VV Nds find ich immer schneller.
BMI VAH sind identisch
zusätzlich noch als info (aus BMI VAH)
Zitat:27.3.7 Ist der Lebensunterhalt auch des nachziehenden Ausländers nicht gesichert im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels regelmäßig nicht in Betracht. Dies gilt nicht in den Fällen nach § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 4, § 33 und § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 36, in denen die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 ausgeschlo ssen ist.
27.3.8 Sofern in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 3 von § 5 Abs. 1 Nr. 1 abgewichen werden kann, hat dies zur Folge, dass die mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltes nicht regelmäßig zur Versagung des Aufenthaltstitels führt. Jedoch ist sie bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels als Abwägungskriterium heranzuziehen.
(27.3.8 sagt heranziehen bei Ermessen, bei 28.1 gibt's aber gar kein Ermessen)
Ist a) ziemlich eindeutig und b) logisch
Logisch weil 5.1.1 IST-Voraussetzung ist, die in 28 aber schon ausgeschlossen wird, während 27.3 eh nur noch KANN-Versagungsgrund ist. Wäre also mehr oder weniger sinnlos von 5.1.1 abzusehen und den
LU dann über den Umweg des 27.3 zu verlangen.
Selbst in Bundesländern, in denen die VAH BMI nicht angewendet werden, würde ich jede
ABH für sehr ... mutig ... halten, die entgegen der Ansicht des BMI, auch entgegen der grundsätzlichen Beurteilung des §6
GG durch das BVerfG und entgegen der immanenten Logik des Gesetzes einen Aufenthalt nicht gestatten würde, "nur" weil er eine zusätzliche Belastung für unser Sozialsystem darstellen würde.
Ich ziehe meine Pauschalaussage zurück ... und behaupte weiterhin, dass selbst eine bayrische
ABH (sry, aber alle meckern da immer) kaum eine
AE nach 28.1 verweigern kann, ohne in ziemlichen Erklärungsnotstand zu kommen. Jedenfalls solange der Nachziehende keine sonstigen Ausweisungsgründe angesammelt hat (was im vorliegenden Fall zumindest noch nicht absehbar ist)