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Akademiker mit Deutsche verlobt (Gelesen: 5.176 mal)
fabore
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19.10.2006 um 10:09:30
 
Guten Tag,

ich habe dieses Forums erst heute gefunden und finde es sehr interessant und hilfreich. Ich möchte hier gleich mein Anliegen erwähnen und freue mich auf die Ideen und Ratschläge sehr.

Also, ich bin ein nicht-EU Akademiker (Südamerika) und bin kurz vor Beendigung meiner Promotion (BWL). Ich lebe seit 8 Jahren in Deutschland und arbeite seit 5 Jahren fast ununterbrochen in Deutschen Unternehmen (als Werkstudent, Praktikant, Diplomand und Doktorand). Ich kann Deutsch verhandlungssicher und bis jetzt habe meistens auf Geschäftsführungsebene und auf Projekten gearbeitet. 99% meiner Freunde und Kollege sind Deutsch. Also, von fehlender Integration wäre bei mir nicht die Rede.

Meine Partnerin ist Deutsche und wir möchten in abgesehener Zeit heiraten. Sie ist ebenfalls Akademikerin und hat eine feste Anstellung.

Und hier meine Fragen:
1. welche Chancen habe ich, eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten? Kann ich ev. mit "Bonuspunkten" rechnen aufgrund meinem Werdegang, Kenntnissen, Integration, Sprache?
2.  Gilt "Verlobung" als Zweck oder Hilfe für eine Aufenthalt?
3. Wie werden meine Beiträge zur Sozial-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anerkannt? (fast 4 Jahre/ 48 Monate Beiträge)
4. Können meine 8 Jahre Aufenthalt (7 Jahre Bewilligung plus 1 Jahr Genehmigung) irgendwie mit berücksichtigt werden?

Zum Schluß: ich mag Deutschland sehr und ich würde gerne hier weiter leben und arbeiten. Ich möchte jedoch nicht deswegen "zack zack"heiraten zu müssen, um hier bleiben zu können.

Gibt es vernünftigre Wege, wie ich zu einer Daueraufenthalt kommen kann?

Für Ihre Ideen wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüsse,
Fabore
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Abu
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Antwort #1 - 19.10.2006 um 10:28:49
 
fabore schrieb am 19.10.2006 um 10:09:30:
Also, ich bin ein nicht-EU Akademiker (Südamerika) und bin kurz vor Beendigung meiner Promotion (BWL). Ich lebe seit 8 Jahren in Deutschland und arbeite seit 5 Jahren fast ununterbrochen in Deutschen Unternehmen (als Werkstudent, Praktikant, Diplomand und Doktorand).
Es wäre hilfreich zu wissen, was für einen Aufenthaltstitel (Rechtsgrundlage) Du hast.  AE für Studium nach § 16 I AufenthG?

Zitat:
1. welche Chancen habe ich, eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten? Kann ich ev. mit "Bonuspunkten" rechnen aufgrund meinem Werdegang, Kenntnissen, Integration, Sprache?
Sofern wirklich bisher eine AE fürs Studium hattest, ist Deine Chance für eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung (= Niederlassungserlaubnis) z. Z. gleich null. Das geht frühestens nach 5 Jahren im Besitz einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis, wobei die Studiums-AE hierbei nicht zählt.

Zitat:
2.  Gilt "Verlobung" als Zweck oder Hilfe für eine Aufenthalt?
Nein.

Zitat:
3. Wie werden meine Beiträge zur Sozial-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anerkannt? (fast 4 Jahre/ 48 Monate Beiträge)
Anerkannt für was?

Zitat:
Gibt es vernünftigre Wege, wie ich zu einer Daueraufenthalt kommen kann?
Vgl. § 16 IV AufenthG:
Zitat:
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. § 9 findet keine Anwendung.


Abu
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Antwort #2 - 19.10.2006 um 10:36:01
 
AE nach §16 (Studium)?
Nach Ende Studium ist Verlängerung für 1 Jahr möglich (16.4), zur Suche eines adäquaten Arbeitsplatzes. Kein Rechtsanspruch, aber bei dir sieht's wohl gut aus.

