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Familienzusammenführung und ALG2 für Haushaltangeh (Gelesen: 13.109 mal)
rebdesul
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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19.10.2006 um 14:12:50
 
Hallo zusammen,
ich bin  russlanddeutsche,habe deutsche bürgerschaft und §4 was heist das ich als deutsche akzeptiert werde. (bitte um entschuldigung,weil mein deutsch nicht perfekt ist).
ich bin seit 8 jahren geschiden(in deutschland) habe 4 Kinder,mein Ex hat kleine Einkomme und hat nie Unterhalt für die Kindern gezahlt. Ich habe inzwischen gearbeitet, aber jetzt beckomme Ich ALG2, und zwar nicht nur für mich,sondern auch für die Kindern. Seit 3 jahren habe ich ein Freund, der aber in St.Petersburg(Russland) wohnt. Wir haben vor in Dezember in Russland zu heiraten und dannach Aufenthalterlaubnis für Ihn beantragen. Dazu habe ich viel gelesen. Und jetzt ist die Frage: beckommt mein Mann Aufenthalterlaubnis wenn ich für meine Familienangehörige ALG2 beckomme? Was können wir machen wenn der nicht nach Deutschland darf? Habe ich die möglichkeit den Beamter in ABH meine grunde aussprechen? Ist doch klar das ich allein nie so viel verdienen werde, damit bedarf für 5 Personen bedeckt wird. Und wenn mein Mann arbeitet und ich für Teilzeit (Kinder brauchen Aufmerksamkeit) dann konnten wir vom Staat unabhängig werden. Also, was meint Ihr, wie stehen unsere Schanzen?

____________________________________________________________
das habe ich neulich gelesen:
ach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen zwingend eines Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft führen wollen.

- Der betreffende deutsche Ehegatte muß Wohnsitz in Deutschland haben.
- Deutsche Staatsangehöriger ist auch jeder in Deutschland im Besitz einer Spätaussiedlerbescheinigung oder eines Vertriebenenausweises befindliche Rußlanddeutsche, egal ob er aus eigenem Recht gem. § 4 BVFG oder als Ehegatte bzw. Abkömmling nach § 7 BVFG Aufnahme gefunden hat.
Deutsche Staatsangehörige sind insoweit privilegiert, als es bei Ihnen nicht darauf ankommt, ob sie und ihr ausländischer Ehegatte sich selbst ernähren können und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Auch wenn beide in Deutschland Sozialhilfe beziehen werden, muß der Familiennachzug von der Ausländerbehörde bewilligt werden. Eine (in der Praxis sehr selten vorkommende) Ausnahme gilt für den Fall, daß der Deutsche in Deutschland zur Unterhaltszahlung an Familienangehörige verpflichtet ist.


und das:

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#27

Danke im voraus
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Janey
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Antwort #1 - 19.10.2006 um 14:25:46
 
Hallo rebdesul,

eigentlich ist hier nur folgendes wichtig:

§ 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen, ....

UND

§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und

1. der Lebensunterhalt gesichert ist, ...

Also ist der Familiennachzug zu Dir nach der Hochzeit in Russland nicht vom Einkommen abhängig und kann somit auch nicht bei Bezug von ALG II abgelehnt werden.

Gruß, J.  Zwinkernd



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rebdesul
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Antwort #2 - 19.10.2006 um 14:38:18
 
Janey schrieb am 19.10.2006 um 14:25:46:
Hallo rebdesul,

eigentlich ist hier nur folgendes wichtig:

§ 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen, ....

UND

§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und

1. der Lebensunterhalt gesichert ist, ...

Also ist der Familiennachzug zu Dir nach der Hochzeit in Russland nicht vom Einkommen abhängig und kann somit auch nicht bei Bezug von ALG II abgelehnt werden.

