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Wiss. Mitarbeiter (Gelesen: 3.912 mal)
mainzda
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14.10.2006 um 00:49:10
 
Hallo,
eine Freundin von mir hat sich innerhalb 3 Jahre in Berlin promoviert.
Und seit 2 Jahren arbeitet sie bei Max Planck Institut als wissenschaftliche Mitarbeiter nach BeschV §5 (1).
Sie kommt aus ein nicht EU-Staat.
Die Frage ist, gilt BeschV §5 wie BeschV §27 ? Spricht, dass sie nach 4 Jahre mit solcher Aufenthaltserlaubnis das uneingeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt hat, usw. ?
Und wird die 3 Jahre von ihr als Studiumzeit angerechnet ?
Danke.
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Abu
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Antwort #1 - 15.10.2006 um 00:52:11
 
mainzda schrieb am 14.10.2006 um 00:49:10:
Die Frage ist, gilt BeschV §5 wie BeschV §27 ? Spricht, dass sie nach 4 Jahre mit solcher Aufenthaltserlaubnis das uneingeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt hat, usw. ?
Auch in diesem Fall gilt § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfVO:
Zitat:
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
...
2. sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.


Zitat:
Und wird die 3 Jahre von ihr als Studiumzeit angerechnet ?

Sofern sie hierzu einen Aufenthaltstitel nach § 16 AufenthG hatte, wird der Aufenthalt nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet; vgl. gilt § 9 Abs. 3 BeschVerfVO.

Abu

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mainzda
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Antwort #2 - 15.10.2006 um 11:09:10
 
Super  Durchgedreht
Danke Abu.
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mainzda
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Antwort #3 - 15.10.2006 um 11:16:42
 
Hi Abu,
sie hat während der 3 Jahre Promotion in Berlin folgende Visumauflage :
"Die Aufenthaltsgenehmigung wird ungültig mit Beendigung der Tätigkeit als Promotionsstudium / Stipendiat der Firma Max Planck Institut".
Heisst das, dass diese Aufenthaltsgenehmigung nach § 16 AufenthG erteilt wurde ?
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Abu
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Antwort #4 - 15.10.2006 um 23:18:17
 
mainzda schrieb am 15.10.2006 um 11:16:42:
Hi Abu,
sie hat während der 3 Jahre Promotion in Berlin folgende Visumauflage :
"Die Aufenthaltsgenehmigung wird ungültig mit Beendigung der Tätigkeit als Promotionsstudium / Stipendiat der Firma Max Planck Institut".
Heisst das, dass diese Aufenthaltsgenehmigung nach § 16 AufenthG erteilt wurde ?
Nein. Steht da kein § als Rechtsgrundlage?

Abu
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mainzda
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Antwort #5 - 16.10.2006 um 09:50:17
 
Nein, es steht nicht.
Wird dann diese Zeit berechnet oder nicht ?
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Antwort #6 - 16.10.2006 um 11:50:27
 
Höchstwahrscheinlich ist die AE nach § 16 erteilt worden. Die Rechtsgrundlage findest Du nicht im Nebenbestimmungskleber sondern im eigentlichen Aufenthaltserlaubniskleber. Sie muß drinstehen, es sei denn, es hat seit 2004 keine Verlängerung mehr stattgefunden.
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Antwort #7 - 16.10.2006 um 14:18:03
 
unentschlossen Es steht nicht drin.
Sie ist vor 2 Jahren schon fertig mit ihrer Promotion, und das war in 2004.
Heisst das, dass es nach §16 erteilt wurde ?
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Antwort #8 - 16.10.2006 um 15:14:23
 
mainzda schrieb am 16.10.2006 um 14:18:03:
unentschlossen Es steht nicht drin.
Sie ist vor 2 Jahren schon fertig mit ihrer Promotion, und das war in 2004.
Heisst das, dass es nach §16 erteilt wurde ?


Höchstwahrscheinlich wird diese Zeit als 50% (1,5 Jahre) angerechnet, obwohl man dagegen auch gerichtlich vorgehen kann...