NE -> bei AE nach 16 derzeit eher keine Chance, es sei denn nach §19 (NE für Hochqualifizierte)

Verlobung hilft nix. Nur nackte Tasachen (Ehe und oder Kind) zählen Zwinkernd

Daueraufenthalt wirst du wohl irgendwann bekommen, allerdings werden Studienzeiten entweder nicht oder nur teilweise in die Berechnung der Aufenthaltszeit einbezogen.

Prinzipiell sehe ich bei dir eher kein Problem. AE wird wohl für 1 Jahr verlängert werden. Ein adäquater Arbeitsplatz wird wohl zu finden sein. Und nach einem Jahr "Verlobung" kann man zur Not ja auch entscheiden ob man dann mal Butter bei die Fische gibt oder nicht Zwinkernd
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fabore
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Antwort #3 - 19.10.2006 um 10:47:12
 
Abu schrieb am 19.10.2006 um 10:28:49:
Anerkannt für was?
Abu


Danke Abu für die hilfreiche Antworten. Du hast mir jedoch nur das gesagt, was ich schon kenne. Deswegen wollte ich in diesem Forum wissen, ob hier Leute gibt, die sich mit dem Thema besser auskennen oder weitere Möglichkeiten sehen.

Und hinsichtlich Versicherungen:
Also, ich habe in den 4 letzten Jahren ziemlich heftig für alle Versicherungen bezahlt. Ich kann mir deswegen nícht vorstellen, dass in einem Rechtsstaat diese bereits geleistete Leistungen nicht anerkannt oder zumindest zurückbezahlt werden.  Das wäre Verfassungswidrig.

ES gibt ausserdem beim Ausländerrecht dieser Satz, bei dem du eine unbef. AE bekommen kannst, wenn du mind. 60 MOnate Beiträge geleistet hast. Also, wenn ich nur noch 12 Monate länger Beiträge leiste, dann würde ich noch mehr Chancen haben, oder?
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Antwort #4 - 19.10.2006 um 10:48:30
 
Es wäre hilfreich zu wissen, was für einen Aufenthaltstitel (Rechtsgrundlage) Du hast.  AE für Studium nach § 16 I AufenthG?
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Antwort #5 - 19.10.2006 um 10:52:45
 
Früher hatte ich Bewilligungen und Arbeitsgenehmigungen

Jetzt habe ich eine AE nach §17 und habe die entsprechende Arbeitsgenehmigung
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Antwort #6 - 19.10.2006 um 10:57:59
 
Zitat:
Das wäre Verfassungswidrig.

Wenn Versicherungsleistungen wegen Nichteintritt des Versicherungsfalls nicht in Anspruch genommen werden, gibt's grundsätzlich erstmal keine Rückzahlung. Das ist an sich wohl kaum verfassungswidrig. Feel free to sue ...

Zitat:
ES gibt ausserdem beim Ausländerrecht dieser Satz, bei dem du eine unbef. AE bekommen kannst, wenn du mind. 60 MOnate Beiträge geleistet hast. Also, wenn ich nur noch 12 Monate länger Beiträge leiste, dann würde ich noch mehr Chancen haben, oder?

Klickst du auf AufenthG
Zitierst du bitte Paragraph und Absatz, danke.


Zusatz: Ohne EXAKTE Infos kann die selbst der größte Experte nicht helfen.
Und wenn dir ein anerkannt nicht-Unwissender (Abu) etwas sagt, was du schon weißt, kann es daran liegen, dass es richtig ist?
Tip: Hier gibt's hoffentlich 'richtige' Antworten und nicht einfach nur 'gewünschte' ...
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Antwort #7 - 19.10.2006 um 11:01:24
 
Na jetzt sind wir doch schon etwas schlauer Zwinkernd

Dann sind nur noch diese Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG zu erfüllen:

Zitat:
§ 9 Niederlassungserlaubnis

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn


1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,


2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,


3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,


4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,


5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,


6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,


7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,


8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und


9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.



und diese müssen kumulativ vorliegen, d.h. es langt nicht , dass einzelne Voraussetzungen (wie z.B. 60 Monate Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung) allein erfüllt sin.

