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Familienzusammenführung und ALG2 für Haushaltangeh (Gelesen: 13.106 mal)
rebdesul
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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19.10.2006 um 14:12:50
 
Hallo zusammen,
ich bin  russlanddeutsche,habe deutsche bürgerschaft und §4 was heist das ich als deutsche akzeptiert werde. (bitte um entschuldigung,weil mein deutsch nicht perfekt ist).
ich bin seit 8 jahren geschiden(in deutschland) habe 4 Kinder,mein Ex hat kleine Einkomme und hat nie Unterhalt für die Kindern gezahlt. Ich habe inzwischen gearbeitet, aber jetzt beckomme Ich ALG2, und zwar nicht nur für mich,sondern auch für die Kindern. Seit 3 jahren habe ich ein Freund, der aber in St.Petersburg(Russland) wohnt. Wir haben vor in Dezember in Russland zu heiraten und dannach Aufenthalterlaubnis für Ihn beantragen. Dazu habe ich viel gelesen. Und jetzt ist die Frage: beckommt mein Mann Aufenthalterlaubnis wenn ich für meine Familienangehörige ALG2 beckomme? Was können wir machen wenn der nicht nach Deutschland darf? Habe ich die möglichkeit den Beamter in ABH meine grunde aussprechen? Ist doch klar das ich allein nie so viel verdienen werde, damit bedarf für 5 Personen bedeckt wird. Und wenn mein Mann arbeitet und ich für Teilzeit (Kinder brauchen Aufmerksamkeit) dann konnten wir vom Staat unabhängig werden. Also, was meint Ihr, wie stehen unsere Schanzen?

____________________________________________________________
das habe ich neulich gelesen:
ach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen zwingend eines Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft führen wollen.

- Der betreffende deutsche Ehegatte muß Wohnsitz in Deutschland haben.
- Deutsche Staatsangehöriger ist auch jeder in Deutschland im Besitz einer Spätaussiedlerbescheinigung oder eines Vertriebenenausweises befindliche Rußlanddeutsche, egal ob er aus eigenem Recht gem. § 4 BVFG oder als Ehegatte bzw. Abkömmling nach § 7 BVFG Aufnahme gefunden hat.
Deutsche Staatsangehörige sind insoweit privilegiert, als es bei Ihnen nicht darauf ankommt, ob sie und ihr ausländischer Ehegatte sich selbst ernähren können und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Auch wenn beide in Deutschland Sozialhilfe beziehen werden, muß der Familiennachzug von der Ausländerbehörde bewilligt werden. Eine (in der Praxis sehr selten vorkommende) Ausnahme gilt für den Fall, daß der Deutsche in Deutschland zur Unterhaltszahlung an Familienangehörige verpflichtet ist.


und das:

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#27

Danke im voraus
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Janey
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Antwort #1 - 19.10.2006 um 14:25:46
 
Hallo rebdesul,

eigentlich ist hier nur folgendes wichtig:

§ 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen, ....

UND

§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und

1. der Lebensunterhalt gesichert ist, ...

Also ist der Familiennachzug zu Dir nach der Hochzeit in Russland nicht vom Einkommen abhängig und kann somit auch nicht bei Bezug von ALG II abgelehnt werden.

Gruß, J.  Zwinkernd



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rebdesul
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Antwort #2 - 19.10.2006 um 14:38:18
 
Janey schrieb am 19.10.2006 um 14:25:46:
Hallo rebdesul,

eigentlich ist hier nur folgendes wichtig:

§ 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen, ....

UND

§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und

1. der Lebensunterhalt gesichert ist, ...

Also ist der Familiennachzug zu Dir nach der Hochzeit in Russland nicht vom Einkommen abhängig und kann somit auch nicht bei Bezug von ALG II abgelehnt werden.

Gruß, J.  Zwinkernd






Hallo Janey,
fruet mich so was zu hören Smiley
Spielt dann §27 AufenthG in meinem Fall keine Rolle; auch wenn ich ALG schon nicht nur für sich beckomme?
1. der Lebensunterhalt gesichert ist, ...
in unserem Fall werde ich für meinen Mann auch ALG2 kriegen, solange der Arbeit findet, das ist doch keine gesicherte Lebensunterhalt, oder?
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 19.10.2006 um 14:47:20
 
§ 27 AufenthG beschreibt nur den Grundsatz des Familiennachzugs. Er ist allerdings keine Anspruchsgrundlage. Anspruchsgrundlage sind die in Absatz 2 genannten Paragrafen, in Deinem Fall halt § 28 Abs.1 Nr.1 AufenthG (i.V.m. § 5 AufenthG; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen).
Der Lebensunterhalt ist solange nicht gesichert, wie ihr öffentliche Leistungen in Anspruch nehmt. Aber da abweichend von § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG erteilt wird, spielt es keine Rolle. Zudem ist klar, dass Dein Mann seinen/euren Lebensunterhalt nicht sofort nach seiner Einreise sicherstellen kann. Schließlich muss er auch noch einen Job finden und den Integrationskurs besuchen müssen.

