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Heirat mit Bulgarin/Ausländerbehörde (Gelesen: 4.450 mal)
tom197205
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10.08.2006 um 00:28:01
 
Hallo, ich bin Deutscher. Habe meine Verlobte (Bulgarin) letzte Woche in ihrer Heimat geheiratet. Heiratsurkunde ist übersetzt und mit der Apostille beglaubigt.

Für sie war es die erste Heirat, für mich auch.Sie hat keine Kinder, ich ebenfalls nicht.

Am Montag geht sie zur Deutschen Botschaft in Sofia und beantragt das Visum.
Nachdem ich von Bulgarien zurück nach Deutschland kam, hab ich mich gleich bei únserer Ausländerbehörde gemeldet und mal nachgefragt was ich alles brauche.
Unteranderem brauch ich die Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate.

Was ist wenn ich die letzten drei Monate nicht Vollzeit gearbeitet habe, sondern nur eine 100 Stundenvertrag im Monat zur Zeit habe? Da springt ja nicht soviel Geld raus wie bei einer 40St. Vollzeitbeschäftigung.
Fragen die dann extra nach wieviel ich zum Beispiel Miete bezahle, weil ich ja nicht Vollzeit beschäftigt war in den letzten 3 Monaten?

Habe hier irgendwo gelesen das die bei der Prüfung nur näher nachforschen wenn die Frau noch Kinder mit in die BRD mitbringen will.

Also muss ich mir jetzt Gedanken machen oder hab ich mir bis jetzt umsonst schon zuviele Gedanken gemacht?

Also wiegesagt, ich habe keine KInder, sie ebenfalls nicht. Staatliche Leistungen beziehe ich ebenfalls nicht.

Gruss Tom

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Sondra
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Antwort #1 - 10.08.2006 um 07:18:08
 
tom197205 schrieb am 10.08.2006 um 00:28:01:
Hallo, ich bin Deutscher.

Damit richtet sich euere Familienzusammenführung nach § 28 Absatz 1 Punkt 1 Aufenthaltsgesetz. Das heißt also
Zitat:
Zu § 28 Familiennachzug zu Deutschen
28.1 Voraussetzungen der erstmaligen Erteilung
28.1.1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) des nachziehenden Ausländers zu fordern ist ...
28.1.2 Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 kommt es nicht darauf an, ob die Ehe in Deutschland oder im Ausland geschlossen wurde.

Deine Ausländerbehörde scheint übergenau zu sein - man braucht keine Verdienstbescheinigung und Mietvertrag von dir, weil wenn
Zitat:
... eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nicht vorliegt oder Obdachlosigkeit droht, ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst nur für ein Jahr zu erteilen.

aber sie ist zu erteilen.
Mach dir nicht so viele Gedanken.

Alles Gute  Smiley Sondra
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Abu
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Antwort #2 - 10.08.2006 um 09:45:56
 
tom197205 schrieb am 10.08.2006 um 00:28:01:
Am Montag geht sie zur Deutschen Botschaft in Sofia und beantragt das Visum.

Eigentlich braucht Sie kein FzF-Visum zu beantragen, sondern kann visumsfrei nach D einreisen und die AE unmittlebar bei der ABH beantragen. Rechtsgrundlage: § 39 Nr. 3 AufenthV:
Zitat:
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
...
3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält ..., sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind,
...


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tom197205
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Antwort #3 - 10.08.2006 um 12:01:45
 
111111111111111111aHi Abu,

das meine Frau visumfrei nach Deutschland einreisen kann hat ich hier in einem alten Thread den ich mal eröffnet hatte schonmal gesagt bekommen.
Daraufhin hatte ich auchmal nachgefragt bei unserer Ausländerbehörde (bei der deutschen Botschaft auch), und beide Behörden sagten mir das sie das Von Sofia aus beantragen muss.
Auch wie ich gestern bei der Ausländerbehörde war, sagte die Dame mir das dieser Antrag nur von Bulgarien aus zu machen ist.
Wie kann ich denen denn verklickern das es doch geht? Ärgerlich

In der Gemeinde zB wo wir geheiratet haben, da meinte die Standesbeamte das wenn der Reisepass fertig wäre, sie einfach die beglaubigte und übersetze Heiratsurkunde nimmt, und nach Deutschland einreist. Und den Reisepass müsste sie heute, spätestens morgen bekommen. Sie hat ihn in nem Dreitageverfahren angefordert.