Das Problem ist, dass das Zuwanderungsgesetz keine Übergangsregelungen bzgl. einer Aufenthaltsbewilligung beinhaltet... Smiley
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Antwort #9 - 16.10.2006 um 15:52:22
 
Wieso? Aufenthaltsbewilligungen galten ihrem Zweck entsprechend als Aufenthaltserlaubnis fort und werden ebenso behandelt.
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Antwort #10 - 16.10.2006 um 15:54:22
 
Das heisst, so weit ich jetzt verstehe, wird von ihrer 3 Jahre Promotionszeit 1,5 Jahre angerechnet. Und weil sie jetzt schon 2 Jahre gearbeitet hat, muss sie nur noch 6 Monate arbeiten, dann kann sie das Visum mit der uneingeschränkte Arbeitserlaubnis haben ?
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Antwort #11 - 16.10.2006 um 16:11:47
 
brickbat schrieb am 16.10.2006 um 15:52:22:
Wieso? Aufenthaltsbewilligungen galten ihrem Zweck entsprechend als Aufenthaltserlaubnis fort und werden ebenso behandelt.


Aufenthaltsbewilligung gilt nicht rückwirkend als Aufenthaltserlaubnis (auch nach § 16 AufenthG). Andersfalls muss sie an die 5-jährige Frist des § 9 AufenthG angerechnet werden... Zwinkernd
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Antwort #12 - 16.10.2006 um 16:14:37
 
mainzda schrieb am 16.10.2006 um 15:54:22:
Das heisst, so weit ich jetzt verstehe, wird von ihrer 3 Jahre Promotionszeit 1,5 Jahre angerechnet. Und weil sie jetzt schon 2 Jahre gearbeitet hat, muss sie nur noch 6 Monate arbeiten, dann kann sie das Visum mit der uneingeschränkte Arbeitserlaubnis haben ?


Richtig! (im schlimmsten Fall). Daumen hoch
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Antwort #13 - 16.10.2006 um 16:16:57
 
brickbat schrieb am 16.10.2006 um 15:52:22:
Wieso? Aufenthaltsbewilligungen galten ihrem Zweck entsprechend als Aufenthaltserlaubnis fort und werden ebenso behandelt.

M.E. hat es Chap schon richtig geschrieben: Daß eine Aufenthaltsbewilligung ab 01.01.2005 als AE fortgilt, heißt nicht zwangsläufig, daß eine Aufenthaltsbewilligung vor 01.01.2005 wie eine AE behandelt wird, d. h. in diesem Fall mit 50% angerechnet wird.

Diese Differenzierung gibt es ja auch an andere Stelle, z. B. bei der Niederlassungserlaubnis. Vgl. VAH Nr. 9.2.1.1:
Zitat:
9.2.1.1 Eine Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung vor dem 1. Januar 2005, die einer Verfestigung nicht zugänglich war (Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis), ist nur im Fall des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis für den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 4 (vgl. aber Nummer 9.2.1.2 über die abweichenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) vorgesehen. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung – beispielsweise zum Zweck des Studiums – vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zählen daher nicht als Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Aufenthaltsbewilligungen und -befugnisse gelten zwar nach § 101 Abs. 2 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnis neuen Rechts fort. Diese Vorschrift stellt jedoch lediglich eine Überleitungsregelung dar und bezweckt ausschließlich, dass eine bestehende Aufenthaltsgenehmigung nicht förmlich umgeschrieben werden muss, sondern kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die Rechtswirkungen neuen Rechts entfaltet (vgl. Nummern 101.2 ff.). Rückwirkende Folgen wurden vom Gesetzgeber hingegen nicht angeordnet. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu der Vorschrift in § 102 Abs. 2, die u.a. die Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausdrücklich anordnet. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn diese Zeiten ohnehin rückwirkend als Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht gelten würden.


Aber um das Ganze für den Fragesteller noch mal deutlich zu machen: Es geht nicht darum, daß das Promotionsstudium gar nicht angerechnet wird. Worst-case ist, daß die Aufenthaltsbewilligung mit 50% und max. mit 2 Jahren angerechnet wird; best-case ist, daß die Aufenthaltsbewilligung uneingeschränkt angerechnet wird.

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Antwort #14 - 16.10.2006 um 16:18:25
 
P.S.:
Chap war schneller  Zwinkernd. Ich sehe das genauso  Daumen hoch
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