Ich hab zu Hause diesen Text der Richtlinie, wonach Leute aus den Neu-EU-Ländern nach 12 Monaten Arbeit eine Niederlassungserlaubnis-EU (ich glaube sie heisst Arbeitserlaubniss-EU) erhalten. Du hast Recht, dass die Aufenthaltserlaubnis wegfällt. In dem Text steht, dass nach 12 Monaten die Bürger dieser neuen EU-Länder eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis haben, also nicht mehr an die Firma gebunden sind. Mir geht es auch eher um die unbefristete Arbeitserlaubnis, da der reine Aufenthalt ja als EU-Bürger kein Problem ist.
Zu den Voraussetzungen für eine unbefristete Arbeitserlaubnis (falls das eben gesagte auf die jetzt beitretenden EU-Länder nicht zutrifft): die Voraussetzungen würde ich ja schon Ende 2007 erfüllen, da ich seit 1.1.2006 arbeite => am 31.12.2007 wären es genau 2 Jahre. Und mein Studium zählt auh mit 2 Jahren dazu => 4 Jahre => §9 Punkt 2 der
BeschVerfV würde auf mich zutreffen.
"2. sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt
[...]
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.
(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt."
Aber da ich ja die Arbeitserlaubnis nur bis Oktober 2007 habe, werde ich dann nur 22 Monate statt 24 gearbeitet haben => ich bin knapp an der Erfüllung der o.g. Voraussetzung vorbeigeschrammt. OK, dann erhalte ich halt die Arbeitserlaubnis für 2-3 Jahre, aber wahrscheinlich wieder an meinen jetzigen Arbeitgeber gebunden. Falls ich wechseln will, wäre das sehr kompliziert.
Könnte ich dann irgendwann Anfang 2008 diese unbefristete Arbeitserlaubnis beantragen, da ich dann ja schon die 24 Monate gearbeitet habe? Oder muss ich bis zum Ablauf der im Okt. 07 erteilten Arbeitserlaubnis warten?
Mir geht es um das "nicht-an-einen-Arbeitgeber-gebunden-sein".