Zu der Voraussetzunge § 9 Abs. 2 Nr. 1 noch eine Erläuterung:

Zitat:
Der Rechtsgrund der erteilten Aufenthaltserlaubnis ist dabei ohne Bedeutung. Etwas anderes gilt allerdings, wenn es sich um eine nach § 16 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis handelt, da gem. § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Anwendung des § 9 AufenthG im Falle einer auf Grund § 16 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist.



Das bedeutet die Zeiten des Besitzes einer AE nach dem § 16 AufenthG (oder die früheren Bewilligungen ) werden vorerst noch nicht mit angerechnet. Eine Gesetzesänderung soll das aber noch anderweitig regeln.

Also beginnt für Dich die 5-Jahres-Frist mit dem zeitpunkt der erteilung der AE nach § 17 AufenthG zulaufen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #8 - 19.10.2006 um 11:13:49
 
Hi Ronny,

das hört sich ja gut an. Das heisst, es besteht doch Hoffnung?  Smiley

Und hier weitere Fragen:

1. was passiert wenn mein Vertrag als Doktorand in der Firma beendet und ich mich wieder als Student anmelde? verpasse ich diese "5-Jahres" Phase?

Erklärung: für die letzte Phase meiner Promotion werde ich keine Beschäftigung einnehmen . Schreibtätigkeit, lektorate, Vorträge und pi pa po. D.h. für ca. 6 Monate werde ich kein Job haben.

2. Was meist du über diese Link hins. Anrechnung von Studienzeiten?
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/rm_aufenthalt.htm

Gruß,
Fabore

- Für die Zeit gleich nach der Promotion hätte ich sogar ein Angebot von der Firma
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Antwort #9 - 19.10.2006 um 11:39:10
 
Als Student 'anmelden' geht sicherlich nicht. Du brauchst ne neue AE (nach §16). Die kriegst du oder auch nicht (wohl eher: nicht)

Dein Link bezieht sich auf Einbürgerung, nicht auf Niederlassungserlaubnis. Bei Einbürgerung wird Studienzeit nicht oder nur halb, aber nur bis zu einer Höchstgrenze anerkannt - je nach Bundesland.

-> Antrag auf Aufenthalt nach 18 (Beschäftigung) oder 19 (Hochqualifiziert). Jeweils mit AA (Zustimmung) und Arbeitgeber (Jobbeschreibung, Gehalt) abklären. 21 (Selbständigkeit) ist in der Regel extrem schwierig (Kapital und Arbeitsplätze).
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Antwort #10 - 19.10.2006 um 12:05:02
 
inge schrieb am 19.10.2006 um 11:39:10:
Als Student 'anmelden' geht sicherlich nicht. Du brauchst ne neue AE (nach §16). Die kriegst du oder auch nicht (wohl eher: nicht)


Liebe Inge,

Also, laut dieser Ausführungen sollte ich am liebsten gleich nach dem Promotionsabschluß von Deutschland abhauen, nicht wahr? Ein Ausländer hat hier nichts zu suchen.

Ich weiss, dass überall schwer ist (USA, Australein, u.s.w.). Ich weiss aber auch, dass in Deutschland dringend qualifizierte Personal gebraucht wird. Nicht nur Leute mit Titeln sondern auch Leute die viel arbeiten und leisten wollen und können. Und gerade diesen Leuten wird es hier zulande das Leben extra schwierig gemacht.

Na gut, zum Glück gibt es auch andere Menschen, die in uns (ausgebildete Ausländer) eine Möglichkeit sehen, Entwicklungen in mehreren Bereichen zu schaffen. Und ich wollte eigentlich solche Leute in diesem Forum ansprechen  Zwinkernd

Servus,
Fabore
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« Zuletzt geändert: 19.10.2006 um 12:16:03 von fabore »  
 
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Antwort #11 - 19.10.2006 um 12:18:18
 
Kleiner Pfeil am Kreis = männlich
Nick = Nick (ohne jegliche Funktion)

Zitat:
Also, laut deiner Ausführungen sollte ich am liebsten gleich nach dem Promotionsabschluß von Deutschland abhauen, nicht wahr? Ein Ausländer hat hier nichts zu suchen.

