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Kann ABH eine längere Arbeitserlaubnis erteilen al (Gelesen: 2.524 mal)
sharptooth
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12.10.2006 um 16:52:25
 
Hi,

ich bin seit dem 1.01.2006 fest angestellt (Erwerbstätigkeit nach erfolgreichem Abschluß eines Studiums). Meine Aufenthaltserlaubnis geht bis zum 31.12.2006. Damit ich nicht in Zeitnot gerade, habe ich die Unterlagen zur Verlängerung schon am 2.10 abgegeben, und heute erhalte ich die Antwort, dass das Arbeitsamt das "ok" gegeben hat, allerdings mir die Arbeitserlaubnis nur bis zum oktober 2007 erteilt. Begründung war, dass ich zum jetzigen Zeitpunkt noch keine 12 Monate arbeite...

Ich sagte, ich hätte ja nicht warten können, bis meine Aufenthaltserlaubnis ausläuft, nur  damit ich die 12 Monate voll habe. Hintergrund ist der, dass ein Freund von mir, der auch schon nach 9 Monaten die Unterlagen zur erstmaligen Verlängerung abgegeben hatte (also gleiche Situation wie ich, gleiche Stadt usw., nur andere Firma), und der hat die Arbeitserlaubnis auf 3 Jahre erhalten !!!

Das nenn ich Gerechtigkeit. Ist das die berühmte "Ermessensentscheidung"? Wie dem auch sei, die Mitarbeiterin des Arbeitsamtes sagte, dass ich nächstes Jahr die Arbeitserlaubnis auch für 3 Jahre erhalte, da ich dann schon über 1 Jahr beschäftigt bin (nebenbei gesagt, dann sind es fast 2. Dann komme ich wieder nur knapp an dieser unbefristeten Arbeitserlaubnis vorbei, die man nach 2+2 Jahren erhält).

So, den Termin bei der Ausländerbehörde habe ich Anfang Dezember (da ja meine AE noch bis zum 31.12 geht). Können die mir trotzdem eine längere Arbeits- und damit Aufenthaltserlaubnis als bis zum Oktober 2007 geben? Sonst würde ich ja praktisch eine AE mit einer Laufzeit von "krummen" 10 Monaten erhalten...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 12.10.2006 um 17:00:58
 
Übrigens: mein Heimatland tritt am 01.01.2007 der EU bei. Erleichtert das die Sachlage etwas?
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Antwort #2 - 12.10.2006 um 17:44:38
 
Die Aufenthaltserlaubnis ist i. d. R. an die Arbeitserlaubnis geknüpft und die wird -wenigstens in meinem Arbeitsamtbezirk- für nicht länger als 1 Jahr erteilt. Hättest Du erst im Dez. die Verl. beantragt wäre die Erlaubnis nahtlos an die alte angefügt worden. Die Beantragung der Verlängerung bereits 3 Monate vor Ablauf ist ungewöhnlich und auch unnötig. In aller Regel werden die Antragsteller in dem Fall gebeten, den Antrag erst später zu stellen oder die AE wird -um Mißbrauch zu vermeiden- ab Beantragung bzw. Tagesdatum verlängert.  Ganz normaler Vorgang. Möglicherweise hat sich der Sachbearbeiter im Fall Deines Freundes schlicht vertan oder Dein Freund hat die Sache falsch wiedergegeben oder der Sachverhalt ist doch nicht ganz der gleiche. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre ist eigentlich nur bei deutsch verheirateten Ast. die Regel.
Warum hättest Du denn nicht warten können??
Auch nach dem EU Beitritt brauchst Du weiterhin eine Arbeitserlaubnis.
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Antwort #3 - 12.10.2006 um 18:02:18
 
Ich wollte nicht erst auf den letzten Drücker agieren. Ich dachte, es wär selbstverständlich, dass die Arbeitserlaubnis dann ab dem 01.01.07 erteilt wird, also erst nach Ablauf der jetzigen. Als ich als Student z.B. 1 Monat vor Ablauf der Aufenthalserlaubnis zur ABH ging, hatten die mir die AE ja auch 1 Jahr AB ABLAUF der alten gegeben, nicht schon seit dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Zum EU-Beitritt: als im Mai 2004 Tschechien, Polen usw. der EU beitraten, erhielten die Bürger dieser Länder, die in DE zu dem Zeitpunkt mindestens seit 12 Monate arbeiteten (mit Arbeitserlaubnis, also nicht als Student etc.), eine Niederlassungserlaubnis-EU, hatten also eine unbeschränkte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis.

