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Akademiker mit Deutsche verlobt (Gelesen: 5.174 mal)
fabore
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19.10.2006 um 10:09:30
 
Guten Tag,

ich habe dieses Forums erst heute gefunden und finde es sehr interessant und hilfreich. Ich möchte hier gleich mein Anliegen erwähnen und freue mich auf die Ideen und Ratschläge sehr.

Also, ich bin ein nicht-EU Akademiker (Südamerika) und bin kurz vor Beendigung meiner Promotion (BWL). Ich lebe seit 8 Jahren in Deutschland und arbeite seit 5 Jahren fast ununterbrochen in Deutschen Unternehmen (als Werkstudent, Praktikant, Diplomand und Doktorand). Ich kann Deutsch verhandlungssicher und bis jetzt habe meistens auf Geschäftsführungsebene und auf Projekten gearbeitet. 99% meiner Freunde und Kollege sind Deutsch. Also, von fehlender Integration wäre bei mir nicht die Rede.

Meine Partnerin ist Deutsche und wir möchten in abgesehener Zeit heiraten. Sie ist ebenfalls Akademikerin und hat eine feste Anstellung.

Und hier meine Fragen:
1. welche Chancen habe ich, eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten? Kann ich ev. mit "Bonuspunkten" rechnen aufgrund meinem Werdegang, Kenntnissen, Integration, Sprache?
2.  Gilt "Verlobung" als Zweck oder Hilfe für eine Aufenthalt?
3. Wie werden meine Beiträge zur Sozial-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anerkannt? (fast 4 Jahre/ 48 Monate Beiträge)
4. Können meine 8 Jahre Aufenthalt (7 Jahre Bewilligung plus 1 Jahr Genehmigung) irgendwie mit berücksichtigt werden?

Zum Schluß: ich mag Deutschland sehr und ich würde gerne hier weiter leben und arbeiten. Ich möchte jedoch nicht deswegen "zack zack"heiraten zu müssen, um hier bleiben zu können.

Gibt es vernünftigre Wege, wie ich zu einer Daueraufenthalt kommen kann?

Für Ihre Ideen wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüsse,
Fabore
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Abu
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Antwort #1 - 19.10.2006 um 10:28:49
 
fabore schrieb am 19.10.2006 um 10:09:30:
Also, ich bin ein nicht-EU Akademiker (Südamerika) und bin kurz vor Beendigung meiner Promotion (BWL). Ich lebe seit 8 Jahren in Deutschland und arbeite seit 5 Jahren fast ununterbrochen in Deutschen Unternehmen (als Werkstudent, Praktikant, Diplomand und Doktorand).
Es wäre hilfreich zu wissen, was für einen Aufenthaltstitel (Rechtsgrundlage) Du hast.  AE für Studium nach § 16 I AufenthG?

Zitat:
1. welche Chancen habe ich, eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten? Kann ich ev. mit "Bonuspunkten" rechnen aufgrund meinem Werdegang, Kenntnissen, Integration, Sprache?
Sofern wirklich bisher eine AE fürs Studium hattest, ist Deine Chance für eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung (= Niederlassungserlaubnis) z. Z. gleich null. Das geht frühestens nach 5 Jahren im Besitz einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis, wobei die Studiums-AE hierbei nicht zählt.

Zitat:
2.  Gilt "Verlobung" als Zweck oder Hilfe für eine Aufenthalt?
Nein.

Zitat:
3. Wie werden meine Beiträge zur Sozial-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anerkannt? (fast 4 Jahre/ 48 Monate Beiträge)
Anerkannt für was?

Zitat:
Gibt es vernünftigre Wege, wie ich zu einer Daueraufenthalt kommen kann?
Vgl. § 16 IV AufenthG:
Zitat:
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. § 9 findet keine Anwendung.


Abu
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Antwort #2 - 19.10.2006 um 10:36:01
 
AE nach §16 (Studium)?
Nach Ende Studium ist Verlängerung für 1 Jahr möglich (16.4), zur Suche eines adäquaten Arbeitsplatzes. Kein Rechtsanspruch, aber bei dir sieht's wohl gut aus.