Gruß, J.  Zwinkernd
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Reni
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Antwort #4 - 19.10.2006 um 14:49:59
 
Janey, ich kann die Bedenken verstehen. § 27 Abs. 3 - die Kinder nehmen ja auch bereits Sozialleistungen in Anspruch - hatten wir hier nicht schon mal so einen Fall?
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chap
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Antwort #5 - 19.10.2006 um 14:50:55
 
Hi Janey,

Janey schrieb am 19.10.2006 um 14:25:46:
Also ist der Familiennachzug zu Dir nach der Hochzeit in Russland nicht vom Einkommen abhängig und kann somit auch nicht bei Bezug von ALG II abgelehnt werden.


Doch, es kann abgelehnt werden, wenn das Sozialgeld für die im Haushalt lebende Kinder in Anspruch genommen wird.

Zitat:
"Die Botschaft bedauert Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ihrem Antrag auf Erteilung eines Visums nach Abschluss der Prüfung auf der Grundlage des deutschen Ausländerrechts nicht entschprochen werden kann.

Ihre Ehefrau erhält Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Der Antrag wird deshalb gemäß § 27 Abs. 3 AufenthG abgelehnt."

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inge
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Antwort #6 - 19.10.2006 um 15:00:17
 
27 ist irrelevant, da 'nur' Grundsatz. Die nachfolgenden Paragraphen regeln die jeweiligen Einzelfälle.
Zitat:
§28 (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

Ehegatten eines Deutschen
,
 
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
 
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen,

Falls "kann erteilt werden" da stehen würde, wäre 27 wohl relevant. Steht aber nicht da, sondern "IST" (=mach et und kümmer dich um den nächsten Fall)
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 19.10.2006 um 15:10:04
 
chap schrieb am 19.10.2006 um 14:50:55:
Doch, es kann abgelehnt werden, wenn das Sozialgeld für die im Haushalt lebende Kinder in Anspruch genommen wird.


Das Zitat war vja wohl eher fiktiv?

Wie auch immer, es wird mit zu berücksichtigen sein, ob die Mutter einer Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt (wird man bei 4 Kindern eher nicht sagen) und ob sich die finanzielle Lage (Sozialgeld) durch den Zuzug verschhlechtern wird.

Wird sie eher nicht, denn die Kosten der Unterkunft teilen sich dann durch 5 Personen, und ggf. (am besten, er hat etwas in Aussicht) verdient der Mann ja nach Zuzug.

Es gibt also keine Garantie, aber nach pflichtgemäßem und gerichtlich überprüfbarem Ermessen sollte der Versagungsgrund zurücktreten.

Gruß, ULF
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Mick
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Antwort #8 - 19.10.2006 um 15:59:36
 
inge schrieb am 19.10.2006 um 15:00:17:
27 ist irrelevant, da 'nur' Grundsatz. Die nachfolgenden Paragraphen regeln die jeweiligen Einzelfälle.
Falls "kann erteilt werden" da stehen würde, wäre 27 wohl relevant.


Nene, § 27 ist beim Familiennachzug immer relevant.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Abu
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Antwort #9 - 19.10.2006 um 16:02:30
 
Ich denke, § 27 Abs. 3 wird unterschiedlich gehandhabt und was richtig ist, ist noch nicht abschließend (richterlich) geklärt. Ich wäre also vorsichtig mit einer Aussage für den Einzelfall...

Abu
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inge
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Antwort #10 - 19.10.2006 um 16:12:59
 
ok, von mir aus. dann nehmen wir halt einfach Nds. VV 28.1.1
Zitat:
Allerdings kann unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis ver-weigert werden. Bei der erforderlichen Interessenabwägung - auch hinsichtlich des Verzichts auf die Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 - ist allerdings neben dem besonderen Schutz aus Artikel 6 GG maß-geblich darauf abzustellen, dass es dem Deutschen regelmäßig nicht zugemu-tet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben. Der Nachzug wird daher nur verweigert werden können, wenn ein zwingender Ver-sagungsgrund vorliegt oder die Voraussetzungen für eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben sind.

