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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Akademiker mit Deutsche verlobt https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1161245370 Beitrag begonnen von fabore am 19.10.2006 um 10:09:30 |
Titel: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von fabore am 19.10.2006 um 10:09:30
Guten Tag,
ich habe dieses Forums erst heute gefunden und finde es sehr interessant und hilfreich. Ich möchte hier gleich mein Anliegen erwähnen und freue mich auf die Ideen und Ratschläge sehr. Also, ich bin ein nicht-EU Akademiker (Südamerika) und bin kurz vor Beendigung meiner Promotion (BWL). Ich lebe seit 8 Jahren in Deutschland und arbeite seit 5 Jahren fast ununterbrochen in Deutschen Unternehmen (als Werkstudent, Praktikant, Diplomand und Doktorand). Ich kann Deutsch verhandlungssicher und bis jetzt habe meistens auf Geschäftsführungsebene und auf Projekten gearbeitet. 99% meiner Freunde und Kollege sind Deutsch. Also, von fehlender Integration wäre bei mir nicht die Rede. Meine Partnerin ist Deutsche und wir möchten in abgesehener Zeit heiraten. Sie ist ebenfalls Akademikerin und hat eine feste Anstellung. Und hier meine Fragen: 1. welche Chancen habe ich, eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten? Kann ich ev. mit "Bonuspunkten" rechnen aufgrund meinem Werdegang, Kenntnissen, Integration, Sprache? 2. Gilt "Verlobung" als Zweck oder Hilfe für eine Aufenthalt? 3. Wie werden meine Beiträge zur Sozial-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anerkannt? (fast 4 Jahre/ 48 Monate Beiträge) 4. Können meine 8 Jahre Aufenthalt (7 Jahre Bewilligung plus 1 Jahr Genehmigung) irgendwie mit berücksichtigt werden? Zum Schluß: ich mag Deutschland sehr und ich würde gerne hier weiter leben und arbeiten. Ich möchte jedoch nicht deswegen "zack zack"heiraten zu müssen, um hier bleiben zu können. Gibt es vernünftigre Wege, wie ich zu einer Daueraufenthalt kommen kann? Für Ihre Ideen wäre ich sehr dankbar. Viele Grüsse, Fabore |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von Abu am 19.10.2006 um 10:28:49 fabore schrieb am 19.10.2006 um 10:09:30:
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Abu |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von inge am 19.10.2006 um 10:36:01
AE nach §16 (Studium)?
Nach Ende Studium ist Verlängerung für 1 Jahr möglich (16.4), zur Suche eines adäquaten Arbeitsplatzes. Kein Rechtsanspruch, aber bei dir sieht's wohl gut aus. NE -> bei AE nach 16 derzeit eher keine Chance, es sei denn nach §19 (NE für Hochqualifizierte) Verlobung hilft nix. Nur nackte Tasachen (Ehe und oder Kind) zählen ;) Daueraufenthalt wirst du wohl irgendwann bekommen, allerdings werden Studienzeiten entweder nicht oder nur teilweise in die Berechnung der Aufenthaltszeit einbezogen. Prinzipiell sehe ich bei dir eher kein Problem. AE wird wohl für 1 Jahr verlängert werden. Ein adäquater Arbeitsplatz wird wohl zu finden sein. Und nach einem Jahr "Verlobung" kann man zur Not ja auch entscheiden ob man dann mal Butter bei die Fische gibt oder nicht ;) |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von fabore am 19.10.2006 um 10:47:12 Abu schrieb am 19.10.2006 um 10:28:49:
Danke Abu für die hilfreiche Antworten. Du hast mir jedoch nur das gesagt, was ich schon kenne. Deswegen wollte ich in diesem Forum wissen, ob hier Leute gibt, die sich mit dem Thema besser auskennen oder weitere Möglichkeiten sehen. Und hinsichtlich Versicherungen: Also, ich habe in den 4 letzten Jahren ziemlich heftig für alle Versicherungen bezahlt. Ich kann mir deswegen nícht vorstellen, dass in einem Rechtsstaat diese bereits geleistete Leistungen nicht anerkannt oder zumindest zurückbezahlt werden. Das wäre Verfassungswidrig. ES gibt ausserdem beim Ausländerrecht dieser Satz, bei dem du eine unbef. AE bekommen kannst, wenn du mind. 60 MOnate Beiträge geleistet hast. Also, wenn ich nur noch 12 Monate länger Beiträge leiste, dann würde ich noch mehr Chancen haben, oder? |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von ronny am 19.10.2006 um 10:48:30
Es wäre hilfreich zu wissen, was für einen Aufenthaltstitel (Rechtsgrundlage) Du hast. AE für Studium nach § 16 I AufenthG?