Gruß, J.  Zwinkernd






Hallo Janey,
fruet mich so was zu hören Smiley
Spielt dann §27 AufenthG in meinem Fall keine Rolle; auch wenn ich ALG schon nicht nur für sich beckomme?
1. der Lebensunterhalt gesichert ist, ...
in unserem Fall werde ich für meinen Mann auch ALG2 kriegen, solange der Arbeit findet, das ist doch keine gesicherte Lebensunterhalt, oder?
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Antwort #3 - 19.10.2006 um 14:47:20
 
§ 27 AufenthG beschreibt nur den Grundsatz des Familiennachzugs. Er ist allerdings keine Anspruchsgrundlage. Anspruchsgrundlage sind die in Absatz 2 genannten Paragrafen, in Deinem Fall halt § 28 Abs.1 Nr.1 AufenthG (i.V.m. § 5 AufenthG; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen).
Der Lebensunterhalt ist solange nicht gesichert, wie ihr öffentliche Leistungen in Anspruch nehmt. Aber da abweichend von § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG erteilt wird, spielt es keine Rolle. Zudem ist klar, dass Dein Mann seinen/euren Lebensunterhalt nicht sofort nach seiner Einreise sicherstellen kann. Schließlich muss er auch noch einen Job finden und den Integrationskurs besuchen müssen.

Gruß, J.  Zwinkernd
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Antwort #4 - 19.10.2006 um 14:49:59
 
Janey, ich kann die Bedenken verstehen. § 27 Abs. 3 - die Kinder nehmen ja auch bereits Sozialleistungen in Anspruch - hatten wir hier nicht schon mal so einen Fall?
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chap
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Antwort #5 - 19.10.2006 um 14:50:55
 
Hi Janey,

Janey schrieb am 19.10.2006 um 14:25:46:
Also ist der Familiennachzug zu Dir nach der Hochzeit in Russland nicht vom Einkommen abhängig und kann somit auch nicht bei Bezug von ALG II abgelehnt werden.


Doch, es kann abgelehnt werden, wenn das Sozialgeld für die im Haushalt lebende Kinder in Anspruch genommen wird.

Zitat:
"Die Botschaft bedauert Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ihrem Antrag auf Erteilung eines Visums nach Abschluss der Prüfung auf der Grundlage des deutschen Ausländerrechts nicht entschprochen werden kann.

Ihre Ehefrau erhält Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Der Antrag wird deshalb gemäß § 27 Abs. 3 AufenthG abgelehnt."

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Antwort #6 - 19.10.2006 um 15:00:17
 
27 ist irrelevant, da 'nur' Grundsatz. Die nachfolgenden Paragraphen regeln die jeweiligen Einzelfälle.
Zitat:
§28 (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

Ehegatten eines Deutschen
,
 
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
 
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen,

Falls "kann erteilt werden" da stehen würde, wäre 27 wohl relevant. Steht aber nicht da, sondern "IST" (=mach et und kümmer dich um den nächsten Fall)
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Antwort #7 - 19.10.2006 um 15:10:04
 
chap schrieb am 19.10.2006 um 14:50:55:
Doch, es kann abgelehnt werden, wenn das Sozialgeld für die im Haushalt lebende Kinder in Anspruch genommen wird.


Das Zitat war vja wohl eher fiktiv?

Wie auch immer, es wird mit zu berücksichtigen sein, ob die Mutter einer Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt (wird man bei 4 Kindern eher nicht sagen) und ob sich die finanzielle Lage (Sozialgeld) durch den Zuzug verschhlechtern wird.

Wird sie eher nicht, denn die Kosten der Unterkunft teilen sich dann durch 5 Personen, und ggf. (am besten, er hat etwas in Aussicht) verdient der Mann ja nach Zuzug.

Es gibt also keine Garantie, aber nach pflichtgemäßem und gerichtlich überprüfbarem Ermessen sollte der Versagungsgrund zurücktreten.

Gruß, ULF
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Antwort #8 - 19.10.2006 um 15:59:36
 
inge schrieb am 19.10.2006 um 15:00:17:
27 ist irrelevant, da 'nur' Grundsatz. Die nachfolgenden Paragraphen regeln die jeweiligen Einzelfälle.
Falls "kann erteilt werden" da stehen würde, wäre 27 wohl relevant.


