Schätze mal das Dein Kroate ein Otto-Normalverbraucher ist.
sehe da außer wenn er deutschverheiratet ist wenig Erfolgsaussichten.
Als abhängig Beschäftigter Arbeitnehmer: Denke mal an die vielen Arbeitslosen in Deutschland und der EU, im Rahmen der Vorrangprüfung, darf sich unter denen kein geeigneter finden
Um Handwerksbetrieb übernehmen zu können, dürfte er eine Menge Kapital benötigen. Kapital bekommt man nicht so einfach.
Er müßte schon Geld investieren und Arbeitsplätze schaffen ......
Als Betroffener kann ich nur sagen, nichts ist unbequemer und schwerer zu beantworten, als Anfragen ohne Details und Background,
Motto wie kann ich ein Visum bekommen.
Null acht fünfzehn 2 Zeiler Anfragen gibt es im Zeitalter des Internets hunderte am Tag, wenn man da eine Antwort oder Auskunft möchte bitte etwas Futter ans Zeug, Details machen: Will 100.000 Euro investieren, hat Firma im Heimatland mit 30 Angestellten, Produkte für deutschen Markt etc.....
Besser : ich will ein visum für .........
und dann Details zur Sache und Person ........
Ansonsten: § 21
AufenthGhier der Gesetzestext
§ 21 Selbständige Tätigkeit
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens eine Million Euro investiert und zehn Arbeitsplätze geschaffen werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.
(3) Ausländer, die älter sind als 45 Jahre, sollen die Aufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt gesichert ist..