Wo liest du das?

AE nach 18: IMHO gute Chancen (wg. Qualifizierung)
AE nach 19: keine Ahnung; Versuch macht kluch
AE nach 21: eher nicht
AE nach 16: eher nicht (wird bei abgeschlossenem Studium und insb. Doktor-Titel wohl nur bewilligt, wenn nachgewiesen wird, dass das 2.Studium einen Sinn macht)
AE nach 16 nur um hierzubleiben: no comment

Es geht hier nicht darum, was du gerne hättest oder was ich gerne hätte, sondern darum was das Gesetz vorsieht. Und das Ganze wird von vornherein einfacher, wenn man dem Fragenden nicht alle Fakten (!) aus der Nase ziehen muss, sondern diese bereits so weit wie möglich im ersten Post genannt werden. Das wären insbesondere die bisherigen Titel mit Angabe der Rechtsgrundlage (Studium, Weiterbildung etc) und den exakten Zeiten.
Das muss ich einem gebildeten (Ausländer oder whatever) wohl kaum erzählen.

Und die pauschale Behauptung "das ist verfassungswidrig" ohne wirklich alle Fakten anzugeben und oder ein Urteil des BVerfG zu zitieren (die haben eine Online-Suche!) ist auch nicht wirklich hilfreich und abgesehen davon ist das dann eine nicht gewünschte (siehe NUB) Diskussion über ein Gesetz, die allenfalls noch im Userforum oder unter "Gesetzesänderungen" (falls Gesetztesankündigung) zu führen wäre.

Finally: Was spricht gegen §18?
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Antwort #12 - 19.10.2006 um 12:22:57
 
fabore schrieb am 19.10.2006 um 12:05:02:
Also, laut dieser Ausführungen sollte ich am liebsten gleich nach dem Promotionsabschluß von Deutschland abhauen, nicht wahr? Ein Ausländer hat hier nichts zu suchen.

Ich weiß echt nicht, wo Du das hineininterpretierst!

Sowohl Inge als auch ich habe Dir den (einzigen) Lösungsweg schon aufgezeigt: § 16 IV.

Und jetzt komm' mal wieder runter; Dir will hier keiner was...

Generell kriegt man übrigens die besseren Hinweise, wenn man nicht wie der Elefant im Porzellanladen auftritt...

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Antwort #13 - 19.10.2006 um 12:32:46
 
hmmm ... in §17 steht:
Zitat:
§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

"(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung."

"In der Regel" -> nur Chancen auf 19, aber nicht auf 18?
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Antwort #14 - 19.10.2006 um 13:47:13
 
Vielen dank für die Antworten. Und ich entschuldige mich, wenn ich irgendwie wie ein Elefant ins Prozelanhaus reigekommen bin  Zwinkernd

Das Thema beschäftigt mich sehr. ich kenne mich aber auch sehr wenig mit der materie aus. Vor allem die breite Brandbreite von Interpretationen und Auslegungen finde ich problematisch. Selbst zwischen Bundesländern gibt es enormen Unterschiede.

Also, ich habe auch gedacht, dass ich eher in der §19 in Frage käme. Der Absatz wurde jedoch so geschrieben, dass man viel und gleichzeitig nichts erkennen kann.

Wann ist ein hochqualifizierte interessant? Reicht es ein Nobelpreis aus? Welche Disziplinen sind befragt? Wer entscheidet das und welche Möglichkeiten bestehen?

