Vielleicht wird es dadurch klarer.
Aus den vorläufigen Nds. VV´s
Zu § 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
Absatz 1 ermöglicht es, hochqualifizierten Arbeitskräften in besonderen Fällen von Anfang an eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Ein besonderer Fall liegt vor, wenn am Aufenthalt eines hochqualifizierten Ausländers ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht und deshalb verhindert werden soll, dass er in andere Staaten abwandert. Mit dem Angebot eines von Beginn an unbefristeten Aufenthaltsrechts wird den hochqualifizierten Fachkräften die für ihre Aufenthaltsentscheidung notwendige Planungssicherheit eröffnet.
Die Vorschrift zielt auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft mit einer überdurchschnittlich hohen beruflichen Qualifikation. Anhaltspunkte hierfür können etwa die Höhe des Gehalts, die Position innerhalb des Unternehmens, die erkennbare Bedeutung der Stelle oder die fehlende Möglichkeit sein, die Stelle anderweitig adäquat zu besetzen. Die Erteilung erfolgt nach Ermessen. Eine positive Ermessensentscheidung ist stets gerechtfertigt, wenn – wovon bei diesem Personenkreis i.d.R. auszugehen ist – mit einer problemlosen vollständigen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse gerechnet werden kann. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bedarf nach § 3
BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn der Ausländer eine der ausdrücklich in § 19 Abs. 2 genannten Qualifikationen besitzt (vgl. Nummer 19.2).
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Absatz 2 benennt drei Regelbeispiele für hoch qualifizierte Arbeitskräfte, denen nach Absatz 1 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann:
Besondere fachliche Kenntnisse besitzen
Wissenschaftler (Beispiel 1), wenn sie über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von herausragender Bedeutung verfügen. In Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde oder geeigneter wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen eingeholt werden.
Die herausragende Funktion ist bei
Lehrpersonen (Beispiel 2), insbesondere bei Hochschullehrern, gegeben; bei wissenschaftlichen Mitarbeitern ist sie gegeben, wenn diese eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten.
Bei dem in Beispiel 3 genannten Personenkreis ist die Annahme der „Hochqualifikation“ durch ihre Berufserfahrung und berufliche Stellung gerechtfertigt. Um eine missbräuchliche Anwendung und Auslegung zu verhindern, wird zusätzlich eine
Mindestgehaltsgrenze in Höhe des Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gefordert, die regelmäßig ein Indiz für die herausragende berufliche Stellung und Fähigkeit darstellt.
Für das Jahr 2005 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung bundeseinheitlich 42.300 €. Daraus folgt ein Mindestgehalt von 84.600 € im Jahr bzw. 7.050 € monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich zum Ende des Kalenderjahres der allgemeinen Entwicklung angepasst. Sie ist in der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung enthalten, die im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht wird.
Gruß, J.