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Aufenthaltsgenehmigung bei Schwangerschaft?Wie fan (Gelesen: 4.374 mal)
DennisHH
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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14.08.2006 um 10:33:31
 
Hallo aus Hamburg
Folgender Fall:
Meine Freundin kommt aus Polen.Sie arbeitet momentan wieder in Deutschland seit ca.6Monaten als Schausteller.
Sie befindet sich im vierten Monat.
Was kann/muss ich tun, damit das Kind ohne eventuelle Behördenprobleme aufwächst?Ich werde Sie demnächst bei mir anmelden wegen Meldebstätigung.
Ich habe gehört ich muss auch zu einem Amt gehen und mich zur Vaterschaft bekennen was ich selbstverständlich tun werde.
Stimmt es das wenn das Kind in Deutschland zur Welt kommt meine Freundin "automatisch" eine Aufenthaltsgenehmigung für 18 Jahre bekommt(Daddy ist deutsch)?
Ich brauche alles an Infos was ich bekommen kann, denn das Thema scheint mir sehr kompliziert zu sein.
Ich habe schon im Internet geguckt aber daraus werde ich nicht ausreichend schlau.
Also, lange rede kurzer Sinn : Was würdet Ihr an meiner Stelle als erstes tun etc.?
Danke schon jetzt für hilfreiche statements...
Gruss Dennis
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Ghalbi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 14.08.2006 um 11:30:27
 
Hallo Dennis,

wie ist deine Freundin krankenversichert?

Viele Grüße
Ghalbi
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DennisHH
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Antwort #2 - 14.08.2006 um 11:41:46
 
noch ist sie versichert über Ihren Arbeitgeber bei AOK....reicht Dir das als Antwort?
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Ghalbi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 14.08.2006 um 11:57:08
 
Hallo Dennis,

ja und ist sie dann auch weiterversichert? Hat deine Freundin Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Denn ein Aufenthalt hier in Deutschland ist immer an eine gültige Krankenversicherung geknüpft.

Viele Grüße
Ghalbi
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DennisHH
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Antwort #4 - 14.08.2006 um 12:01:44
 
Freitag haben wir den Jugendamttermin mit dolmetscher etc.
So, der erste Schritt ist also gemacht....
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DennisHH
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #5 - 14.08.2006 um 12:02:33
 
Was kann ich tun um Sie weiterzuversichern?
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Saxonicus
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Antwort #6 - 14.08.2006 um 12:08:27
 
DennisHH schrieb am 14.08.2006 um 12:02:33:
Was kann ich tun um Sie weiterzuversichern?



Du hast doch geschrieben, daß sie bei der AOK versichert ist. Die Versicherung endet doch nicht wenn sie ein Kind bekommt.
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Sondra
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Antwort #7 - 14.08.2006 um 12:19:04
 
DennisHH schrieb am 14.08.2006 um 10:33:31:
Ich habe gehört ich muss auch zu einem Amt gehen und mich zur Vaterschaft bekennen ... *
Stimmt es das wenn das Kind in Deutschland zur Welt kommt meine Freundin "automatisch" eine Aufenthaltsgenehmigung für 18 Jahre bekommt(Daddy ist deutsch)? **

* Zuständig für Vaterschaftsanerkennungen  ist das Jugendamt (anklicken, Link). Vaterschaftsanerkennung kann vor Geburt erfolgen, Rechtswirkungen entfaltet sie erst nach der Geburt - wenn das Kind lebt (sorry, klingt makaber, aber es ist so)
Zitat:
In Fällen der Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen erwirbt
das Kind bereits mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2
StAG), so dass dann regelmäßig kein Nachzug eines minderjährigen ausländischen Kindes vorliegt.

dadurch ist das Kind berechtigt in D zu leben und
** Als Mutter eines deutschen Kindes bekommt deine Freundin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Aufenthaltsgesetz als Zitat:
3.        Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
Genauer erläutert   Zitat:
Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch hingegen nur, wenn ihm das Personensorgerecht für das deutsche Kind zusteht und er auf Grund dessen beabsichtigt, die Personensorge auszuüben.

Meistens wird diese Aufenthaltserlaubnis ohne Befristung erteilt (zumindest habe ich es immer so gesehen). In diesem Fall wird die Mutter ähnlich behandelt wie alle hier "Ansässigen und Berechtigten" - inklusive Krankenversicherung, etc. pp. - wenn nicht aus eigenen Mitteln oder über Arbeitgeber), dann über ARGE. Allerdings erreicht sie den Status "Niederlassungserlaubnis" nicht, wenn sie sich + Kind nicht aus eigenen (oder aus deinen) Mitteln unterhalten kann, sondern auf ALG II angewiesen ist.

