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Visum Familienzusammenführung (Gelesen: 4.788 mal)
Mick
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Antwort #15 - 20.11.2006 um 23:35:07
 
Einbeck schrieb am 20.11.2006 um 22:44:08:
Ob eine Ausreise zur Beantragung des FzF Visums (Ehegattennachzug) nötig oder sinnvoll ist, würde ich in aller Ruhe ohne Druck und Zwang, unter Schilderung des Sachverhaltes, zwar genauso wie hier im Forum, mal mit dem Sachbearbeiter der ABH besprechen evtl. anläßlich der notwendigen Vorsprache um das 3-Monatsvisum zu verlängern.
Eine vernünftige Nachfrage und Gespräch bei der ABH kostet nichts.


Hoi,
ich kapiere es einfach nicht. Was ist mit dem § 39 Nr. 1 AufenthV
in diesem Fall? Was gibt es da zu "besprechen"? Das Ermessen da-
bei beträgt für die ABH = Null. Es liegt im Ermessen des Ausländers,
ob er den Antrag stellen möchte.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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nixwissen
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Antwort #16 - 21.11.2006 um 00:24:46
 
Hi,

aus §39:
Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,


Das ist doch absolut eindeutig, da gibt es nix zu interpretieren.
Entscheidend ist dabei auch, daß der Zweck des Visums, nämlich das Forschungsprojekt, auch durchgeführt wird - Visum nicht erschlichen.

Also sollte es kein Problem sein, einfach nach Eireise zur ABH zu gehen und die Heiratsurkunde samt anderem Klimbim auf den Tisch zu legen, oder?

Gruß,
Norbert

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Antwort #17 - 21.11.2006 um 17:48:50
 
Sag ich doch die ganze zeit:

unabhängig von der juristischen bewertung soll mike 65 bei seiner ABH vorsprechen und die erteilung der FZF-AE beantragen. die ABH kann im wege des ermessens entscheiden.

viel erfolg mike65
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Mike65
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Antwort #18 - 21.11.2006 um 20:17:48
 
Zitat:
Sag ich doch die ganze zeit:

unabhängig von der juristischen bewertung soll mike 65 bei seiner ABH vorsprechen und die erteilung der FZF-AE beantragen. die ABH kann im wege des ermessens entscheiden.

viel erfolg mike65


Hi,
genau dies habe ich heute getan. Der Leiter der örtlichen ABH erklärte mir, dass formal zwar ein FZF-Visum erforderlich sei, in diesem speziellen Fall aber meine Frau doch eine AE bekommen könne, ohne erneut auszureisen. Allerdings sei diese dann zunächst auf 1 Jahr befristet, normal sind sonst wohl 2 Jahre. Das ist auf jeden Fall einfacher, als in 6 Monaten noch ein FZF-Visum zu beantragen.
Damit hat sich der Fall hoffentlich erledigt.
Übrigens, auf die Frage, was denn nun in diesem Fall der juristisch korrekte Weg gewesen wäre, musste er mir eingestehen, dass er dies auch nicht aus dem Stegreif sagen könne. Vielleicht wär's ja ein Thema für einen angehenden
Dr. jur. Smiley.

Vielen Dank noch an alle in diesem Forum für Eure Mühen.

Einen schönen Abend wünscht
Mike
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Antwort #19 - 21.11.2006 um 22:38:09
 
Hi,

Na dann ist doch alles super und ich hatte recht Zwinkernd
Die AE dann zu verlängern ist dann wirklich nur der Gang zur ABH und eine reine Formalität.
Wie lange man die AE nach FZF bekommt ist ohnehin Glückssache. Manchmal wird es von der Sicherung des LU abhängig gemacht (ohne 1 Jahr, mit bis zu 3 Jahre) oder es gibt unbeachtet dessen pauschal 18 Monate, wie z.B. bei uns in HH.
Das ist aber letzendlich egal. Die Verlängerung der AE ist später eine reine Formalie, wenn sich bei Euch nichts ändert.

Gruß,
Norbert
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