NE -> bei AE nach 16 derzeit eher keine Chance, es sei denn nach §19 (NE für Hochqualifizierte)

Verlobung hilft nix. Nur nackte Tasachen (Ehe und oder Kind) zählen Zwinkernd

Daueraufenthalt wirst du wohl irgendwann bekommen, allerdings werden Studienzeiten entweder nicht oder nur teilweise in die Berechnung der Aufenthaltszeit einbezogen.

Prinzipiell sehe ich bei dir eher kein Problem. AE wird wohl für 1 Jahr verlängert werden. Ein adäquater Arbeitsplatz wird wohl zu finden sein. Und nach einem Jahr "Verlobung" kann man zur Not ja auch entscheiden ob man dann mal Butter bei die Fische gibt oder nicht Zwinkernd
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fabore
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Antwort #3 - 19.10.2006 um 10:47:12
 
Abu schrieb am 19.10.2006 um 10:28:49:
Anerkannt für was?
Abu


Danke Abu für die hilfreiche Antworten. Du hast mir jedoch nur das gesagt, was ich schon kenne. Deswegen wollte ich in diesem Forum wissen, ob hier Leute gibt, die sich mit dem Thema besser auskennen oder weitere Möglichkeiten sehen.

Und hinsichtlich Versicherungen:
Also, ich habe in den 4 letzten Jahren ziemlich heftig für alle Versicherungen bezahlt. Ich kann mir deswegen nícht vorstellen, dass in einem Rechtsstaat diese bereits geleistete Leistungen nicht anerkannt oder zumindest zurückbezahlt werden.  Das wäre Verfassungswidrig.

ES gibt ausserdem beim Ausländerrecht dieser Satz, bei dem du eine unbef. AE bekommen kannst, wenn du mind. 60 MOnate Beiträge geleistet hast. Also, wenn ich nur noch 12 Monate länger Beiträge leiste, dann würde ich noch mehr Chancen haben, oder?
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Antwort #4 - 19.10.2006 um 10:48:30
 
Es wäre hilfreich zu wissen, was für einen Aufenthaltstitel (Rechtsgrundlage) Du hast.  AE für Studium nach § 16 I AufenthG?
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Antwort #5 - 19.10.2006 um 10:52:45
 
Früher hatte ich Bewilligungen und Arbeitsgenehmigungen

Jetzt habe ich eine AE nach §17 und habe die entsprechende Arbeitsgenehmigung
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Antwort #6 - 19.10.2006 um 10:57:59
 
Zitat:
Das wäre Verfassungswidrig.

Wenn Versicherungsleistungen wegen Nichteintritt des Versicherungsfalls nicht in Anspruch genommen werden, gibt's grundsätzlich erstmal keine Rückzahlung. Das ist an sich wohl kaum verfassungswidrig. Feel free to sue ...

Zitat:
ES gibt ausserdem beim Ausländerrecht dieser Satz, bei dem du eine unbef. AE bekommen kannst, wenn du mind. 60 MOnate Beiträge geleistet hast. Also, wenn ich nur noch 12 Monate länger Beiträge leiste, dann würde ich noch mehr Chancen haben, oder?

Klickst du auf AufenthG
Zitierst du bitte Paragraph und Absatz, danke.


Zusatz: Ohne EXAKTE Infos kann die selbst der größte Experte nicht helfen.
Und wenn dir ein anerkannt nicht-Unwissender (Abu) etwas sagt, was du schon weißt, kann es daran liegen, dass es richtig ist?
Tip: Hier gibt's hoffentlich 'richtige' Antworten und nicht einfach nur 'gewünschte' ...
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ronny
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Antwort #7 - 19.10.2006 um 11:01:24
 
Na jetzt sind wir doch schon etwas schlauer Zwinkernd

Dann sind nur noch diese Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG zu erfüllen:

Zitat:
§ 9 Niederlassungserlaubnis

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn


1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,


2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,


3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,


4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,


5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,


6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,


7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,


8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und


9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.



und diese müssen kumulativ vorliegen, d.h. es langt nicht , dass einzelne Voraussetzungen (wie z.B. 60 Monate Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung) allein erfüllt sin.