Normalerweise müsste das dann auch für die neuen Betrittsländer gelten, daher könnte ich dann einfach diese Niederlassungserlaubnis-EU beantragen.
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Antwort #4 - 12.10.2006 um 18:07:30
 
Kann man hier Beiträge nicht editieren?

Was ich hinzufügen wollte: diese Niederlassungserlaubnis-EU würde ich selbstverständlich erst nächstes Jahr, nach Inkrafttreten der entsprechenden Richtlinie beantragen, nicht schon jetzt im Dezember.

Mir hat die Ausländerbehörde nicht gesagt, ich würde die Unterlagen zu früh abgeben. Sie sagten zwar, die Bearbeitung dauert 3-4 Wochen, aber angenommen haben sie sie trotzdem schon jetzt. Eine kurze Info hätte genügt, dass die Arbeitserlaubnis ab der Abgabe der Unterlagen gilt. Natürlich hätte auch ich dran denken können und nachfragen, aber das ist mir nicht im Traum eingefallen, dass die Arbeitserlaubnis nicht an die andere  nahtlos angefügt wird.
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Antwort #5 - 13.10.2006 um 09:25:59
 
Zitat:
Zum EU-Beitritt: als im Mai 2004 Tschechien, Polen usw. der EU beitraten, erhielten die Bürger dieser Länder, die in DE zu dem Zeitpunkt mindestens seit 12 Monate arbeiteten (mit Arbeitserlaubnis, also nicht als Student etc.), eine Niederlassungserlaubnis-EU, hatten also eine unbeschränkte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis.


Wie kommst Du denn darauf???? Für die Angehörigen der Beitrittsstaaten galt nach dem 01.05.04 aufenthaltsrechtlich das gleiche, wie für die Angehörigen der alt-Eu-Staaten: wer im die zeitlichen Voraussetzungen erfüllte (5 Jahre) bekam eine unbefristete AE-EU, die anderen eine befristete. Für Neu-EU´ler gab es einen modifizierten Vordruck mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der entsprechenden Arbeitserlaubnis. Mit Inkrafttreten des AufenthG am 01.01.05 waren alle EU-Staatsangehörige von der Aufenthaltserlaubnispflicht befreit; es gibt keine Niederlassungserlaubnis-EU, somit sind die Ausländerbehörden für Angehörige der EU-Staaten völlig außen vor, die entsprechende Arbeitserlaubnis EU muß beim Arbeitsamt beantragt werden.

Zitat:
Mir hat die Ausländerbehörde nicht gesagt, ich würde die Unterlagen zu früh abgeben. Sie sagten zwar, die Bearbeitung dauert 3-4 Wochen, aber angenommen haben sie sie trotzdem schon jetzt. Eine kurze Info hätte genügt, dass die Arbeitserlaubnis ab der Abgabe der Unterlagen gilt. Natürlich hätte auch ich dran denken können und nachfragen, aber das ist mir nicht im Traum eingefallen, dass die Arbeitserlaubnis nicht an die andere  nahtlos angefügt wird.


Ich verstehe das Problem nicht ganz: Du hast doch sowohl eine Arbeits- als auch eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Ab Januar 07 wirst Du voraussichtlich keine Aufenthaltserlaubnis mehr brauchen und im Oktober nächsten Jahres müßtest Du beim Arbeitsamt die Verlängerung der Arbeitserlaubnis beantragen, und da Du dann schon mehr als 12 Monate arbeitest, wirst Du sie -falls das die Voraussetzung ist- für 3 Jahre - also bis Oktober 2010- bekommen. Wenn du die zeitlichen Voraussetzungen für die unbefristete Arbeitserlaubnis erfüllst -nach Deiner Rechnung im Oktober 2009- kannst Du diese dann beantragen. 2+2 Jahre bedeutet nicht, daß die vorangegangenen beiden Arbeitserlaubnisse jeweils für 2 Jahre erteilt worden sein müssen.
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Antwort #6 - 13.10.2006 um 11:07:46
 
Ich hab zu Hause diesen Text der Richtlinie, wonach Leute aus den Neu-EU-Ländern nach 12 Monaten Arbeit eine Niederlassungserlaubnis-EU (ich glaube sie heisst Arbeitserlaubniss-EU) erhalten. Du hast Recht, dass die Aufenthaltserlaubnis wegfällt. In dem Text steht, dass nach 12 Monaten die Bürger dieser neuen EU-Länder eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis haben, also nicht mehr an die Firma gebunden sind. Mir geht es auch eher um die unbefristete Arbeitserlaubnis, da der reine Aufenthalt ja als EU-Bürger kein Problem ist.

Zu den Voraussetzungen für eine unbefristete Arbeitserlaubnis (falls das eben gesagte auf die jetzt beitretenden EU-Länder nicht zutrifft): die Voraussetzungen würde ich ja schon Ende 2007 erfüllen, da ich seit 1.1.2006 arbeite => am 31.12.2007 wären es genau 2 Jahre. Und mein Studium zählt auh mit 2 Jahren dazu => 4 Jahre => §9 Punkt 2 der BeschVerfV würde auf mich zutreffen.

"2. sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt

[...]

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.

(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt."

Aber da ich ja die Arbeitserlaubnis nur bis Oktober 2007 habe, werde ich dann nur 22 Monate statt 24 gearbeitet haben => ich bin knapp an der Erfüllung der o.g. Voraussetzung vorbeigeschrammt. OK, dann erhalte ich halt die Arbeitserlaubnis für 2-3 Jahre, aber wahrscheinlich wieder an meinen jetzigen Arbeitgeber gebunden. Falls ich wechseln will, wäre das sehr kompliziert.

Könnte ich dann irgendwann Anfang 2008 diese unbefristete Arbeitserlaubnis beantragen, da ich dann ja schon die 24 Monate gearbeitet habe? Oder muss ich bis zum Ablauf der im Okt. 07 erteilten Arbeitserlaubnis warten?
Mir geht es um das "nicht-an-einen-Arbeitgeber-gebunden-sein".

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Antwort #7 - 13.10.2006 um 11:13:47
 
Übrigens: mit den 2+2 Jahren in meinem Eingangspost meinte ich nicht, 2+2 Jahre Arbeit, sondern 2 Jahre Arbeit + 2 Jahre Studium (da das Studium ja bis zu 2 Jahren anerkannt wird). Daher würde ich diese Voraussetzung schon am 31.12.2007 erfüllen.
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Antwort #8 - 13.10.2006 um 11:16:29
 
Zitat:
Könnte ich dann irgendwann Anfang 2008 diese unbefristete Arbeitserlaubnis beantragen, da ich dann ja schon die 24 Monate gearbeitet habe? Oder muss ich bis zum Ablauf der im Okt. 07 erteilten Arbeitserlaubnis warten?  
Mir geht es um das "nicht-an-einen-Arbeitgeber-gebunden-sein".


Im Ausländerrecht kann der günstigere Status beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der aktuellen Erlaubnis. Ich gehe davon aus, daß das im Arbeitsrecht nicht anders ist. Frag doch einfach bei der Verlängerung im Oktober beim Arbeitsamt nach, falls Du hier nicht doch noch eine definitive Antwort bekommst.
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Antwort #9 - 13.10.2006 um 11:40:58
 
Danke für Deine Antworten. Dann frag ich mal nach.

Ich hatte beim Arbeitsamt nachgefragt, ob ich nicht im Januar 07 nochmals einen Antrag stellen kann, da ich dann schon die 12 Monate voll habe, damit ich eine längere Arbeitserlaubnis erhalte. Sie meinte, das ginge nicht. Vielleicht ist es aber was anderes, wenn ich nach 24 Monaten den Antrag stelle, weil dann geht es nicht mehr um eine Ermessensentscheidung. Denn nach 12 Monaten können sie immer noch sagen: "OK, dann erhältst Du die Arbeitserlaubnis halt bis Januar 08" - die 2 Monate hin oder her sind nicht so wichtig. Es steht ja nirgends geschrieben, dass man nach 12 Monaten eine 2-3 Jahre laufende Arbeitserlaubnis erhält. Nach 24 Monaten sieht das schon anders aus.
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