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Schwanger und Bleiberecht (Gelesen: 1.265 mal)
Germanlady
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Beiträge: 1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Schwanger und Bleiberecht
26.08.2006 um 14:29:47
 
Hallo an Alle,
habe folgendes Problem:Ich bin Deutsche und mit einem Ausländer seit einem dreiviertel Jahr verheiratet.Jetzt bin ich im 3. Monat schwanger und mein Mann zeigt wenig bis  gar kein Interesse an Familienleben und Alltag.
Ich muß mich um alle Belange von A-Z alleine kümmern und Fürsorge seinerseits ist fast gar nicht mehr vorhanden.
Ich habe ein bischen den Verdacht das mit der Schwangerschaft seine Plicht getan ist und er sein Leben jetzt planen kann wie er es ich vorstellt ohne mich mit ein zu beziehen.
Jetzt meine Frage:Hat mein Mann bei einer Trennung durch das Kind ein Bleiberecht in Deutschland?
Bitte um Antwort, es ist sehr wichtig für mich zu wissen.
Vielen Dank im Voraus
Germanlady weinend
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Malo
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Beiträge: 86
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Schwanger und Bleiberecht
Antwort #1 - 26.08.2006 um 14:47:53
 
Wie du an meinem Bezug zum Thema sehen kannst, bin ich keine Fachfrau, aber aus meiner laienhaften Einschätzung der Situation herraus, würde ich sagen, ihr seit verheiratet und selbst bei einer Trennung würde das Kind noch vor Ablauf des Trennungsjahres geboren und ist somit rechtlich ein eheliches Kind. Daraus folgt gemeinhin gemeinsames Sorgerecht. Du schreibst du seist Deutsche, also ist Euer Kind wohl auch Deutsch und somit könnte er wohl ein Bleiberecht mit der Begründung der Personensorge für ein deutsches Kind bekommen.
In wie weit er dafür nachweisen muss, dass er diese auch wirklich ausübt, hängt wohl von Einschätzungen der ABH ab.

Korrigiert mich, wenn ich irre!
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albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.08.2006 um 15:20:15
 
Einen Zwang zur Teilung der elterlichen Sorge gibt es nicht.
Wenn schon jetzt ersichtlich ist, dass ihn "Familiensachen" nicht interessieren,
wird sich das m.E. auch zukünftig nicht  zum Positiven hin verändern.

Heute wird bei geteilter Sorge vermehrt geprüft, ob diese Sorge auch ausgeübt wird, (insbesondere durch das Jugendamt, das die entsprechenden Erkenntnisse an die ABH weitergibt.)
d.h., sich der Vater auch um das Kind und seine Mutter kümmert.
Eine reine Begegnungsgemeinschaft, z.B. mit dem Kind, reicht nicht, ein Aufenthaltsrecht zu begründen.


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