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Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von fabore am 19.10.2006 um 10:52:45
Früher hatte ich Bewilligungen und Arbeitsgenehmigungen
Jetzt habe ich eine AE nach §17 und habe die entsprechende Arbeitsgenehmigung |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von inge am 19.10.2006 um 10:57:59 Zitat:
Wenn Versicherungsleistungen wegen Nichteintritt des Versicherungsfalls nicht in Anspruch genommen werden, gibt's grundsätzlich erstmal keine Rückzahlung. Das ist an sich wohl kaum verfassungswidrig. Feel free to sue ... Zitat:
Klickst du auf AufenthG Zitierst du bitte Paragraph und Absatz, danke. Zusatz: Ohne EXAKTE Infos kann die selbst der größte Experte nicht helfen. Und wenn dir ein anerkannt nicht-Unwissender (Abu) etwas sagt, was du schon weißt, kann es daran liegen, dass es richtig ist? Tip: Hier gibt's hoffentlich 'richtige' Antworten und nicht einfach nur 'gewünschte' ... |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von ronny am 19.10.2006 um 11:01:24
Na jetzt sind wir doch schon etwas schlauer ;)
Dann sind nur noch diese Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG zu erfüllen: Zitat:
und diese müssen kumulativ vorliegen, d.h. es langt nicht , dass einzelne Voraussetzungen (wie z.B. 60 Monate Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung) allein erfüllt sin. Zu der Voraussetzunge § 9 Abs. 2 Nr. 1 noch eine Erläuterung: Zitat:
Das bedeutet die Zeiten des Besitzes einer AE nach dem § 16 AufenthG (oder die früheren Bewilligungen ) werden vorerst noch nicht mit angerechnet. Eine Gesetzesänderung soll das aber noch anderweitig regeln. Also beginnt für Dich die 5-Jahres-Frist mit dem zeitpunkt der erteilung der AE nach § 17 AufenthG zulaufen ;) Grüße Ronny ;) |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von fabore am 19.10.2006 um 11:13:49
Hi Ronny,
das hört sich ja gut an. Das heisst, es besteht doch Hoffnung? :) Und hier weitere Fragen: 1. was passiert wenn mein Vertrag als Doktorand in der Firma beendet und ich mich wieder als Student anmelde? verpasse ich diese "5-Jahres" Phase? Erklärung: für die letzte Phase meiner Promotion werde ich keine Beschäftigung einnehmen . Schreibtätigkeit, lektorate, Vorträge und pi pa po. D.h. für ca. 6 Monate werde ich kein Job haben. 2. Was meist du über diese Link hins. Anrechnung von Studienzeiten? http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/rm_aufenthalt.htm Gruß, Fabore - Für die Zeit gleich nach der Promotion hätte ich sogar ein Angebot von der Firma |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von inge am 19.10.2006 um 11:39:10
Als Student 'anmelden' geht sicherlich nicht. Du brauchst ne neue AE (nach §16). Die kriegst du oder auch nicht (wohl eher: nicht)
Dein Link bezieht sich auf Einbürgerung, nicht auf Niederlassungserlaubnis. Bei Einbürgerung wird Studienzeit nicht oder nur halb, aber nur bis zu einer Höchstgrenze anerkannt - je nach Bundesland. -> Antrag auf Aufenthalt nach 18 (Beschäftigung) oder 19 (Hochqualifiziert). Jeweils mit AA (Zustimmung) und Arbeitgeber (Jobbeschreibung, Gehalt) abklären. 21 (Selbständigkeit) ist in der Regel extrem schwierig (Kapital und Arbeitsplätze). |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von fabore am 19.10.2006 um 12:05:02 inge schrieb am 19.10.2006 um 11:39:10:
Liebe Inge, Also, laut dieser Ausführungen sollte ich am liebsten gleich nach dem Promotionsabschluß von Deutschland abhauen, nicht wahr? Ein Ausländer hat hier nichts zu suchen. Ich weiss, dass überall schwer ist (USA, Australein, u.s.w.). Ich weiss aber auch, dass in Deutschland dringend qualifizierte Personal gebraucht wird. Nicht nur Leute mit Titeln sondern auch Leute die viel arbeiten und leisten wollen und können. Und gerade diesen Leuten wird es hier zulande das Leben extra schwierig gemacht. Na gut, zum Glück gibt es auch andere Menschen, die in uns (ausgebildete Ausländer) eine Möglichkeit sehen, Entwicklungen in mehreren Bereichen zu schaffen. Und ich wollte eigentlich solche Leute in diesem Forum ansprechen ;) Servus, Fabore |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von inge am 19.10.2006 um 12:18:18