Zu der Voraussetzunge § 9 Abs. 2 Nr. 1 noch eine Erläuterung:

Zitat:
Der Rechtsgrund der erteilten Aufenthaltserlaubnis ist dabei ohne Bedeutung. Etwas anderes gilt allerdings, wenn es sich um eine nach § 16 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis handelt, da gem. § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Anwendung des § 9 AufenthG im Falle einer auf Grund § 16 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist.



Das bedeutet die Zeiten des Besitzes einer AE nach dem § 16 AufenthG (oder die früheren Bewilligungen ) werden vorerst noch nicht mit angerechnet. Eine Gesetzesänderung soll das aber noch anderweitig regeln.

Also beginnt für Dich die 5-Jahres-Frist mit dem zeitpunkt der erteilung der AE nach § 17 AufenthG zulaufen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #8 - 19.10.2006 um 11:13:49
 
Hi Ronny,

das hört sich ja gut an. Das heisst, es besteht doch Hoffnung?  Smiley

Und hier weitere Fragen:

1. was passiert wenn mein Vertrag als Doktorand in der Firma beendet und ich mich wieder als Student anmelde? verpasse ich diese "5-Jahres" Phase?

Erklärung: für die letzte Phase meiner Promotion werde ich keine Beschäftigung einnehmen . Schreibtätigkeit, lektorate, Vorträge und pi pa po. D.h. für ca. 6 Monate werde ich kein Job haben.

2. Was meist du über diese Link hins. Anrechnung von Studienzeiten?
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/rm_aufenthalt.htm

Gruß,
Fabore

- Für die Zeit gleich nach der Promotion hätte ich sogar ein Angebot von der Firma
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Antwort #9 - 19.10.2006 um 11:39:10
 
Als Student 'anmelden' geht sicherlich nicht. Du brauchst ne neue AE (nach §16). Die kriegst du oder auch nicht (wohl eher: nicht)

Dein Link bezieht sich auf Einbürgerung, nicht auf Niederlassungserlaubnis. Bei Einbürgerung wird Studienzeit nicht oder nur halb, aber nur bis zu einer Höchstgrenze anerkannt - je nach Bundesland.

-> Antrag auf Aufenthalt nach 18 (Beschäftigung) oder 19 (Hochqualifiziert). Jeweils mit AA (Zustimmung) und Arbeitgeber (Jobbeschreibung, Gehalt) abklären. 21 (Selbständigkeit) ist in der Regel extrem schwierig (Kapital und Arbeitsplätze).
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Antwort #10 - 19.10.2006 um 12:05:02
 
inge schrieb am 19.10.2006 um 11:39:10:
Als Student 'anmelden' geht sicherlich nicht. Du brauchst ne neue AE (nach §16). Die kriegst du oder auch nicht (wohl eher: nicht)


Liebe Inge,

Also, laut dieser Ausführungen sollte ich am liebsten gleich nach dem Promotionsabschluß von Deutschland abhauen, nicht wahr? Ein Ausländer hat hier nichts zu suchen.

Ich weiss, dass überall schwer ist (USA, Australein, u.s.w.). Ich weiss aber auch, dass in Deutschland dringend qualifizierte Personal gebraucht wird. Nicht nur Leute mit Titeln sondern auch Leute die viel arbeiten und leisten wollen und können. Und gerade diesen Leuten wird es hier zulande das Leben extra schwierig gemacht.