Meine Frau hat da daraufhin nochma in Sofia auf der Botschaft angerufen. Da war grad ne ne ziemlich unfreundliche Frau dran, und die meinte auch "Reisepass abwarten, Heiratsurkunde schnappen, und ab nach Deutschland".

Und nen Tag später waren wir dann ja eh in Sofia, weilmein Flieger ging von dort, und da waren wir nochmal kurz bei der Botschaft. Da sind gegenüber diese kleine Strassenbüros die die Anträge erledigen. Da haben wir mit der FRau gesprochen die damals schon das Aupairvisum von meiner Frau erledigt hatte. Und die meinte auch, das es nur mit nem Antrag über die deutsche Botschaft geht.


@Sondra
Glaube das mit dem Mietvertrag hast du vielleicht verkehrt verstanden. Den hat die Ausländerbehörde nicht verlangt
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Abu
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Antwort #4 - 10.08.2006 um 12:14:50
 
tom197205 schrieb am 10.08.2006 um 12:01:45:
das meine Frau visumfrei nach Deutschland einreisen kann hat ich hier in einem alten Thread den ich mal eröffnet hatte schonmal gesagt bekommen.
Daraufhin hatte ich auchmal nachgefragt bei unserer Ausländerbehörde (bei der deutschen Botschaft auch), und beide Behörden sagten mir das sie das Von Sofia aus beantragen muss.
Auch wie ich gestern bei der Ausländerbehörde war, sagte die Dame mir das dieser Antrag nur von Bulgarien aus zu machen ist.
Wie kann ich denen denn verklickern das es doch geht? Ärgerlich
§ 39 Nr. 3 AufenthV ausdrucken und dem zuständigen Mitarbeiter vorlegen.
Er/sie kann auch gerne hier im Forum nachfragen.  grin

Zitat:
Da sind gegenüber diese kleine Strassenbüros die die Anträge erledigen. Da haben wir mit der FRau gesprochen die damals schon das Aupairvisum von meiner Frau erledigt hatte. Und die meinte auch, das es nur mit nem Antrag über die deutsche Botschaft geht.
Na ja. kann schon sein, daß so ein Visaservice diese Regelung ncicht kennt, zumal es die auch erst seit Anfang 2005 gibt.  Außerdem ist die FzF-Visumsvariante rein geschäftsmäßg auch die bessere Variante für die Dame  Zwinkernd...

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tom197205
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Antwort #5 - 10.08.2006 um 22:08:15
 
Zitat:
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn...

3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind,


Versteh das Amtsdeutsch zwar nicht, aber ich geh morgen mal hin damit.
Welcher Satz davon bezieht sich denn genau auf meine Situation? (nur wenn die Dame mich fragt, weil ich hätte dann keine Ahnung wie ich mit diesem Paragraph argumentiern sollte Lippen versiegelt)

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Antwort #6 - 10.08.2006 um 23:31:51
 
tom197205 schrieb am 10.08.2006 um 22:08:15:
Versteh das Amtsdeutsch zwar nicht, aber ich geh morgen mal hin damit.
Welcher Satz davon bezieht sich denn genau auf meine Situation? (nur wenn die Dame mich fragt, weil ich hätte dann keine Ahnung wie ich mit diesem Paragraph argumentiern sollte Lippen versiegelt)



Hoi,

ok, dann mal langsam. Sie ist aus einem Staat, der in
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 steht (sh.
bisherige Postings). Damit kann sie die Aufenthaltser-
laubnis auch nach einer visumsfreien Einreise beantragen.