Kleiner Pfeil am Kreis = männlich
Nick = Nick (ohne jegliche Funktion) Zitat:
Wo liest du das? AE nach 18: IMHO gute Chancen (wg. Qualifizierung) AE nach 19: keine Ahnung; Versuch macht kluch AE nach 21: eher nicht AE nach 16: eher nicht (wird bei abgeschlossenem Studium und insb. Doktor-Titel wohl nur bewilligt, wenn nachgewiesen wird, dass das 2.Studium einen Sinn macht) AE nach 16 nur um hierzubleiben: no comment Es geht hier nicht darum, was du gerne hättest oder was ich gerne hätte, sondern darum was das Gesetz vorsieht. Und das Ganze wird von vornherein einfacher, wenn man dem Fragenden nicht alle Fakten (!) aus der Nase ziehen muss, sondern diese bereits so weit wie möglich im ersten Post genannt werden. Das wären insbesondere die bisherigen Titel mit Angabe der Rechtsgrundlage (Studium, Weiterbildung etc) und den exakten Zeiten. Das muss ich einem gebildeten (Ausländer oder whatever) wohl kaum erzählen. Und die pauschale Behauptung "das ist verfassungswidrig" ohne wirklich alle Fakten anzugeben und oder ein Urteil des BVerfG zu zitieren (die haben eine Online-Suche!) ist auch nicht wirklich hilfreich und abgesehen davon ist das dann eine nicht gewünschte (siehe NUB) Diskussion über ein Gesetz, die allenfalls noch im Userforum oder unter "Gesetzesänderungen" (falls Gesetztesankündigung) zu führen wäre. Finally: Was spricht gegen §18? |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von Abu am 19.10.2006 um 12:22:57 fabore schrieb am 19.10.2006 um 12:05:02:
Ich weiß echt nicht, wo Du das hineininterpretierst! Sowohl Inge als auch ich habe Dir den (einzigen) Lösungsweg schon aufgezeigt: § 16 IV. Und jetzt komm' mal wieder runter; Dir will hier keiner was... Generell kriegt man übrigens die besseren Hinweise, wenn man nicht wie der Elefant im Porzellanladen auftritt... Abu |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von inge am 19.10.2006 um 12:32:46
hmmm ... in §17 steht:
Zitat:
"(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung." "In der Regel" -> nur Chancen auf 19, aber nicht auf 18? |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von fabore am 19.10.2006 um 13:47:13
Vielen dank für die Antworten. Und ich entschuldige mich, wenn ich irgendwie wie ein Elefant ins Prozelanhaus reigekommen bin ;)
Das Thema beschäftigt mich sehr. ich kenne mich aber auch sehr wenig mit der materie aus. Vor allem die breite Brandbreite von Interpretationen und Auslegungen finde ich problematisch. Selbst zwischen Bundesländern gibt es enormen Unterschiede. Also, ich habe auch gedacht, dass ich eher in der §19 in Frage käme. Der Absatz wurde jedoch so geschrieben, dass man viel und gleichzeitig nichts erkennen kann. Wann ist ein hochqualifizierte interessant? Reicht es ein Nobelpreis aus? Welche Disziplinen sind befragt? Wer entscheidet das und welche Möglichkeiten bestehen? |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von Janey am 19.10.2006 um 13:59:40
Vielleicht wird es dadurch klarer. ;)