Nene, § 27 ist beim Familiennachzug immer relevant.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Abu
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Antwort #9 - 19.10.2006 um 16:02:30
 
Ich denke, § 27 Abs. 3 wird unterschiedlich gehandhabt und was richtig ist, ist noch nicht abschließend (richterlich) geklärt. Ich wäre also vorsichtig mit einer Aussage für den Einzelfall...

Abu
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inge
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Antwort #10 - 19.10.2006 um 16:12:59
 
ok, von mir aus. dann nehmen wir halt einfach Nds. VV 28.1.1
Zitat:
Allerdings kann unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis ver-weigert werden. Bei der erforderlichen Interessenabwägung - auch hinsichtlich des Verzichts auf die Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 - ist allerdings neben dem besonderen Schutz aus Artikel 6 GG maß-geblich darauf abzustellen, dass es dem Deutschen regelmäßig nicht zugemu-tet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben. Der Nachzug wird daher nur verweigert werden können, wenn ein zwingender Ver-sagungsgrund vorliegt oder die Voraussetzungen für eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben sind.

Zwingender Versagungsgrund kann ja dann wohl nicht "kann verweigert werden" sein? Und wenn keine anderen Gründe für eine Ist-Ausweisung vorliegen bleibt da irgendwie nicht mehr viel Spielraum, egal wieviel Leutz da Sozialhilfe oder whatever bekommen, oder doch?
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Antwort #11 - 19.10.2006 um 16:22:39
 
Hallo inge,

die Nds. VV sind aber nur für Niedersachsen verbindlich, es könnte durchaus sein, dass dies in anderen Teilen Deutschlands etwas anders gehandhabt wird.
Deshalb sollte die Aussage: Zitat:
27 ist irrelevant, da 'nur' Grundsatz
relativiert werden, da sie so einfach falsch ist.

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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inge
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Antwort #12 - 19.10.2006 um 16:42:24
 
VV Nds find ich immer schneller.
BMI VAH sind identisch
zusätzlich noch als info (aus BMI VAH)
Zitat:
27.3.7 Ist der Lebensunterhalt auch des nachziehenden Ausländers nicht gesichert im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels regelmäßig nicht in Betracht. Dies gilt nicht in den Fällen nach § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 4, § 33 und § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 36, in denen die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 ausgeschlo ssen ist.

27.3.8 Sofern in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 3 von § 5 Abs. 1 Nr. 1 abgewichen werden kann, hat dies zur Folge, dass die mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltes nicht regelmäßig zur Versagung des Aufenthaltstitels führt. Jedoch ist sie bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels als Abwägungskriterium heranzuziehen.

(27.3.8 sagt heranziehen bei Ermessen, bei 28.1 gibt's aber gar kein Ermessen)

Ist a) ziemlich eindeutig und b) logisch

Logisch weil 5.1.1 IST-Voraussetzung ist, die in 28 aber schon ausgeschlossen wird, während 27.3 eh nur noch KANN-Versagungsgrund ist. Wäre also mehr oder weniger sinnlos von 5.1.1 abzusehen und den LU dann über den Umweg des 27.3 zu verlangen.

Selbst in Bundesländern, in denen die VAH BMI nicht angewendet werden, würde ich jede ABH für sehr ... mutig ... halten, die entgegen der Ansicht des BMI, auch entgegen der grundsätzlichen Beurteilung des §6 GG durch das BVerfG und entgegen der immanenten Logik des Gesetzes einen Aufenthalt nicht gestatten würde, "nur" weil er eine zusätzliche Belastung für unser Sozialsystem darstellen würde.

