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Trennung und Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 3.044 mal)
paci
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Trennung und Niederlassungserlaubnis
25.09.2006 um 02:32:23
 
Ich bin Deutsche und habe im Mai 2002 aus Liebe einen albanischen Mazedonier geheiratet. Im April 05 hat er den Antrag auf Niederlassungserlaubnis geselt, bisher aber noch nichts wieder von der Ab gehört, habe auch noch nciht weiter nachgefaßt. Er ist selbstständig, ich bin Beamtin. im September 04 wurde unsere gemeinsame Tochter geboren. Da sich sein Verhalten mir gegenüber seit der Geburt der Tochter gravierend geändert hat und er jeden übrigen Cent zu seiner ErstFamilie nach Mazedonien schickt, wir seit Wochen nicht mehr miteinander sprechen war ich beim Anwalt wegen der Scheidung, wäre insoweit kein Problem, wenn er einverstanden ist, da ich damals einen Ehevertrag gemacht habe, aber was ist mit seiner Aufenthaltserlaubnis? Im April 05 hat er sein Aufeinhaltsrecht wegen der Bearbeitung der Niederlassungserlaubnis bis 07 verlängert bekommen,bekommt er trotz Trennung- ich möchte, daß das Trennungsjahr im August 05 beginnt-die Niederlassungserlaubnis? Vielen Dank im voraus für Eure Antworten
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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 25.09.2006 um 08:05:20
 
er kann eine NE gem. § 9 AufenthG bekommen, wenn er die dort genannten voraussetzungen erfüllt
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paci
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.09.2006 um 22:50:22
 
Vielen Dank für die Antwort, aber ich dachte immer, wenn ein Ausländer mit einer Deutschen verheiratet ist, erhält er nach zwei Jahren immer die NE, das scheint ja wohl doch nicht so zu sein oder?
Also bekommt er im Fall der Trennung, das Trennungsjahr ab August 05 gerechnet, keine NE, er ist selbständig und zahltkeine Pflichtbeiträge zu RV, weil wie gesagt das ganze übrige Geld nahc Mazedonien geht.

nochmal svielen Dank für die Antwort
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 27.09.2006 um 23:37:29
 
Hoi,
nein, die NE gibt es frühestens nach drei Jahren, wenn
die eheliche Lebensgemeinschaft weiter besteht (siehe
§ 28 AufenthG ).
Nach zwei Jahre Ehe und Trennung besteht ein eigen-
ständiges Aufenthaltsrecht, siehe auch in der FAQ und
im § 31 AufenthG .
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« Zuletzt geändert: 28.09.2006 um 07:08:39 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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paci
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 28.09.2006 um 11:20:56
 
Nochmals vielen Dank für die kompetente Antwort.
Um meinem Noch Ehemann die Möglichkeit zu geben die Niederlassungserlaubnis zu erlangen, sollte ich also mit der Scheidung bis mindestens Juni 07 warten, dann ist er 5 Jahre hier mit Aufenthaltstitel, (Heirat in 05/2002).Stimmt das so?
Kann das Trennungsjahr dann schon ab 06/2006 laufen, oder sollte das TRennungsjahr erst nach der Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu laufen beginnen?

Sollte das Trennungsjahr ab 08/2005 laufen, wären wir knapp drei Jahre verheiratet, wir könnten so meine Anwältin im November 06 geschieden werden,
aber so wie ich das hier jetzt alles lese, bekommt er dann nur noch einen normalen Aufenthaltstitel.

Das Schreiben der Anwältin liegt schon im Briefkasten für ihn, ich werde es ihm Morgen geben, mal sehen was er sagt.

Mein Ziel ist eine einvernehmliche Scheidung, er soll weiter hierbleiben dürfen, um zu arbeiten, damit seine ERstfamilie in Mazedonien sich mit dem goldenen Klopapier beschäftigen kann, wofür er ja das Geld schickt.
Ich für meinen Teil will nichts von ihm , kann für mich und meinen Tochter alleine sorgen, will aber im Gegenzug - trotz Ehevertrag- nicht irgendwann zum Zeitpunkt X, wenn er nicht mehr arbeiten kann und er sein gutes Geld in Mazedonien angelegt hat, für ihn aufkommen müssen.
Irgenwann reicht es eben, .....
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inge
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Antwort #5 - 28.09.2006 um 11:39:58
 
Beamtin + unrichtige Angaben zur Erschleichung eines Aufenthaltstitels auf den kein Anspruch besteht = eine supertolle Idee!

(und wer Ironie findet darf sie behalten)

Die eheliche Lebensgemeinschaft ist offensichtlich BEENDET und das Trennungsjahr beginnt JETZT. Was heißt, dass sie ABH über diesen Sachverhalt zu INFORMIEREN ist, da die Gründe für Erteilung nicht mehr vorliegen. Was auch immer mit seinem Aufenthalt hier wird ... ist SEIN PROBLEM.
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Antwort #6 - 28.09.2006 um 11:40:54
 
BTW, er hat ein deutsches Kind, also kann er seinen Aufenthalt eh daran festmachen.
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paci
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 28.09.2006 um 12:22:16
 
Danke Inge, hast Recht mit dem hier und jetzt, auch in Bezug auf die Beamtenstellung, was meinst damit, daß er das Bleiberecht an dem deutschen Kind festmachen könnte? Meinst Du § 28 Abs 1 Nr 3 wegen der Personensorge??für das Kind, Sorgerecht für Kind verbleibt  laut Ehevertrag bei mir.
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Antwort #8 - 28.09.2006 um 12:33:09
 
paci schrieb am 28.09.2006 um 12:22:16:
Danke Inge, hast Recht mit dem hier und jetzt, auch in Bezug auf die Beamtenstellung, was meinst damit, daß er das Bleiberecht an dem deutschen Kind festmachen könnte? Meinst Du § 28 Abs 1 Nr 3 wegen der Personensorge??für das Kind, Sorgerecht für Kind verbleibt  laut Ehevertrag bei mir.



Jow er meinte den § 28 Abs. 1 Ziffer 3 AufenthG.

Und das gemeinsame Sorgerecht wird (so das deutsche Scheidungsrecht) vom FamGericht entschieden, daran ändert der Ehevertrag nichts. Die gemeinsame Personensorge ist seit dem 01.07.1998 die Regel, der Richter müßte eine Abweichung hiervon schon mit Gründen die das Kindeswohl erfordert begründen.

Falls das nicht gelingt, tritt die gesetzliche Folge = gemeinsame Personensorge ein .


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #9 - 29.09.2006 um 08:05:24
 
er hat ein eigenständiges aufenthaltsrecht und ein deutsches kind
was soll ihm da passieren ? nix
denn, wie du schreibst, ist er erwerbstätig

er kann die NE beantragen und wird wohl auch die voraussetzungen gem. § 9 AufenthG erfüllen

nichts desto trotz solltest du die trennung bei der ABH und/oder Bürgerbüro melden
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ronny
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Antwort #10 - 29.09.2006 um 08:17:20
 
Zitat:
Heirat in 05/2002


Zitat:
er kann die NE beantragen und wird wohl auch die voraussetzungen gem. § 9 AufenthG erfüllen


Derzeit mal vorsichtig Zweifel anmeld Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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