Na gut, zum Glück gibt es auch andere Menschen, die in uns (ausgebildete Ausländer) eine Möglichkeit sehen, Entwicklungen in mehreren Bereichen zu schaffen. Und ich wollte eigentlich solche Leute in diesem Forum ansprechen  Zwinkernd

Servus,
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« Zuletzt geändert: 19.10.2006 um 12:16:03 von fabore »  
 
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Antwort #11 - 19.10.2006 um 12:18:18
 
Kleiner Pfeil am Kreis = männlich
Nick = Nick (ohne jegliche Funktion)

Zitat:
Also, laut deiner Ausführungen sollte ich am liebsten gleich nach dem Promotionsabschluß von Deutschland abhauen, nicht wahr? Ein Ausländer hat hier nichts zu suchen.

Wo liest du das?

AE nach 18: IMHO gute Chancen (wg. Qualifizierung)
AE nach 19: keine Ahnung; Versuch macht kluch
AE nach 21: eher nicht
AE nach 16: eher nicht (wird bei abgeschlossenem Studium und insb. Doktor-Titel wohl nur bewilligt, wenn nachgewiesen wird, dass das 2.Studium einen Sinn macht)
AE nach 16 nur um hierzubleiben: no comment

Es geht hier nicht darum, was du gerne hättest oder was ich gerne hätte, sondern darum was das Gesetz vorsieht. Und das Ganze wird von vornherein einfacher, wenn man dem Fragenden nicht alle Fakten (!) aus der Nase ziehen muss, sondern diese bereits so weit wie möglich im ersten Post genannt werden. Das wären insbesondere die bisherigen Titel mit Angabe der Rechtsgrundlage (Studium, Weiterbildung etc) und den exakten Zeiten.
Das muss ich einem gebildeten (Ausländer oder whatever) wohl kaum erzählen.

Und die pauschale Behauptung "das ist verfassungswidrig" ohne wirklich alle Fakten anzugeben und oder ein Urteil des BVerfG zu zitieren (die haben eine Online-Suche!) ist auch nicht wirklich hilfreich und abgesehen davon ist das dann eine nicht gewünschte (siehe NUB) Diskussion über ein Gesetz, die allenfalls noch im Userforum oder unter "Gesetzesänderungen" (falls Gesetztesankündigung) zu führen wäre.

Finally: Was spricht gegen §18?
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Antwort #12 - 19.10.2006 um 12:22:57
 
fabore schrieb am 19.10.2006 um 12:05:02:
Also, laut dieser Ausführungen sollte ich am liebsten gleich nach dem Promotionsabschluß von Deutschland abhauen, nicht wahr? Ein Ausländer hat hier nichts zu suchen.

Ich weiß echt nicht, wo Du das hineininterpretierst!

Sowohl Inge als auch ich habe Dir den (einzigen) Lösungsweg schon aufgezeigt: § 16 IV.

Und jetzt komm' mal wieder runter; Dir will hier keiner was...

Generell kriegt man übrigens die besseren Hinweise, wenn man nicht wie der Elefant im Porzellanladen auftritt...

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Antwort #13 - 19.10.2006 um 12:32:46
 
hmmm ... in §17 steht:
Zitat:
§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

"(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung."

"In der Regel" -> nur Chancen auf 19, aber nicht auf 18?
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Antwort #14 - 19.10.2006 um 13:47:13
 
Vielen dank für die Antworten. Und ich entschuldige mich, wenn ich irgendwie wie ein Elefant ins Prozelanhaus reigekommen bin  Zwinkernd

Das Thema beschäftigt mich sehr. ich kenne mich aber auch sehr wenig mit der materie aus. Vor allem die breite Brandbreite von Interpretationen und Auslegungen finde ich problematisch. Selbst zwischen Bundesländern gibt es enormen Unterschiede.

Also, ich habe auch gedacht, dass ich eher in der §19 in Frage käme. Der Absatz wurde jedoch so geschrieben, dass man viel und gleichzeitig nichts erkennen kann.

Wann ist ein hochqualifizierte interessant? Reicht es ein Nobelpreis aus? Welche Disziplinen sind befragt? Wer entscheidet das und welche Möglichkeiten bestehen?

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