Aus den vorläufigen Nds. VV´s Zu § 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte Absatz 1 ermöglicht es, hochqualifizierten Arbeitskräften in besonderen Fällen von Anfang an eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Ein besonderer Fall liegt vor, wenn am Aufenthalt eines hochqualifizierten Ausländers ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht und deshalb verhindert werden soll, dass er in andere Staaten abwandert. Mit dem Angebot eines von Beginn an unbefristeten Aufenthaltsrechts wird den hochqualifizierten Fachkräften die für ihre Aufenthaltsentscheidung notwendige Planungssicherheit eröffnet. Die Vorschrift zielt auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft mit einer überdurchschnittlich hohen beruflichen Qualifikation. Anhaltspunkte hierfür können etwa die Höhe des Gehalts, die Position innerhalb des Unternehmens, die erkennbare Bedeutung der Stelle oder die fehlende Möglichkeit sein, die Stelle anderweitig adäquat zu besetzen. Die Erteilung erfolgt nach Ermessen. Eine positive Ermessensentscheidung ist stets gerechtfertigt, wenn – wovon bei diesem Personenkreis i.d.R. auszugehen ist – mit einer problemlosen vollständigen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse gerechnet werden kann. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bedarf nach § 3 BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn der Ausländer eine der ausdrücklich in § 19 Abs. 2 genannten Qualifikationen besitzt (vgl. Nummer 19.2). - Absatz 2 benennt drei Regelbeispiele für hoch qualifizierte Arbeitskräfte, denen nach Absatz 1 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann: Besondere fachliche Kenntnisse besitzen Wissenschaftler (Beispiel 1), wenn sie über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von herausragender Bedeutung verfügen. In Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde oder geeigneter wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen eingeholt werden. Die herausragende Funktion ist bei Lehrpersonen (Beispiel 2), insbesondere bei Hochschullehrern, gegeben; bei wissenschaftlichen Mitarbeitern ist sie gegeben, wenn diese eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten. Bei dem in Beispiel 3 genannten Personenkreis ist die Annahme der „Hochqualifikation“ durch ihre Berufserfahrung und berufliche Stellung gerechtfertigt. Um eine missbräuchliche Anwendung und Auslegung zu verhindern, wird zusätzlich eine Mindestgehaltsgrenze in Höhe des Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gefordert, die regelmäßig ein Indiz für die herausragende berufliche Stellung und Fähigkeit darstellt. Für das Jahr 2005 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung bundeseinheitlich 42.300 €. Daraus folgt ein Mindestgehalt von 84.600 € im Jahr bzw. 7.050 € monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich zum Ende des Kalenderjahres der allgemeinen Entwicklung angepasst. Sie ist in der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung enthalten, die im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht wird. Gruß, J. ;) |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von inge am 19.10.2006 um 14:00:18 Zitat:
http://de.wikipedia.org/wiki/Beitragsbemessungsgrenze Alternativ bliebe noch die ABH zu einer Abweichung von "in der Regel" zu überreden. Vorteilhaft wäre sicherlich, falls bereits ein entsprechender Job in Aussicht wäre und der Arbeitgeber deutlich machen kann, warum gerade DU und niemand anderer (insb. deutsch, EU-ler oder bevorrechtigter Ausländer) für den Job geeignet ist. |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von maki am 19.10.2006 um 14:11:40 Zitat:
Das es sich bei dieser Regel um eine im Gesetz verankerte Vorschrift handelt und nicht um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift (von denen Abweichungen möglich sind), denke ich wäre ein abweichen als Rechtsbeugung zu interpretieren ;) |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von Janey am 19.10.2006 um 14:19:13
Die in § 19 Abs.2 AufenthG genannte Aufzählung ist nicht abschließend, worauf das Wort "insbesondere" hinweist. Die Entscheidung liegt also m.E. bei der Ausländerbehörde, ob eine Person, die nicht unter die drei Beispiele fällt, die NE erhalten kann. Praktisch ist mir der § allerdings noch nicht unter die Augen gekommen, da die Anforderungen doch sehr hoch sind.