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Antwort #15 - 19.10.2006 um 13:59:40
 
Vielleicht wird es dadurch klarer.  Zwinkernd

Aus den vorläufigen Nds. VV´s
     
Zu § 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
Absatz 1 ermöglicht es, hochqualifizierten Arbeitskräften in besonderen Fällen von Anfang an eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Ein besonderer Fall liegt vor, wenn am Aufenthalt eines hochqualifizierten Ausländers ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht und deshalb verhindert werden soll, dass er in andere Staaten abwandert. Mit dem Angebot eines von Beginn an unbefristeten Aufenthaltsrechts wird den hochqualifizierten Fachkräften die für ihre Aufenthaltsentscheidung notwendige Planungssicherheit eröffnet. Die Vorschrift zielt auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft mit einer überdurchschnittlich hohen beruflichen Qualifikation. Anhaltspunkte hierfür können etwa die Höhe des Gehalts, die Position innerhalb des Unternehmens, die erkennbare Bedeutung der Stelle oder die fehlende Möglichkeit sein, die Stelle anderweitig adäquat zu besetzen. Die Erteilung erfolgt nach Ermessen. Eine positive Ermessensentscheidung ist stets gerechtfertigt, wenn – wovon bei diesem Personenkreis i.d.R. auszugehen ist – mit einer problemlosen vollständigen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse gerechnet werden kann. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bedarf nach § 3 BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn der Ausländer eine der ausdrücklich in § 19 Abs. 2 genannten Qualifikationen besitzt (vgl. Nummer 19.2).
-      
Absatz 2 benennt drei Regelbeispiele für hoch qualifizierte Arbeitskräfte, denen nach Absatz 1 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann:

Besondere fachliche Kenntnisse besitzen Wissenschaftler (Beispiel 1), wenn sie über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von herausragender Bedeutung verfügen. In Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde oder geeigneter wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen eingeholt werden.

Die herausragende Funktion ist bei Lehrpersonen (Beispiel 2), insbesondere bei Hochschullehrern, gegeben; bei wissenschaftlichen Mitarbeitern ist sie gegeben, wenn diese eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten.

Bei dem in Beispiel 3 genannten Personenkreis ist die Annahme der „Hochqualifikation“ durch ihre Berufserfahrung und berufliche Stellung gerechtfertigt. Um eine missbräuchliche Anwendung und Auslegung zu verhindern, wird zusätzlich eine Mindestgehaltsgrenze in Höhe des Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gefordert, die regelmäßig ein Indiz für die herausragende berufliche Stellung und Fähigkeit darstellt. Für das Jahr 2005 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung bundeseinheitlich 42.300 €. Daraus folgt ein Mindestgehalt von 84.600 € im Jahr bzw. 7.050 € monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich zum Ende des Kalenderjahres der allgemeinen Entwicklung angepasst. Sie ist in der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung enthalten, die im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht wird.

Gruß, J.  Zwinkernd


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Antwort #16 - 19.10.2006 um 14:00:18
 
Zitat:
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
- Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
- Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder 
- Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.

http://de.wikipedia.org/wiki/Beitragsbemessungsgrenze

Alternativ bliebe noch die ABH zu einer Abweichung von "in der Regel" zu überreden.
Vorteilhaft wäre sicherlich, falls bereits ein entsprechender Job in Aussicht wäre und der Arbeitgeber deutlich machen kann, warum gerade DU und niemand anderer (insb. deutsch, EU-ler oder bevorrechtigter Ausländer) für den Job geeignet ist.
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Antwort #17 - 19.10.2006 um 14:11:40
 
Zitat:
Alternativ bliebe noch die ABH zu einer Abweichung von "in der Regel" zu überreden.

Das es sich bei dieser Regel um eine im Gesetz verankerte Vorschrift handelt und nicht um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift (von denen Abweichungen möglich sind), denke ich wäre ein abweichen als Rechtsbeugung zu interpretieren Zwinkernd
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Antwort #18 - 19.10.2006 um 14:19:13
 
Die in § 19 Abs.2 AufenthG genannte Aufzählung ist nicht abschließend, worauf das Wort "insbesondere" hinweist. Die Entscheidung liegt also m.E. bei der Ausländerbehörde, ob eine Person, die nicht unter die drei Beispiele fällt, die NE erhalten kann. Praktisch ist mir der § allerdings noch nicht unter die Augen gekommen, da die Anforderungen doch sehr hoch sind.

