Rückkehr nach Marokko zu beantragen.

Und das wird in der Antwort #7 in diesem Thread nochmal aus-
drücklich dargestellt.

Zitat:
nach § 5 kann von der einholung eines neuen visums abgesehen werden.

Reden wir aneinander vorbei? Wann willst Du den § 5 entgegen-
halten? Wenn sie eine AE für die Erwerbstätigkeit beantragt (Fall 1)?
Oder später, wenn die AE zum Zwecke der Erwerbstätigkeit aus-
läuft und eine AE für den Ehegattennachzug beantragt wird (Fall 2)?
Ich sehe in beiden Fällen null Chance für eine Versagung (so man
sie denn mit Gewalt suchen muss - in einem Fall, der nicht ganz
alltäglich ist):
In Fall 1 liegt das erforderliche Visum vor. Für den Fall 2 gilt,
dass der "Versagungsgrund" nicht mehr greift, wenn eine AE
erteilt wurde.

Und nur ganz nebenbei gibt es auch noch den § 39 AufenthG. Den
könntest Du bei bestehendem Anspruch nur umschiffen, wenn Du
mit Vorliegen eines Ausweisungsgrundes argumentierst. Wenn nun
evtl. Falschangaben bei der Botschaft einfallen, so würde ich ent-
gegen halten, dass durchaus richtige Angaben gemacht wurden.
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Antwort #14 - 20.11.2006 um 22:44:08
 
Interessant hier.
@Mike65

Hat Sie Visum direkt für 6 Monate bekommen oder nur für 3 Monate mit Hinweis das Verlängerung durch die ABH erfolgt?

Generell halte ich alles für ok.
Schwierigkeiten mit der ABH erwarte ich eigentlich nicht, beim Visaantrag wurden ja wahrheitsgemässe Angaben gemacht.
Das Ihr evtl. bereits verlobt wart spielt keine Rolle, bei DAAD Stipendiaten hat Deutschland ja auch ein öffentliches Interesse, Gastwissenschaftler sind uns eine höchstwillkommene Besuchergruppe. Das Visum gab es mit demn Unterlagen zum Forschungsprojekt und DAAD Stipendium ja auch ziemlich schnell und reibungslos.
Hoffe dem DAAD ist das auch alles eins, immerhin darf die Ehefrau eines Deutschen auch arbeiten (AE beinhaltet Arbeitserlaubnis) und so hätte man Stipendium evtl jemanden anderen geben können. Dies ist aber am Thema vorbei.

Jetzt 6 Monate mit Arbeitsvisum, danach Ausreise und Beantragung eine FzF (Ehegattennachzug-Visas)  dann Rückkehr mit
entsprechenden Visa, vollkommen korrekt.
Auch im Ausland lebende Ehefrauen die Ihren in Deutschland lebenden  Mann nur besuchen wollen bekommen ein Besuchsvisum und kein FzF -Visum.

Die AE einer Ehefrau eines deutschen beinhaltet  regelmäßig auch die Arbeitserlaubnis, die muss nicht gesondert beantragt werden.

Ob eine Ausreise zur Beantragung des FzF Visums (Ehegattennachzug) nötig oder sinnvoll ist, würde ich in aller Ruhe ohne Druck und Zwang, unter Schilderung des Sachverhaltes, zwar genauso wie hier im Forum, mal mit dem Sachbearbeiter der ABH besprechen evtl. anläßlich der notwendigen Vorsprache um das 3-Monatsvisum zu verlängern.
Eine vernünftige Nachfrage und Gespräch bei der ABH kostet nichts.

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