brickbat schrieb am 16.10.2006 um 15:52:22:Wieso? Aufenthaltsbewilligungen galten ihrem Zweck entsprechend als Aufenthaltserlaubnis fort und werden ebenso behandelt.
M.E. hat es Chap schon richtig geschrieben: Daß eine Aufenthaltsbewilligung ab 01.01.2005 als
AE fortgilt, heißt nicht zwangsläufig, daß eine Aufenthaltsbewilligung vor 01.01.2005 wie eine
AE behandelt wird, d. h. in diesem Fall mit 50% angerechnet wird.
Diese Differenzierung gibt es ja auch an andere Stelle, z. B. bei der Niederlassungserlaubnis. Vgl. VAH Nr. 9.2.1.1:
Zitat:9.2.1.1 Eine Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung vor dem 1. Januar 2005, die einer Verfestigung nicht zugänglich war (Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis), ist nur im Fall des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis für den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 4 (vgl. aber Nummer 9.2.1.2 über die abweichenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) vorgesehen. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung – beispielsweise zum Zweck des Studiums – vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zählen daher nicht als Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Aufenthaltsbewilligungen und -befugnisse gelten zwar nach § 101 Abs. 2 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnis neuen Rechts fort. Diese Vorschrift stellt jedoch lediglich eine Überleitungsregelung dar und bezweckt ausschließlich, dass eine bestehende Aufenthaltsgenehmigung nicht förmlich umgeschrieben werden muss, sondern kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die Rechtswirkungen neuen Rechts entfaltet (vgl. Nummern 101.2 ff.). Rückwirkende Folgen wurden vom Gesetzgeber hingegen nicht angeordnet. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu der Vorschrift in § 102 Abs. 2, die u.a. die Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausdrücklich anordnet. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn diese Zeiten ohnehin rückwirkend als Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht gelten würden.
Aber um das Ganze für den Fragesteller noch mal deutlich zu machen: Es geht nicht darum, daß das Promotionsstudium gar nicht angerechnet wird. Worst-case ist, daß die Aufenthaltsbewilligung mit 50% und max. mit 2 Jahren angerechnet wird; best-case ist, daß die Aufenthaltsbewilligung uneingeschränkt angerechnet wird.
Abu