fabore schrieb am 19.10.2006 um 10:09:30:Also, ich bin ein nicht-EU Akademiker (Südamerika) und bin kurz vor Beendigung meiner Promotion (BWL). Ich lebe seit 8 Jahren in Deutschland und arbeite seit 5 Jahren fast ununterbrochen in Deutschen Unternehmen (als Werkstudent, Praktikant, Diplomand und Doktorand).
Es wäre hilfreich zu wissen, was für einen Aufenthaltstitel (Rechtsgrundlage) Du hast. AE für Studium nach § 16 I
AufenthG?
Zitat:1. welche Chancen habe ich, eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten? Kann ich ev. mit "Bonuspunkten" rechnen aufgrund meinem Werdegang, Kenntnissen, Integration, Sprache?
Sofern wirklich bisher eine
AE fürs Studium hattest, ist Deine Chance für eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung (= Niederlassungserlaubnis) z. Z. gleich null. Das geht frühestens nach 5 Jahren im Besitz einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis, wobei die Studiums-AE hierbei nicht zählt.
Zitat:2. Gilt "Verlobung" als Zweck oder Hilfe für eine Aufenthalt?
Nein.
Zitat:3. Wie werden meine Beiträge zur Sozial-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anerkannt? (fast 4 Jahre/ 48 Monate Beiträge)
Anerkannt für was?
Zitat:Gibt es vernünftigre Wege, wie ich zu einer Daueraufenthalt kommen kann?
Vgl. § 16 IV
AufenthG:
Zitat: (4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. § 9 findet keine Anwendung.
Abu