Smiley Sondra
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Ghalbi
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Antwort #8 - 14.08.2006 um 12:28:26
 
Zitat:
Was kann ich tun um Sie weiterzuversichern?


Ich würde mich auf jeden Fall bei der AOK befragen, wie es mit der Weiterversicherung aussieht.

Viele Grüße
Ghalbi
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DennisHH
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Antwort #9 - 14.08.2006 um 12:28:40
 
Mit der Arbeit gibt es aber ein Problem:
Ich weiss nicht was der Chef macht, wenn er erfährt das sie schwanger ist.
Sie arbeitet 7 tage die woche 14/15 Stunden am tag(ich werde verrückt wenn ich  daran denke).
Wenn Sie gekündigt wird sagt SIe sie bekommt keine neue Arbeit wegen Arbeitserlaubnis.

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Sondra
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Antwort #10 - 14.08.2006 um 12:30:37
 
DennisHH schrieb am 14.08.2006 um 10:33:31:
Was kann/muss ich tun, damit das Kind ohne eventuelle Behördenprobleme aufwächst?Ich werde Sie demnächst bei mir anmelden wegen Meldebstätigung.

' Tschuldigung - eigentlich ist deine Freundin Neu-EU-Mitglied. Damit gelten für sie zunächst die §§ des Freizügigkeitsgesetzes. Dadurch ist sie nur in ihrem Recht auf Arbeitsaufnahme etwas eingeschränkt. Ansonsten kann sie sich, in so fern sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und Existenzmittel verfügt (damit kannst du helfen) hier auch als z.B. "Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte" (§ 4) aufhalten.

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Antwort #11 - 14.08.2006 um 13:08:29
 
Ghalbi schrieb am 14.08.2006 um 11:57:08:
Denn ein Aufenthalt hier in Deutschland ist immer an eine gültige Krankenversicherung geknüpft.

Unsinn.

Erwerbstätige EU-Bürger brauchen keine KV nachzuweisen und das Aufenthaltsrecht von ausländischem Ehegatten/Kindern/Eltern von Deutschen besteht auch unabhängig vom Vorliegen einer KV.

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Antwort #12 - 14.08.2006 um 13:21:50
 
Frage:
Was kann ich beantragen, wenn meine Freundin gekündigt wird?
Sie wird nicht weiter versichert sein...
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Sondra
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Antwort #13 - 14.08.2006 um 13:22:50
 
DennisHH schrieb am 14.08.2006 um 12:28:40:
Mit der Arbeit gibt es aber ein Problem:
Wenn Sie gekündigt wird sagt SIe sie bekommt keine neue Arbeit wegen Arbeitserlaubnis.

Es kommt dabei auch auf ihre bisherigen "Arbeitsgeschichte" in D an
Zitat:
Arbeitnehmer aus EU-Staaten und aus EWR-Staaten
Die deutschen Arbeitnehmern zustehenden Rechte gelten ebenso für Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und deren Familienangehörige. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wird Staatsangehörigen aus diesen Ländern ebenfalls volle Freizügigkeit eingeräumt.
Ausnahme:
Für Staatsangehörige der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen mittel- und osteuropäischen Staaten gelten für einen Zeitraum von maximal sieben Jahren Übergangsfristen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit und in Teilbereichen der Dienstleistungsfreiheit. Arbeitnehmer aus diesen Staaten genießen daher vorerst keine volle Freizügigkeit in Deutschland, sondern dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben.
Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht.
Eine Arbeitserlaubnis-EU kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn
•      sich durch die Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben,
•      bevorrechtigte, insb. deutsche Arbeitnehmer, für die Beschäftigung nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und
•      der Ausländer nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Eine Arbeitserlaubnis-EU darf für eine Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist.
Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU besteht, wenn ein Arbeitnehmer aus einem Beitrittstaat am 1. Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 12 Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen war.


Sondra
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Antwort #14 - 14.08.2006 um 13:38:29
 
DennisHH schrieb am 14.08.2006 um 12:28:40:
Ich weiss nicht was der Chef macht, wenn er erfährt das sie schwanger ist.
...
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DennisHH schrieb am 14.08.2006 um 13:21:50:
Frage:
Was kann ich beantragen, wenn meine Freundin gekündigt wird?


Vgl. § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz:
Zitat:
§ 9 Kündigungsverbot
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; ...


Abu
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