Zwingender Versagungsgrund kann ja dann wohl nicht "kann verweigert werden" sein? Und wenn keine anderen Gründe für eine Ist-Ausweisung vorliegen bleibt da irgendwie nicht mehr viel Spielraum, egal wieviel Leutz da Sozialhilfe oder whatever bekommen, oder doch?
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 19.10.2006 um 16:22:39
 
Hallo inge,

die Nds. VV sind aber nur für Niedersachsen verbindlich, es könnte durchaus sein, dass dies in anderen Teilen Deutschlands etwas anders gehandhabt wird.
Deshalb sollte die Aussage: Zitat:
27 ist irrelevant, da 'nur' Grundsatz
relativiert werden, da sie so einfach falsch ist.

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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inge
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Antwort #12 - 19.10.2006 um 16:42:24
 
VV Nds find ich immer schneller.
BMI VAH sind identisch
zusätzlich noch als info (aus BMI VAH)
Zitat:
27.3.7 Ist der Lebensunterhalt auch des nachziehenden Ausländers nicht gesichert im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels regelmäßig nicht in Betracht. Dies gilt nicht in den Fällen nach § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 4, § 33 und § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 36, in denen die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 ausgeschlo ssen ist.

27.3.8 Sofern in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 3 von § 5 Abs. 1 Nr. 1 abgewichen werden kann, hat dies zur Folge, dass die mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltes nicht regelmäßig zur Versagung des Aufenthaltstitels führt. Jedoch ist sie bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels als Abwägungskriterium heranzuziehen.

(27.3.8 sagt heranziehen bei Ermessen, bei 28.1 gibt's aber gar kein Ermessen)

Ist a) ziemlich eindeutig und b) logisch

Logisch weil 5.1.1 IST-Voraussetzung ist, die in 28 aber schon ausgeschlossen wird, während 27.3 eh nur noch KANN-Versagungsgrund ist. Wäre also mehr oder weniger sinnlos von 5.1.1 abzusehen und den LU dann über den Umweg des 27.3 zu verlangen.

Selbst in Bundesländern, in denen die VAH BMI nicht angewendet werden, würde ich jede ABH für sehr ... mutig ... halten, die entgegen der Ansicht des BMI, auch entgegen der grundsätzlichen Beurteilung des §6 GG durch das BVerfG und entgegen der immanenten Logik des Gesetzes einen Aufenthalt nicht gestatten würde, "nur" weil er eine zusätzliche Belastung für unser Sozialsystem darstellen würde.

Ich ziehe meine Pauschalaussage zurück ... und behaupte weiterhin, dass selbst eine bayrische ABH (sry, aber alle meckern da immer) kaum eine AE nach 28.1 verweigern kann, ohne in ziemlichen Erklärungsnotstand zu kommen. Jedenfalls solange der Nachziehende keine sonstigen Ausweisungsgründe angesammelt hat (was im vorliegenden Fall zumindest noch nicht absehbar ist)
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rebdesul
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Antwort #13 - 19.10.2006 um 17:09:05
 
inge schrieb am 19.10.2006 um 16:42:24:
Jedenfalls solange der Nachziehende keine sonstigen Ausweisungsgründe angesammelt hat (was im vorliegenden Fall zumindest noch nicht absehbar ist

Nein, hat der natürlich nicht. Der hat sogar von 1992 bis 1996 in Deutschland gearbeitet, als Schiffsmehaniker in einem Reederei.
Ich muss auch sagen das meine Kinder schon ziemlich gross sind (17, 15,13,12) aber trodzdem ich kann nur halbes Tag arbeiten, weil die Kinder besorgt werden sollen. Wenn Ich jetzt sogar Glück habe und finde eine Arbeitstelle wird mein Einkommen unserer Bedarf so wie so nicht bedecken und für die Kindern wird weiterhin Sozialgeld bezahlt. Ich weiss nicht soll ich vieleicht noch vor Eheschliesubg lieber zu ABH gehen und mich informieren lassen, oder ist das nicht ríchtig?
Und noch ne frage: habe ich überhaupt Recht für 2 Wochen nach Russland fahren und soll ich das mit Meinem Sachbearbeiter besprechen/ Soll ich Ihn bevor schon sagen vohin und vofür ich fahre?
Danke Smiley
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« Zuletzt geändert: 19.10.2006 um 17:22:47 von Mick »  
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Antwort #14 - 19.10.2006 um 17:21:18
 
Ich wohne in NRW, wenn das auch wichtig ist?
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