Ich ziehe meine Pauschalaussage zurück ... und behaupte weiterhin, dass selbst eine bayrische ABH (sry, aber alle meckern da immer) kaum eine AE nach 28.1 verweigern kann, ohne in ziemlichen Erklärungsnotstand zu kommen. Jedenfalls solange der Nachziehende keine sonstigen Ausweisungsgründe angesammelt hat (was im vorliegenden Fall zumindest noch nicht absehbar ist)
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Antwort #13 - 19.10.2006 um 17:09:05
 
inge schrieb am 19.10.2006 um 16:42:24:
Jedenfalls solange der Nachziehende keine sonstigen Ausweisungsgründe angesammelt hat (was im vorliegenden Fall zumindest noch nicht absehbar ist

Nein, hat der natürlich nicht. Der hat sogar von 1992 bis 1996 in Deutschland gearbeitet, als Schiffsmehaniker in einem Reederei.
Ich muss auch sagen das meine Kinder schon ziemlich gross sind (17, 15,13,12) aber trodzdem ich kann nur halbes Tag arbeiten, weil die Kinder besorgt werden sollen. Wenn Ich jetzt sogar Glück habe und finde eine Arbeitstelle wird mein Einkommen unserer Bedarf so wie so nicht bedecken und für die Kindern wird weiterhin Sozialgeld bezahlt. Ich weiss nicht soll ich vieleicht noch vor Eheschliesubg lieber zu ABH gehen und mich informieren lassen, oder ist das nicht ríchtig?
Und noch ne frage: habe ich überhaupt Recht für 2 Wochen nach Russland fahren und soll ich das mit Meinem Sachbearbeiter besprechen/ Soll ich Ihn bevor schon sagen vohin und vofür ich fahre?
Danke Smiley
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« Zuletzt geändert: 19.10.2006 um 17:22:47 von Mick »  
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Antwort #14 - 19.10.2006 um 17:21:18
 
Ich wohne in NRW, wenn das auch wichtig ist?
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Antwort #15 - 19.10.2006 um 17:26:36
 
Hoi,
@inge:
Nochmal: es ging nur darum festzustellen, dass die Aussage
"27 ist in Anspruchsfällen nicht relevant" falsch ist. Kann sogar
sehr wichtig werden im Zusammenhang mit § 39 AufenthV.
Aber ergal.

rebdesul schrieb am 19.10.2006 um 17:09:05:
Und noch ne frage: habe ich überhaupt Recht für 2 Wochen nach Russland fahren und soll ich das mit Meinem Sachbearbeiter besprechen/ Soll ich Ihn bevor schon sagen vohin und vofür ich fahre?
Danke Smiley

Wenn ein Antrag anhängig ist, würde eine Info eher nutzen
als schaden (falls man versucht, Dich zu erreichen). Aber das
"Reiserecht" wird Dir keiner in Abrede stellen.

Ansonsten gilt: Aus den bisher geschilderten Gründen würde
ich mir keine Sorschen machen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #16 - 19.10.2006 um 17:48:07
 
Zitat:
Aber das "Reiserecht" wird Dir keiner in Abrede stellen.

ABH nicht, aber AA/ARGE muss (?) bei ALG2 Bezug vorher informiert/gefragt werden, oder?
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Antwort #17 - 19.10.2006 um 19:59:41
 
Danke an alle Smiley
Ich habe es verstanden, das alles wird unsere Sachbearbeiter bei ABH entscheiden, weil da steht:"AE kann versagt werden", nicht "muss", sondern "kann".
Mein zukunftige Mann hat eine Schengen - Visum für Deutschland von mitte bis ende Dezember, meine Oma hat ihn zum Weihnachten eingeladet, wir haben zu erst gedacht das wir erst in Januar heiraten könnten, aber russische Standesamt hat unserer Antrag ganz schnell bearbeitet und ein früheres Termin gegeben. Kann mein Mann dann nach   dem Heirat mit Schengen - Visum nach Deutschland eizureisen und hier AE beantragen, oder mussen wir lieber bei Deutsche Konsulat in St.Petersburg Visum für Familienzusammenführung beantragen?
Wie läuft es überhaupt bei ABH? wird AE sofort ausgestellt, oder wir mussen alle Unterlagen abgeben und warten? Was können wir tun wenn es abgelehnt wird?
Enschuldigt mir so viele Fragen, ich bin einfach verzweifellt Griesgrämig
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Antwort #18 - 20.10.2006 um 12:56:10
 
