Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Akademiker mit Deutsche verlobt (Gelesen: 5.224 mal)
Janey
Expertin
****
Offline


i love i4a


Beiträge: 535

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Akademiker mit Deutsche verlobt
Antwort #15 - 19.10.2006 um 13:59:40
 
Vielleicht wird es dadurch klarer.  Zwinkernd

Aus den vorläufigen Nds. VV´s
     
Zu § 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
Absatz 1 ermöglicht es, hochqualifizierten Arbeitskräften in besonderen Fällen von Anfang an eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Ein besonderer Fall liegt vor, wenn am Aufenthalt eines hochqualifizierten Ausländers ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht und deshalb verhindert werden soll, dass er in andere Staaten abwandert. Mit dem Angebot eines von Beginn an unbefristeten Aufenthaltsrechts wird den hochqualifizierten Fachkräften die für ihre Aufenthaltsentscheidung notwendige Planungssicherheit eröffnet. Die Vorschrift zielt auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft mit einer überdurchschnittlich hohen beruflichen Qualifikation. Anhaltspunkte hierfür können etwa die Höhe des Gehalts, die Position innerhalb des Unternehmens, die erkennbare Bedeutung der Stelle oder die fehlende Möglichkeit sein, die Stelle anderweitig adäquat zu besetzen. Die Erteilung erfolgt nach Ermessen. Eine positive Ermessensentscheidung ist stets gerechtfertigt, wenn – wovon bei diesem Personenkreis i.d.R. auszugehen ist – mit einer problemlosen vollständigen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse gerechnet werden kann. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bedarf nach § 3 BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn der Ausländer eine der ausdrücklich in § 19 Abs. 2 genannten Qualifikationen besitzt (vgl. Nummer 19.2).
-      
Absatz 2 benennt drei Regelbeispiele für hoch qualifizierte Arbeitskräfte, denen nach Absatz 1 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann:

Besondere fachliche Kenntnisse besitzen Wissenschaftler (Beispiel 1), wenn sie über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von herausragender Bedeutung verfügen. In Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde oder geeigneter wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen eingeholt werden.

Die herausragende Funktion ist bei Lehrpersonen (Beispiel 2), insbesondere bei Hochschullehrern, gegeben; bei wissenschaftlichen Mitarbeitern ist sie gegeben, wenn diese eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten.

Bei dem in Beispiel 3 genannten Personenkreis ist die Annahme der „Hochqualifikation“ durch ihre Berufserfahrung und berufliche Stellung gerechtfertigt. Um eine missbräuchliche Anwendung und Auslegung zu verhindern, wird zusätzlich eine Mindestgehaltsgrenze in Höhe des Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gefordert, die regelmäßig ein Indiz für die herausragende berufliche Stellung und Fähigkeit darstellt. Für das Jahr 2005 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung bundeseinheitlich 42.300 €. Daraus folgt ein Mindestgehalt von 84.600 € im Jahr bzw. 7.050 € monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich zum Ende des Kalenderjahres der allgemeinen Entwicklung angepasst. Sie ist in der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung enthalten, die im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht wird.

Gruß, J.  Zwinkernd


Zum Seitenanfang
  

Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
IP gespeichert
 
inge
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 4.002
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Akademiker mit Deutsche verlobt
Antwort #16 - 19.10.2006 um 14:00:18
 
Zitat:
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
- Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
- Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder 
- Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.

http://de.wikipedia.org/wiki/Beitragsbemessungsgrenze

Alternativ bliebe noch die ABH zu einer Abweichung von "in der Regel" zu überreden.
Vorteilhaft wäre sicherlich, falls bereits ein entsprechender Job in Aussicht wäre und der Arbeitgeber deutlich machen kann, warum gerade DU und niemand anderer (insb. deutsch, EU-ler oder bevorrechtigter Ausländer) für den Job geeignet ist.
Zum Seitenanfang
  

If you can't stand the heat, get out of the kitchen!
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Akademiker mit Deutsche verlobt
Antwort #17 - 19.10.2006 um 14:11:40
 
Zitat:
Alternativ bliebe noch die ABH zu einer Abweichung von "in der Regel" zu überreden.

Das es sich bei dieser Regel um eine im Gesetz verankerte Vorschrift handelt und nicht um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift (von denen Abweichungen möglich sind), denke ich wäre ein abweichen als Rechtsbeugung zu interpretieren Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Janey
Expertin
****
Offline


i love i4a


Beiträge: 535

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Akademiker mit Deutsche verlobt
Antwort #18 - 19.10.2006 um 14:19:13
 
Die in § 19 Abs.2 AufenthG genannte Aufzählung ist nicht abschließend, worauf das Wort "insbesondere" hinweist. Die Entscheidung liegt also m.E. bei der Ausländerbehörde, ob eine Person, die nicht unter die drei Beispiele fällt, die NE erhalten kann. Praktisch ist mir der § allerdings noch nicht unter die Augen gekommen, da die Anforderungen doch sehr hoch sind.

J. Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
IP gespeichert
 
inge
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 4.002
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Akademiker mit Deutsche verlobt
Antwort #19 - 19.10.2006 um 14:29:52
 
"In der Regel" heißt üblicherweise, dass es begründete Ausnahmen gibt. Falls die Erteilung einer AE problemlos wäre und/oder die Ausreise zur Einholung eines Visums unzumutbar oder eine außergewöhnliche Härte darstellen würde, könnte die ABH möglicherweise eine neue AE entgegen der Regel erteilen.

Nds. VV
Zitat:
Hat der Ausländer einen Abschluss in einer staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsausbildung erworben, kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung nach § 18 mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht durch Neben-bestimmung ausgeschlossen wurde.


@fabore:
Hast du in deiner AE eine Auflage nach §8 (Verlängerung ausgeschlossen)?
Zum Seitenanfang
  

If you can't stand the heat, get out of the kitchen!
 
IP gespeichert
 
fabore
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 19
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ecuador
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Akademiker mit Deutsche verlobt
Antwort #20 - 23.10.2006 um 09:28:37
 
Wow, ich bedanke mich für die Beiträge. Für mich (als Leihe) kommt mir jedoch es so vor, als ob die "Schränke" ziemlich hoch gestellt wurden. Das mit dem Ermessensspielraum ist nur heiße Luft. Bis jetzt (8 Jahre lang!!!) hielten sich die Beamten sehr streng an die Vorschriften und verfolgten fast mit Punkto und Komma alles, was geschrieben wurde. Sie hatten immer Angst oder Bedenken, was zu entscheiden, was nicht auf dem Papier stand.

Was nicht im Gesetzt steht, gibt´s nicht! (Also, ich vergesse es mit dem Ermessensspielraum)

So, jetzt stellt sich heraus, eine Firma soll einen frisch promovierten ca. 85.000 Euro im Jahr bezahlen? Ist das nicht viel zu viel? Für mich kommt diese §19 so vor, dass nur Manager ins Land holen will, die bereits mehrere Jahre Berufserfahrung haben .

Und was ist mit den guten, hochmotivierten und leistungswillige absolventen und fertige Promovierte, die in Deutschland ausgebildet wurden?, die auf Anhieb nicht so viel Geld verdienen können und noch an Erfahrung fehlt?

War nicht so geplant und gedacht, dass Deutschland ihre gut ausgebildete ausländische Absolventen beibehalten wollte? Mir kommt (leider) das Gegenteil vor. wer soll mich nach der Promotion 80.000€ bezahlen!!! Das wäre schön, muss zugeben, es ist aber eine Fantasie...

Soory nochmal, dass ich so reagiere. Meine eigene Erfahrungen und die von Bekannten haben mir jedoch im Laufe der letzten Jahren gezeigt, wie viel Druck wir als ausländische Studenten ertragen müssen. Und noch schwieriger wird es wenn man merkt, wenn man das Land (Deutschland) sehr mag und sehr gerne hier bleiben und sich niederlassen will. 




Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 23.10.2006 um 09:47:15 von fabore »  
 
IP gespeichert
 
fabore
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 19
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ecuador
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Akademiker mit Deutsche verlobt
Antwort #21 - 23.10.2006 um 09:43:24
 
Also, auf mein Pass steht gar nichts mit §8. Ich hoffe, es gibt kein Problem beim Verlängern meiner AG.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
inge
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 4.002
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Akademiker mit Deutsche verlobt
Antwort #22 - 23.10.2006 um 10:18:28
 
Zitat:
Mir kommt (leider) das Gegenteil vor. wer soll mich nach der Promotion 80.000€ bezahlen

Ist ja für "Hochqualifizierte" gedacht. Also auch für Leutz, die schon 10 Jahre fertig sind. Und stammt außerdem noch aus Zeiten als "www" gleichbedeutend mit der Lizenz zum Gelddrucken war.

Ich denke mal, du wirst abklären müssen ob §18 grundsätzlich in Frage kommt. Da hängt die Latte nämlich niedriger.
Zum Seitenanfang
  

If you can't stand the heat, get out of the kitchen!
 
IP gespeichert
 
Ulf
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Akademiker mit Deutsche verlobt
Antwort #23 - 23.10.2006 um 20:02:04
 
fabore schrieb am 23.10.2006 um 09:28:37:
Wow, ich bedanke mich für die Beiträge. Für mich (als Leihe)


Hier sollte 'Laie' stehen, das von Dir verwendete gleichlautende Wort hat eine völlig andere Bedeutung...

Gruß, ULF
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema