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Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegatte v (Gelesen: 11.954 mal)
Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 02.10.2006 um 10:55:35
 
Abu schrieb am 02.10.2006 um 00:22:27:
Nein. Eben nicht.

Abu

Und wo denn sind die Gegenargumente? Bist du etwa ein lieberr Gott hast du Jurastidium und zig Jahren Erfahrungen hinter dich;-)) Cool( So was würde aber sowieso in Forum nicht ausreichend)

Als Zebra den Post gesrchieben hat Zitat:
"Situation ist ich bin Deutsche und mein Mann Marokkaner.
...
Auf dem Antragsformular müssen nämlich bei Verwandtschaft mit einem EU-Bürger keine Angaben zur Arbeits/Einkommensituation gemacht werden, also..."

Ging ich davon aus, ohne andere Post der Zebra zu lesen, dass Zebra in Deutschland woht, ist BRD-Bürgerin, der Marokkaner ein Schengen-Visum in Marokko beantagen  möchte und der Marokanner ist Zebra's Eheman (Also Verwandte einer EU-Bürgerin). In dem Fall gelten die "Ausnahmen" für Verwandten der EU-Bürger, weil Zebra auch zu EU-Bürgern gehört.


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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 02.10.2006 um 10:59:15
 
inge schrieb am 02.10.2006 um 10:41:38:
Ich hab schon von ...Gleichzeitig würde EU-Recht nicht greifen, da ja ein Deutscher nach D einreist.

Für Zebra würde EU-Recht nicht greifen.
Für Marokkaner -  würde EU-Recht greifen.
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Antwort #17 - 02.10.2006 um 11:20:42
 
Thorsten,

die kurzen Antworten gibt's immer dann, wenn ein Thema bereits bis zum Erbrechen durchgekaut wurde und dann irgendjemand dazustößt und wieder die alten bereits widerlegten Argumente bringt.

Eine Deutscher in D ist KEIN EU-Bürger ... jedenfalls kann er sich nicht/kaum auf EU-Recht berufen, da ausschließlich nationale Gesetze gelten.

Beispiel:
Deutscher KFZ-Mechaniker mit langjähriger Berufspraxis in D möchte Werkstatt aufmachen -> muss Meister sein + Kammerzwang.
Holländischer KFZ-Mechaniker mit l.BE möchte in D Werkstatt aufmachen -> kein Problem
Deutscher KFZ-Mechaniker [...] in NL aufmachen -> kein Problem

Das ganze nennt sich Inländerdiskrimierung, ist sehr unschön und offensichtlich "ungerecht". Leider aber rechtens. Die EU schützt nämlich primär erstmal die Rechte eines EU-Bürgers in allen anderen EU-Staaten - nur nicht in seinem eigenen ...

Fazit:
D + Marokaner nach D = deutsches Recht
NL + Marokaner nach D = EU-Recht
D + Marokaner nach NL = EU-Recht
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Thorsten
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Antwort #18 - 02.10.2006 um 11:34:35
 
inge schrieb am 02.10.2006 um 11:20:42:
Fazit:
D + Marokaner nach D = deutsches Recht
NL + Marokaner nach D = EU-Recht
D + Marokaner nach NL = EU-Recht


Ist es so, dass die Regelungen
Zitat:
"* Die mit * gekennzeichneten Fragen müssen von Familienangehörigen von EU- oder EWR-Bürgern (Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie) nicht beantwortet werden. Familienangehörige von EU- oder EWR-Bürgern müssen diese Verwandtschaftsbeziehung anhand von Dokumenten nachweisen."

gelten auch, wenn jemand, die BRD-Bürgerin ist und in BRDwoht , hat Ehemann in Marokko und  der Ehemann beantragt das Schengen-Visum beim NL-Konsulat bzw. FR-Konsulat in Marokko?




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Antwort #19 - 02.10.2006 um 11:52:35
 
Die NL Botschaft würde das Visum nicht erteilen, da kein Aufenthalt in NL geplant ist. Wahrscheinlich würden sie schon den Antrag gar nicht entgegennehmen.
Nur wenn D in NL wohnt, wird das Visum bei der NL Botschaft beantragt.

Grundsätzlich muss ein Visum immer bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. D.h. also bei der Botschaft des Landes in dem man sich hauptsächlich aufhalten will/wird. Bei "Rundreisen" ist üblicherweise die Botschaft des Landes zuständig in dem die Ersteinreise nach Schengen-Land stattfindet.

Wenn eine FZF D+MA in NL geplant wird (und D bereits seine Freizügigkeit in NL wahrnimmt!), muss das Visum kostenfrei erteilt werden. Wenn D das Ziel ist, kann D Geld verlangen.
Wenn D+MA nach ML, muss das Visum THEORETISCH sogar an der Grenze "ohne unnötige Wartezeit" erteilt werden. Da "unnötige Wartezeit" aber ziemlich schwammig und Übernachten im Transit-Bereich des Flughafens unschön ist, sollte man das nötige Visum tunlichst vorher beschaffen.
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Antwort #20 - 03.10.2006 um 00:23:22
 
Thorsten schrieb am 02.10.2006 um 10:55:35:
Und wo denn sind die Gegenargumente? Bist du etwa ein lieberr Gott hast du Jurastidium und zig Jahren Erfahrungen hinter dich;-)) Cool( So was würde aber sowieso in Forum nicht ausreichend)

Das gehört zum kleinen 1x1 des Ausländerrechts. Da brauche ich nicht groß zu argumentieren. Und ich muß weder der liebe Gott sein, noch ein Jurastudium zu haben, noch 'zig Jahre Erfahrungen.  Cool

inge schrieb am 02.10.2006 um 10:41:38:
Ich hab schon von vielem gehört.
Schon mal von der 90-10 Regel gehört?

Mal abgesehen von den vorherigen Posts von Zebra (FZF angestrebt), würde bei einem geplanten Besuchsaufenthalt von beiden in D der Fall eintreten, dass mE doch wieder eine VE abzugeben wäre. Bei FZF ist VE nicht notwendig, da die Ehe von 6 GG grschützt/gefördert wird. Bei einem reinen Besuchsaufenthalt und einer gelebten Ehe im Ausland, gibt es aber ja keine Probleme mit 6 GG und so müsste wieder eine VE abgegeben werden - IMHO. Gleichzeitig würde EU-Recht nicht greifen, da ja ein Deutscher nach D einreist.

Darum ging es mir doch gar nicht. Es ging mir  darum, daß Du vorher ausgeführt hast, daß Deutschverheirate Ausländer wg. fehlender Rückkehrbereitschaft praktisch kein Besuchsvisum erhalten können. Und das ist Unsinn.

Abu
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Antwort #21 - 03.10.2006 um 08:52:17
 
Abu schrieb am 03.10.2006 um 00:23:22:
Das gehört zum kleinen 1x1 des Ausländerrechts. Da brauche ich nicht groß zu argumentieren. Und ich muß weder der liebe Gott sein, noch ein Jurastudium zu haben, noch 'zig Jahre Erfahrungen.  Cool

Darum ging es mir doch gar nicht. Es ging mir  darum, daß Du vorher ausgeführt hast, daß Deutschverheirate Ausländer wg. fehlender Rückkehrbereitschaft praktisch kein Besuchsvisum erhalten können. Und das ist Unsinn.

Abu


Na na Durchgedreht Keine_Argumente_ins_Treffen_führen ist wohl deine Strärke, mein lieber Arroganter Smiley
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Abu
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Antwort #22 - 03.10.2006 um 22:51:26
 
guck
Zitat:
Das Problem der Inländerdiskriminierung („discimination à rebours“)
Was ist Inländerdiskriminierung?
Inländerdiskriminierung ist der Zustand, der sich ergibt, wenn der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats aufgrund seiner durch den EGV gewährten Grundfreiheiten bei grenzüberschreitender Tätigkeit in einem Land mehr Befugnisse hat als der Staatsangehörige des Gastlandes. Beispiel: Aufgrund des Anwendungsvorrangs von 28 EGV kann es dazu kommen, daß sich das Reinheitsgebot nur für inländisches Bier gilt, während ausländische Erzeugnisse den Anforderungen nicht unterliegen.
Steht der EGV einer Inländerdiskriminierung entgegen?
Nein! Denn insoweit handelt es sich um einen rein nationaler Sachverhalt, der mangels zwischenstaatlichen Bezugs nicht den Anwendungsbereich des EGV eröffnet.
Was folgt daraus?
Daraus folgt, daß sich die Staatsangehörigen gegenüber ihrem eigenen Herkunftsland nicht auf die Grundfreiheiten des EGV berufen können. Die Zulässigkeit von Inländerdiskriminierung bestimmt sich allein nach nationalem Recht (insbesondere 3 I GG). Anderes gilt nur, wenn der Inländer sich gegenüber seinem Heimatstaat in einer Situation befindet, die den Sachverhalt grenzüberschreitend werden läßt (Beispiel: Aktive Dienstleistungsfreiheit).

( http://www.finanzxl.de/lexikon/allgemeine_Diskriminierungsverbot.html )

Abu
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Antwort #23 - 04.10.2006 um 10:01:20
 
Abu schrieb am 03.10.2006 um 22:51:26:
guck
( http://www.finanzxl.de/lexikon/allgemeine_Diskriminierungsverbot.html )
....
Was folgt daraus?
Daraus folgt, daß sich die Staatsangehörigen gegenüber ihrem eigenen Herkunftsland nicht auf die Grundfreiheiten des EGV berufen können.
Abu


Hi,
ich bedanke mich für deine Erklärung Zwinkernd
Einzelne Frage ist, ob von dir Zitierte zu "* Die mit * gekennzeichneten Fragen müssen von Familienangehörigen von EU- oder EWR-Bürgern (Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie) nicht beantwortet werden. Familienangehörige von EU- oder EWR-Bürgern müssen diese Verwandtschaftsbeziehung anhand von Dokumenten nachweisen." passt und ob die Inländerdiskriminierung die Anwendung in dem Fall findet.

Schauen wir in Details uns an:"Inländerdiskriminierung ist der Zustand, der sich ergibt, wenn der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats aufgrund seiner durch den EGV gewährten Grundfreiheiten bei grenzüberschreitender Tätigkeit in einem Land mehr Befugnisse hat als der Staatsangehörige des Gastlandes"

Was folgt daraus?
1 Inländerdiskriminierung ensteht nur dann, wenn ein EU-Bürger  grenzüberschreitende Tätigkeit ausübt.
2 Es geht nicht darum, dass ein Deutscher nicht EU-Bürger in Deutschland ist. Es geht wohl darum, dass " die Staatsangehörigen gegenüber ihrem eigenen Herkunftsland nicht auf die Grundfreiheiten des EGV berufen können".

Zu Grundfreiheiten zählen:
http://www.rechtslexikon-online.de/Grundfreiheiten_der_Europaeischen_Gemeinschaf...
Zitat:
Die vier Grundfreiheiten sind:

    * Warenverkehrsfreiheit (Art. 23 - 31 EGV)
    * Personenverkehrsfreiheit (Art. 39 - 48 EGV)
    * Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 - 55 EGV)
    * Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 - 60 EGV)
..
Praxistipp:

Das Gemeinschaftsrecht verbietet nicht die Diskriminierung von inländischen Personen untereinander, da die Grundfreiheiten nur auf zwischenstaatliche (grenzüberschreitenden) Sachverhalte anwendbar sind. Die Zulässigkeit der "Inländerdiskrimierung" ist damit eine Frage des jeweiligen nationalen Verfassungsrechts (Grundrechte des Grundgesetzes)
...


Jetzt lesen wir noch mal Bemerkung nach "* Die mit * gekennzeichneten Fragen müssen von Familienangehörigen von EU- oder EWR-Bürgern (Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie) nicht beantwortet werden. Familienangehörige von EU- oder EWR-Bürgern müssen diese Verwandtschaftsbeziehung anhand von Dokumenten nachweisen." und stellen fest, dass diese Bemerkung weder mit der grenzüberschreitenden Tätigkeit   noch mit den 4 Grundfreiheiten zu tun hat.

Außerdem muss man betonen, dass
Zitat:
http://www.aufenthaltstitel.de/schengeneruebereinkommen.html
Abschnitt 1 - Sichtvermerke für einen kurzfristigen Aufenthalt
Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine gemeinsame Politik hinsichtlich des Personenverkehrs, insbesondere in bezug auf die Sichtvermerksregelung zu verfolgen. Hierzu unterstützen sie sich gegenseitig. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Sichtvermerkspolitik im Einvernehmen weiter zu harmonisieren.


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Antwort #24 - 04.10.2006 um 11:06:30
 
@abu
Zitat:
Darum ging es mir doch gar nicht. Es ging mir  darum, daß Du vorher ausgeführt hast, daß Deutschverheirate Ausländer wg. fehlender Rückkehrbereitschaft praktisch kein Besuchsvisum erhalten können. Und das ist Unsinn.