rebdesul schrieb am 19.10.2006 um 19:59:41:
Mein zukunftige Mann hat eine Schengen - Visum für Deutschland von mitte bis ende Dezember, meine Oma hat ihn zum Weihnachten eingeladet, wir haben zu erst gedacht das wir erst in Januar heiraten könnten, aber russische Standesamt hat unserer Antrag ganz schnell bearbeitet und ein früheres Termin gegeben. Kann mein Mann dann nach   dem Heirat mit Schengen - Visum nach Deutschland eizureisen und hier AE beantragen, oder mussen wir lieber bei Deutsche Konsulat in St.Petersburg Visum für Familienzusammenführung beantragen?
Da man hier schon auf den Gedanken kommen könnte, daß bei der Beantragung des Schengen-Visums unvollständige Angaben gemacht wurden, und ihr ja wg. § 27 Abs. 3 AufenthG auch ein bißchen auf den Goodwill der ABH angewiesen seit, würde ich persönlich empfehlen den Weg über das Fzf-Visum zu gehen.  

Zitat:
Wie läuft es überhaupt bei ABH? wird AE sofort ausgestellt, oder wir mussen alle Unterlagen abgeben und warten?
Ist von ABH zu ABh unterschiedlich.

Zitat:
Was können wir tun wenn es abgelehnt wird?
Widerspruch einlegen.

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Antwort #19 - 20.10.2006 um 14:55:16
 
Hi,

bei dieser Diskussion habe ich etwas das gefühl, im 'falschen Film' zu sein.

Im Grundgesetz steht doch eindeutig:

Zitat:
1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.


Dieser Satz ist doch sehr einfach und verständlich. Ich kann daraus nicht lesen, dass er für die 'Unterschicht' (um den neuen begriff mal zu verwenden) oder ALGII-Empfänger nicht gelten soll.  Das heisst ,  wenn jemand deutsche Staatsbürgerschaft hat, kann er mit seinem EhePartner, egal ob Ausländer oder nicht hier in diesem Lande wohnen.

Nach meinem Verständnis steht das GG immer noch über allen anderen Gesetzen; dies gilt auch für das Zuwanderungsgesetz.  

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Antwort #20 - 20.10.2006 um 15:15:18
 
Zitat:
Nach meinem Verständnis steht das GG immer noch über allen anderen Gesetzen; dies gilt auch für das Zuwanderungsgesetz.

Jehova, Jehova ... Zwinkernd
(es tut, aber nicht absolut. Nähere Auskünfte erteilt das nächstgelegene User-Forum ... wiederholt)

Im vorliegenden Fall sind aber eh' kaum Problem zu erwarten. Nur ein Visum zur Eheschließung in D wird's wohl nicht geben, weshalb Heirat in Russland (war ja wohl sowieso der ursprüngliche Plan) und dann FZF Visum.
Vorher schon mal zur ABH gehen und 'ankündigen' und genaues Vorgehen erläutern lassen. Die freuen sich immer, wenn man um Hilfe bittet Zwinkernd
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Antwort #21 - 20.10.2006 um 19:23:59
 
rebdesul schrieb am 19.10.2006 um 17:09:05:
Und noch ne frage: habe ich überhaupt Recht für 2 Wochen nach Russland fahren und soll ich das mit Meinem Sachbearbeiter besprechen/ Soll ich Ihn bevor schon sagen vohin und vofür ich fahre?


Du hast im Prinzip Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Tage Ortsabwesenheit im Jahr. Du darfst sie dann nehmen, wenn Deine ALG-II-Behörde zum Zeitpunkt Deiner Anfrage keine konkreten Vermittlungsversuche für die Zeit geplant hat.

Hat sie vermutlich auch nicht, da Du einen Halbtagsjob und vier Kinder im Haus hast.

Man könnte jetzt sagen, die Kinder sollen aufeinander aufpassen...

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Antwort #22 - 20.10.2006 um 19:51:39
 
Hat sie vermutlich auch nicht, da Du einen Halbtagsjob und vier Kinder im Haus hast.

Man könnte jetzt sagen, die Kinder sollen aufeinander aufpassen...