J. Zwinkernd
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Antwort #19 - 19.10.2006 um 14:29:52
 
"In der Regel" heißt üblicherweise, dass es begründete Ausnahmen gibt. Falls die Erteilung einer AE problemlos wäre und/oder die Ausreise zur Einholung eines Visums unzumutbar oder eine außergewöhnliche Härte darstellen würde, könnte die ABH möglicherweise eine neue AE entgegen der Regel erteilen.

Nds. VV
Zitat:
Hat der Ausländer einen Abschluss in einer staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsausbildung erworben, kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung nach § 18 mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht durch Neben-bestimmung ausgeschlossen wurde.


@fabore:
Hast du in deiner AE eine Auflage nach §8 (Verlängerung ausgeschlossen)?
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Antwort #20 - 23.10.2006 um 09:28:37
 
Wow, ich bedanke mich für die Beiträge. Für mich (als Leihe) kommt mir jedoch es so vor, als ob die "Schränke" ziemlich hoch gestellt wurden. Das mit dem Ermessensspielraum ist nur heiße Luft. Bis jetzt (8 Jahre lang!!!) hielten sich die Beamten sehr streng an die Vorschriften und verfolgten fast mit Punkto und Komma alles, was geschrieben wurde. Sie hatten immer Angst oder Bedenken, was zu entscheiden, was nicht auf dem Papier stand.

Was nicht im Gesetzt steht, gibt´s nicht! (Also, ich vergesse es mit dem Ermessensspielraum)

So, jetzt stellt sich heraus, eine Firma soll einen frisch promovierten ca. 85.000 Euro im Jahr bezahlen? Ist das nicht viel zu viel? Für mich kommt diese §19 so vor, dass nur Manager ins Land holen will, die bereits mehrere Jahre Berufserfahrung haben .

Und was ist mit den guten, hochmotivierten und leistungswillige absolventen und fertige Promovierte, die in Deutschland ausgebildet wurden?, die auf Anhieb nicht so viel Geld verdienen können und noch an Erfahrung fehlt?

War nicht so geplant und gedacht, dass Deutschland ihre gut ausgebildete ausländische Absolventen beibehalten wollte? Mir kommt (leider) das Gegenteil vor. wer soll mich nach der Promotion 80.000€ bezahlen!!! Das wäre schön, muss zugeben, es ist aber eine Fantasie...

Soory nochmal, dass ich so reagiere. Meine eigene Erfahrungen und die von Bekannten haben mir jedoch im Laufe der letzten Jahren gezeigt, wie viel Druck wir als ausländische Studenten ertragen müssen. Und noch schwieriger wird es wenn man merkt, wenn man das Land (Deutschland) sehr mag und sehr gerne hier bleiben und sich niederlassen will. 




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« Zuletzt geändert: 23.10.2006 um 09:47:15 von fabore »  
 
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Antwort #21 - 23.10.2006 um 09:43:24
 
Also, auf mein Pass steht gar nichts mit §8. Ich hoffe, es gibt kein Problem beim Verlängern meiner AG.

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Antwort #22 - 23.10.2006 um 10:18:28
 
Zitat:
Mir kommt (leider) das Gegenteil vor. wer soll mich nach der Promotion 80.000€ bezahlen

Ist ja für "Hochqualifizierte" gedacht. Also auch für Leutz, die schon 10 Jahre fertig sind. Und stammt außerdem noch aus Zeiten als "www" gleichbedeutend mit der Lizenz zum Gelddrucken war.

Ich denke mal, du wirst abklären müssen ob §18 grundsätzlich in Frage kommt. Da hängt die Latte nämlich niedriger.
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Ulf
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Antwort #23 - 23.10.2006 um 20:02:04
 
fabore schrieb am 23.10.2006 um 09:28:37:
Wow, ich bedanke mich für die Beiträge. Für mich (als Leihe)


Hier sollte 'Laie' stehen, das von Dir verwendete gleichlautende Wort hat eine völlig andere Bedeutung...

Gruß, ULF
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