Ich würde es nicht als Unsinn sondern als Vermutung bezeichnen. Da ich nicht bei einer Auslandsvertretung arbeite, kann ich das logischerweise nicht wissen. Grundsätzlich würde ich aber vermuten (!), dass die Botschaft ein Besuchsvisum einem theoretisch Aufenthaltsberechtigten nur dann ausstellt, wenn ganz deutlich zu erkennen ist, dass wirklich nur ein Kurzbesuch (<90 Tage) geplant ist.
Da im vorliegenden Fall von einer "saisonalen" Dauer die Rede war, ist ein Besuchsvisum also sowieso kaum korrekt.

@thorsten
Zitat:
ob die Inländerdiskriminierung die Anwendung in dem Fall findet

Guten Tag! "Inländerdiskriminierung" ist kein Gesetz oder eine Verwaltungsvorschrift und kann deshalb niemals "Anwendung finden". Inländerdiskriminierung ist ein sich aus unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen ergebender Sachverhalt. In diesem Fall ergibt sich die Inländerdiskriminierung dadurch, dass ein nicht deutscher EU-Bürger in D auf das EU-Recht (in diesem Fall Freizügigkeit) berufen könnte, einem Deutschen dies aber nicht möglich ist, da er sich als Deutscher in D nicht auf das FreizügG berufen kann.

Und zu den "Grundrechten" eines EU-Bürgers gehört grundsätzlich die Freizügigkeit und damit unter anderem das Recht, mit seinen Ehepartner aus einem Drittstaat in jedem EU-Land zu leben. Zusätzlich ist geregelt, dass das notwendige Visum erleichtert erteilt wird (!), kostenfrei sein muss und es muss sogar bei Einreise erteilt werden (allerdings nicht "sofort"). Für einen Einheimischen in seinem eigenen Land gelten all diese Vergünstigen nicht, sondern die nationalen Regelungen, also haben wir eine "Inländerdiskriminierung".

BTW, es gibt noch etwas, das ganz stark dafür spricht, dass die Sternchen-Regelung wirklich nur für nicht-deutsche EU-ler gedacht ist.
Zitat:
[...] Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie

Verwandte in aufsteigender Linie sind in D nur dann berechtigt, wenn es sich um einen Elternteil handelt, der die Personensorge für einen minderjährigen ausübt (oder dies tun will).
Selbst ein eingebürgerter Deutscher (>18J) könnte seine Eltern (Drittstaat) nämlich nicht im Zuge der FZF nachholen. Ein in Deutschland lebendender nicht deutscher (freizügiger) EU-ler kann aber sogar die Eltern des Drittstaat-Ehepartners nachholen (FreizügG 2.2.7, 3.1 und 3.2.2), solange  alle Kosten übernommen werden.
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Antwort #25 - 04.10.2006 um 14:38:56
 
inge schrieb am 04.10.2006 um 11:06:30:
@thorsten
Guten Tag! "Inländerdiskriminierung" ist kein Gesetz oder eine Verwaltungsvorschrift und kann deshalb niemals "Anwendung finden".


Ok. Ich habe aber gemeint, ob Inländerdiskriminierung trifft zu Zwinkernd bzw. etsteht bzw. existiert. Und ich habe schon gesagt in Bezug auf ABU's Quelle, "1 Inländerdiskriminierung ensteht nur dann, wenn ein EU-Bürger  grenzüberschreitende Tätigkeit ausübt. "

inge schrieb am 04.10.2006 um 11:06:30:
...dass ein nicht deutscher EU-Bürger in D auf das EU-Recht (in diesem Fall Freizügigkeit) berufen könnte, einem Deutschen dies aber nicht möglich ist, da er sich als Deutscher in D nicht auf das FreizügG berufen kann.


Ich habe Ihren Link gefolgt, http://www.info4alien.de/gesetze/frzg.htm
Es wird am Anfang darauf hingewiesen, dass "Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)"
sich auf "Artikel 2 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz, BGBl. 2004 I, Seite 1950)."bezieht.  Zuwanderungsgesetz ist wohl ein nationales Gesetz, d.h. die in Bundesgebiet lebende Deutsche können wohl auf Zuwanderungsgesetz, Artikel 2 berufen, oder? Zwinkernd

inge schrieb am 04.10.2006 um 11:06:30:
BTW, es gibt noch etwas, das ganz stark dafür spricht, dass die Sternchen-Regelung wirklich nur für nicht-deutsche EU-ler gedacht ist.
Verwandte in aufsteigender Linie sind in D nur dann berechtigt, wenn es sich um einen Elternteil handelt, der die Personensorge für einen minderjährigen ausübt (oder dies tun will).
Selbst ein eingebürgerter Deutscher (>18J) könnte seine Eltern (Drittstaat) nämlich nicht im Zuge der FZF nachholen. Ein in Deutschland lebendender nicht deutscher (freizügiger) EU-ler kann aber sogar die Eltern des Drittstaat-Ehepartners nachholen (FreizügG 2.2.7, 3.1 und 3.2.2), solange  alle Kosten übernommen werden.