Mehr steht da nicht drin Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #7 - 10.08.2006 um 23:57:02
 
Danke Mick, für die Amtsdeutschübersetzung Zwinkernd

Meine Frau ist Ende Juni nach Beendigung ihres Aupairjahres aus der BRD abgereist.Müsste sie jetzt nich noch die Dreimonatsfrist einhalten?
Weil wenn man visumfrei einreist müsste sie sich ja daran halten oder?


Gruss Tom (heute etwas nervend Lippen versiegelt)
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Antwort #8 - 11.08.2006 um 00:16:14
 
tom197205 schrieb am 10.08.2006 um 23:57:02:
Müsste sie jetzt nich noch die Dreimonatsfrist einhalten?
Weil wenn man visumfrei einreist müsste sie sich ja daran halten oder?

NEIN, denn sie hat ja nun einen Rechtsanspruch auf AE durch
dich als dt. Ehemann.

Mein Freund Mick würde sagen: so einfach is Tennis
  Cool
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Antwort #9 - 11.08.2006 um 10:05:44
 
tom197205 schrieb am 10.08.2006 um 23:57:02:
Müsste sie jetzt nich noch die Dreimonatsfrist einhalten?

fons schrieb am 11.08.2006 um 00:16:14:
NEIN, denn sie hat ja nun einen Rechtsanspruch auf AE durch
dich als dt. Ehemann.

Da der Begriff "Dreimonatsfrist" verwendet wurde, zur Sicherheit eine Klärstellung: Es gibt keine Regel, daß bei einem visumsfreien Aufenthalt nach Ausreise aus Schengen drei Monate nicht wieder eingereist werden darf. Das wäre nur dann richtig, wenn der visumsfreie Aufenthalt volle drei Monate gedauert hätte.

Was die Einhaltung angeht:
Fons, abweichend von Dir bin ich der Meinung, daß die Schengen-Regeln eingehalten werden müssen. Sonst wäre der Aufenthalt nicht rechtmäßíg und man könnte sich nicht auf § 39 AufenthV berufen.

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Antwort #10 - 11.08.2006 um 11:01:34
 
Zitat:
Was die Einhaltung angeht:
Fons, abweichend von Dir bin ich der Meinung, daß die Schengen-Regeln eingehalten werden müssen. Sonst wäre der Aufenthalt nicht rechtmäßíg und man könnte sich nicht auf § 39 AufenthV berufen.


@Abu
Das heisst auf deutsch das meine Frau jetzt also doch die drei Monate einhalten muss?

Gruss Tom
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Antwort #11 - 11.08.2006 um 11:15:06
 
tom197205 schrieb am 11.08.2006 um 11:01:34:
@Abu
Das heisst auf deutsch das meine Frau jetzt also doch die drei Monate einhalten muss?

Gruss Tom


Hoi,
nein, sie war ja nicht zu Besuch hier, sondern im Rahmen
Aupair. Die Regelung max. 90 Tage/Halbjahr gilt für Be-
suchsaufenthalte.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #12 - 11.08.2006 um 13:54:09
 
Mick schrieb am 11.08.2006 um 11:15:06:
Hoi,
nein, sie war ja nicht zu Besuch hier, sondern im Rahmen
Aupair. Die Regelung max. 90 Tage/Halbjahr gilt für Be-
suchsaufenthalte.

Wenn der letzte Aufenthalt tatsächlich der als Au-pair mit entsprechenden Visum war, stimmt das natürlich...

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Antwort #13 - 11.08.2006 um 14:02:14
 
Abu schrieb am 11.08.2006 um 13:54:09:
Wenn der letzte Aufenthalt tatsächlich der als Au-pair mit entsprechenden Visum war, stimmt das natürlich...

Abu


Hoi,
steht so in der Antwort #7
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #14 - 11.08.2006 um 14:18:58
 
Mick schrieb am 11.08.2006 um 14:02:14:
Hoi,
steht so in der Antwort #7

Ooops, habe ich übersehen... Smiley

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