J. ;) |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von inge am 19.10.2006 um 14:29:52
"In der Regel" heißt üblicherweise, dass es begründete Ausnahmen gibt. Falls die Erteilung einer AE problemlos wäre und/oder die Ausreise zur Einholung eines Visums unzumutbar oder eine außergewöhnliche Härte darstellen würde, könnte die ABH möglicherweise eine neue AE entgegen der Regel erteilen.
Nds. VV Zitat:
@fabore: Hast du in deiner AE eine Auflage nach §8 (Verlängerung ausgeschlossen)? |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von fabore am 23.10.2006 um 09:28:37
Wow, ich bedanke mich für die Beiträge. Für mich (als Leihe) kommt mir jedoch es so vor, als ob die "Schränke" ziemlich hoch gestellt wurden. Das mit dem Ermessensspielraum ist nur heiße Luft. Bis jetzt (8 Jahre lang!!!) hielten sich die Beamten sehr streng an die Vorschriften und verfolgten fast mit Punkto und Komma alles, was geschrieben wurde. Sie hatten immer Angst oder Bedenken, was zu entscheiden, was nicht auf dem Papier stand.
Was nicht im Gesetzt steht, gibt´s nicht! (Also, ich vergesse es mit dem Ermessensspielraum) So, jetzt stellt sich heraus, eine Firma soll einen frisch promovierten ca. 85.000 Euro im Jahr bezahlen? Ist das nicht viel zu viel? Für mich kommt diese §19 so vor, dass nur Manager ins Land holen will, die bereits mehrere Jahre Berufserfahrung haben . Und was ist mit den guten, hochmotivierten und leistungswillige absolventen und fertige Promovierte, die in Deutschland ausgebildet wurden?, die auf Anhieb nicht so viel Geld verdienen können und noch an Erfahrung fehlt? War nicht so geplant und gedacht, dass Deutschland ihre gut ausgebildete ausländische Absolventen beibehalten wollte? Mir kommt (leider) das Gegenteil vor. wer soll mich nach der Promotion 80.000€ bezahlen!!! Das wäre schön, muss zugeben, es ist aber eine Fantasie... Soory nochmal, dass ich so reagiere. Meine eigene Erfahrungen und die von Bekannten haben mir jedoch im Laufe der letzten Jahren gezeigt, wie viel Druck wir als ausländische Studenten ertragen müssen. Und noch schwieriger wird es wenn man merkt, wenn man das Land (Deutschland) sehr mag und sehr gerne hier bleiben und sich niederlassen will. |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von fabore am 23.10.2006 um 09:43:24
Also, auf mein Pass steht gar nichts mit §8. Ich hoffe, es gibt kein Problem beim Verlängern meiner AG.
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Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von inge am 23.10.2006 um 10:18:28 Zitat:
Ist ja für "Hochqualifizierte" gedacht. Also auch für Leutz, die schon 10 Jahre fertig sind. Und stammt außerdem noch aus Zeiten als "www" gleichbedeutend mit der Lizenz zum Gelddrucken war. Ich denke mal, du wirst abklären müssen ob §18 grundsätzlich in Frage kommt. Da hängt die Latte nämlich niedriger. |
Titel: Re: Akademiker mit Deutsche verlobt Beitrag von Ulf am 23.10.2006 um 20:02:04 fabore schrieb am 23.10.2006 um 09:28:37:
Hier sollte 'Laie' stehen, das von Dir verwendete gleichlautende Wort hat eine völlig andere Bedeutung... Gruß, ULF |
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