Nein, ein Halbstagsjob habe ich nicht, ich meinte nur wenn ich sogar einen finde wird unsere bedarf nicht bedeckt (warscheinlich habe ich mich nicht richtig ausgedruckt) ich habe vor 3 monaten 3 monaten für 1 euro gearbeitet, jetzt aber habe nichts. Mit Kindern bleibt meine Mutter, die nimmt Urlaub für die Zeit. Ich denke nur, ob meine Sachbearbeiter in Arbeitszentrum fragen wird wo ich das Geld für Auslandsreise nemmen will. Also, ich möchte wissen darf ich für Sozial geld überhaupt verreisen, oder ist das meine Sache was ich damit mache? Kann es sein das ich für die Zeitraum wo ich nicht in DE bin einfach kein Geld beckomme?
Und noch ne frage: ich soll auf dem Aufenthaltsbescheinigung und Gerichtsurteil über meine Scheidung ein Apostelle stellen, wo wird das gemacht in NRW?
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Antwort #23 - 20.10.2006 um 20:15:36
 
rebdesul schrieb am 20.10.2006 um 19:51:39:
Ich denke nur, ob meine Sachbearbeiter in Arbeitszentrum fragen wird wo ich das Geld für Auslandsreise nemmen will. Also, ich möchte wissen darf ich für Sozial geld überhaupt verreisen, oder ist das meine Sache was ich damit mache? Kann es sein das ich für die Zeitraum wo ich nicht in DE bin einfach kein Geld beckomme?


Wenn Du vorher keine Ortsabwesenheit beantragt und bewilligt bekommen hast, wird Dir für Deine Abwesenheit das ALG-II gestrichen, notfalls auch rückwirkend.

Ob Du ca. 250 EUR für ein Rückflugticket nach Petersburg investierst, ist auch dann Deine Sache, wenn Du ALG-II bekommst.

Du mußt im Arbeitszentrum oder wie das bei Euch heißt, auch nicht unbedingt angeben, wohin Du reisen willst; kann vielleicht hilfreich sein, wenn Du "familiäre Angelegenheiten in Rußland" vorbringst, muß aber nicht.

Gruß, ULF
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rebdesul
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Antwort #24 - 20.10.2006 um 20:41:16
 
Ok, danke, Ulf Smiley
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Antwort #25 - 20.10.2006 um 23:21:46
 
Habe grade in einem anderem Portal gelesen: "wenn eine Ehe in Ausland wird ohne Ehefähigkeitzeugnis von deutsche Standesamt geschlossen - dann wird das in Deutschland nicht akzeptiert"
Stimmt das? Russische Standesamt verlängt von mir kein Ehefähigkeitzeugnis, sonder nur ein Aufenthaltsbescheinigung, wit haben extra nachgefragt, soll jetzt trotzdem ein Ehefähigkeitzeugnis beim Standesamt beantragen?
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Ulf
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Antwort #26 - 23.10.2006 um 10:27:55
 
rebdesul schrieb am 20.10.2006 um 23:21:46:
Habe grade in einem anderem Portal gelesen: "wenn eine Ehe in Ausland wird ohne Ehefähigkeitzeugnis von deutsche Standesamt geschlossen - dann wird das in Deutschland nicht akzeptiert"
Stimmt das?


Jedenfalls nicht immer in der Behördenpraxis. Hast Du eine Fundstelle?

Gruß, ULF
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ronny
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Antwort #27 - 23.10.2006 um 10:45:18
 
rebdesul schrieb am 20.10.2006 um 23:21:46:
Habe grade in einem anderem Portal gelesen: "wenn eine Ehe in Ausland wird ohne Ehefähigkeitzeugnis von deutsche Standesamt geschlossen - dann wird das in Deutschland nicht akzeptiert"


Es kann, muß aber nicht sein. Umgekehrt ist natürlich das EFZ eine gewisse Garantie dafür, dass die Eheschließung akzeptiert wird.

Beispielsweise, wäre eine vorherige Anerkennung einer Scheidung in Deutschland erforderlich, könnte es ohne EFZ zumindest zu nicht unerheblichen Verzögerungen bei der FZF komen.