*-Regelung gibt es beim Antrag aufs s.g. Kurzbesuch-Schengen-Visum. Für FZF, wie Sie selbst schon gesagt haben, braucht man ein anderes Visum

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Antwort #26 - 04.10.2006 um 14:55:24
 
Mehr googlen, weniger denken ...
http://www.parlamentsspiegel.de/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument...
Der beschriebene Artikel 2 aus dem Gesetz über die Regelung bla bla ..
IST FreizügG/EU ! (S.1986)
Und du kannst hier rumtanzen, argumentieren oder whatever: Ein Deutscher in D kann sich nicht auf FreizügG berufen.
Du kannst da gerne anderer Meinung sein, aber die aktuelle Rechtslage und entpsrechende Urteile sprechen gegen dich. Es ist dir unbelassen das bis vor das BVerfG oder den EUGH zu bringen, aber vorher gehen wir der Einfachheit halber mal davon aus, dass es so funktioniert, wie's aktuell funktioniert:
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Antwort #27 - 04.10.2006 um 15:31:07
 
Thorsten schrieb am 04.10.2006 um 14:38:56:
"Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)"
sich auf "Artikel 2 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz, BGBl. 2004 I, Seite 1950)."bezieht.  Zuwanderungsgesetz ist wohl ein nationales Gesetz, d.h. die in Bundesgebiet lebende Deutsche können wohl auf Zuwanderungsgesetz, Artikel 2 berufen, oder? Zwinkernd




Sag mal, willst Du  ernsthaft behaupten , dass Du dich auf ein Gesetz berufen willst, welches für Nichtdeutsche erlassen wurde ?  Augenrollen hä?

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #28 - 04.10.2006 um 15:36:45
 
inge schrieb am 04.10.2006 um 14:55:24:
Mehr googlen, weniger denken ...
http://www.parlamentsspiegel.de/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument...
Der beschriebene Artikel 2 aus dem Gesetz über die Regelung bla bla ..
IST FreizügG/EU ! (S.1986)
Und du kannst hier rumtanzen, argumentieren oder whatever: Ein Deutscher in D kann sich nicht auf FreizügG berufen.
Du kannst da gerne anderer Meinung sein, aber die aktuelle Rechtslage und entpsrechende Urteile sprechen gegen dich. Es ist dir unbelassen das bis vor das BVerfG oder den EUGH zu bringen, aber vorher gehen wir der Einfachheit halber mal davon aus, dass es so funktioniert, wie's aktuell funktioniert:
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"Mehr googlen, weniger denken ...."

Es gibt weitere Fälle "Mehr googlen, Mehr denken ....", dadurch, dass man die mehr Infos bekommt. Es gibt noch ein Spruch "Wer lesen kann ist klar im Vorteil" Cool Ich habe doch gesagt,

"1 Inländerdiskriminierung ensteht nur dann, wenn ein EU-Bürger  grenzüberschreitende Tätigkeit ausübt. " Daher die Regelung
"D in D = D
D in NL = EU
NL in D = EU
NL in NL = NL"
bezieht sich auf diejenige, die grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben. Nicht mehr und nicht weniger.

" 2 *-Regelung gibt es beim Antrag aufs s.g. Kurzbesuch-Schengen-Visum. Für FZF, wie Sie selbst schon gesagt haben, braucht man ein anderes Visum"

Sie haben aber 1 udn 2 schlicht ignoriert. Lippen versiegelt

Apropos: Ich habe Fehler gemacht, als ich Zuwanderunggesetz als Argument genannt habe. 'Ttschuldigung Griesgrämig
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Antwort #29 - 04.10.2006 um 15:37:55
 
Zitat:
Sag mal, willst Du  ernsthaft behaupten , dass Du dich auf ein Gesetz berufen willst, welches für Nichtdeutsche erlassen wurde ?  Augenrollen hä?

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Sie haben Recht. Ich habe Fehler gemacht.
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