Mir ist allerdings auch nur ein "Staat" bekannt, wo es nach dem dortigen Familienrecht einen Nichtigkeitsgrund/ Aufhebungsgrund  darstellt, dort ohne das deutsche EFZ zu heiraten ======> Kosovo.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #28 - 23.10.2006 um 12:19:34
 
Mein Freund war bei Standesamt in St.Petersburg, die haben ihn aufgeschrieben das ich mus vorlegen
1. Gerichturteil über der Scheidung meine erste Ehe (mit Apostille begläubigt)
2. Bescheinigung das ich unverheiratet bin auch mit Apostille (der hat extra nachgefragt was für ein Bescheinigung die han ihn als Beispiel ein Aufenthalsbescheinigung gezeigt)
3. Mein Reisepass
das ist alles. Ich habe gedacht, wenn die Ehe in Russland gesetzlich geschlossen wird, dann ist das schon okay für deutsche Behörde. Warum  soll ich ein EFZ beantragen, wenn die ihn von mir nicht verlangen?
Ich war Heute bei ABH habe meine Situation geschildet, mir wurde gesagt das es sehr selten in der Praxis vorkommt das wegen Sozialhilfe für Familienangehörige AE für ausländische Ehehgatte versagt wird. Wir mussen aber nachweisen das wir wirklich aus Liebe heiraten. Ich glaube alle gemeinsame Fotos die wir in 3 Jahren haben, Visunvermerke in meinem und seinem Reisepass reichen schon...oder? Mehr können die jetzt auch nicht sagen, aber das ist schon beruigend. Jetzt habe ich ganz gutes Gefühl und hoffe das bei uns alles klapt.
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Antwort #29 - 23.10.2006 um 14:15:29
 
Hallo,
Genau mit den eben von Dir beschriebenen Papieren habe ich gerade in Omsk im August geheiratet. Du mußt Die russische Hochzeitsurkunde mit Apostille in Deutschland beim Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt/Standesamt (Je nach kommunaler Organisation in deiner Stadt) vorlegen. Die Urkunde mit Apostille muß von einem eidestattlichen Übersetzer in Deutschland übersetzt sein. Damit ist eine russische Ehe in D. anerkannt.

Das kostet übrigens nichts! un dhat bei mir 5 Minuten gedauert!
Viele GRüße
Sveta + Jens
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Antwort #30 - 23.10.2006 um 17:48:24
 
jetflyer schrieb am 23.10.2006 um 14:15:29:
Hallo,
Genau mit den eben von Dir beschriebenen Papieren habe ich gerade in Omsk im August geheiratet. Du mußt Die russische Hochzeitsurkunde mit Apostille in Deutschland beim Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt/Standesamt (Je nach kommunaler Organisation in deiner Stadt) vorlegen. Die Urkunde mit Apostille muß von einem eidestattlichen Übersetzer in Deutschland übersetzt sein. Damit ist eine russische Ehe in D. anerkannt.




Hi Smiley
Danke für dein Antwort.
Nachträglich: Herzlichen Glückwunsch Smiley
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Antwort #31 - 24.10.2006 um 09:56:11
 
Jetzt muss ich mal fragen: wer stellt diese Apostille aus?
Meine russische Frau bekommt heute ihr Visum im Rahmen der FZF von der deutschen Botschaft. Smiley
Kann ich davon ausgehen, dass diese Apostille dann existiert? Denn die Heiratsurkunde hat meine Frau nicht zurückbekommen von der Botschaft, man hat diese "nach Deutschland geschickt" wohl zur ABH.
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rebdesul
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Antwort #32 - 24.10.2006 um 10:07:22
 
Beamtin in russischen Standesamt hat meinem Freund sofor Adresse gegeben wo wir sofor nach dem  Heirat Apostille auf das Heiratsurkunde beckommen und dannach zu Konsulat gehen (so hat Sie gesagt) Wenn éure FZF Visum schon fertig ist dann ist warscheinlich Heiratsurkunde schon apostillisiert.
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