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Gültigkeit Visum bei FZF (Gelesen: 2.504 mal)
Gerechtigkeit
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08.08.2006 um 07:14:21
 
Ich habe mittlerweile von verschiedenen gehört dass die Länge unterschiedlich ist, es fängt bei 1 Jahr an geht über 2 und dann sogar 3 Jahre. Wovon hängt es ab wielange ein Visum gültig ist?

LG Gerechtigkeit
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ronny
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Antwort #1 - 08.08.2006 um 07:18:54
 
Gerechtigkeit schrieb am 08.08.2006 um 07:14:21:
Ich habe mittlerweile von verschiedenen gehört dass die Länge unterschiedlich ist, es fängt bei 1 Jahr an geht über 2 und dann sogar 3 Jahre. Wovon hängt es ab wielange ein Visum gültig ist?



Du meinst sicher die AE nachdem zur Familienzusammenführung eingereist wurde ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Gerechtigkeit
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Antwort #2 - 08.08.2006 um 07:55:36
 
genau die AE meine ich natürlich  Smiley
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ronny
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Antwort #3 - 08.08.2006 um 08:23:53
 
Hallo,

dacht ich es mir Zwinkernd

Es gibt keine Vorschrift, die eine bestimmte Dauer der Erteilung einer erstmaligen AE wegen einer Familienzusammenführung vorschreibt. Das steht im Ermessen der jeweiligen ABH für welchen Zeitraum sie erteilt.

Falls Anhaltspunkte für nicht ausreichend gesicherten Lebensunterhalt oder eine u.U. nicht ernsthaft genug vorgetragene Absicht, die eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen,  vorliegen, kann durchaus auch ein kürzerer Zeitraum in Betracht kommen .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Abu
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Antwort #4 - 08.08.2006 um 09:17:48
 
Lt. der Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG Nr. 28.1.7 ist eine AE zum Zwecke der Fzf zu Deutschen bei der Erteilung in der Regel auf drei Jahre zu befristen. Eine Befristung auf nur 1 Jahr soll z. B. bei Verdacht auf eine  Scheinehe erfolgen.

Abu  
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Zeppelin
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Antwort #5 - 08.08.2006 um 09:42:58
 
ronny schrieb am 08.08.2006 um 08:23:53:
Hallo,

dacht ich es mir Zwinkernd

Es gibt keine Vorschrift, die eine bestimmte Dauer der Erteilung einer erstmaligen AE wegen einer Familienzusammenführung vorschreibt. Das steht im Ermessen der jeweiligen ABH für welchen Zeitraum sie erteilt.

Falls Anhaltspunkte für nicht ausreichend gesicherten Lebensunterhalt oder eine u.U. nicht ernsthaft genug vorgetragene Absicht, die eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen,  vorliegen, kann durchaus auch ein kürzerer Zeitraum in Betracht kommen .

Grüße
Ronny Zwinkernd

Ist das möglicherweise auf Länderebene (oder noch weiter unten) durch verwaltungsinterne Anweisungen der Innenbehörden geregelt?
Hintergrund der Frage: Bereits als meine heutige Gattin und ich erstmals das Standesamt aufgesucht haben, um uns den Ablauf zur Heirat und anschließender AE-Erteilung erklären zu lassen, hieß es schon, dass die AE (angesichts der Staatsangehörigkeit meiner Gattin) zunächst für 3 Jahre erteilt würde. So war's dann auch - aber wohlgemerkt die Aussage kam schon vom Standesamt und nicht erst von der ABH. Dabei war dann die Rede davon, dass Leuten aus bestimmten Staaten sofort eine - vorerst - 3-jährige AE erteilt wird.
Das klang für mich so wie eine Art Ranking-List.

Gruß,
Zeppelin
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zzzmick
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Antwort #6 - 08.08.2006 um 13:01:54
 
>>>Das klang für mich so wie eine Art Ranking-List. <<<

Ganz klar ist das so; auch in anderen Bereichen, ohne Zweifel gelten ganz andere Regeln für z.Bsp. Frauen aus Osteuropa im Vergleich zu Amerikanischen...
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ronny
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Antwort #7 - 08.08.2006 um 13:07:54
 
Zitat:
Das klang für mich so wie eine Art Ranking-List.


Die es aber nicht gibt Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 08.08.2006 um 13:49:14
 
ronny schrieb am 08.08.2006 um 13:07:54:
Die es aber nicht gibt Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

Hä hä; selten so gelacht.
Du meinst wohl, es gibt sie nicht in offizieller Form?

Grüße,
Zeppelin
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Antwort #9 - 08.08.2006 um 13:55:16
 
zzzmick schrieb am 08.08.2006 um 13:01:54:
>>>Das klang für mich so wie eine Art Ranking-List. <<<

Ganz klar ist das so; auch in anderen Bereichen, ohne Zweifel gelten ganz andere Regeln für z.Bsp. Frauen aus Osteuropa im Vergleich zu Amerikanischen...


Ich denke, es geht eher um den sozialen (respektive materiellen) Status.

Habe mich schon oft gefragt, wie unsere Ämter reagiert hätten, wenn meine Frau z.B. israelische, canadische oder eben US-Staatsbürgerin wäre.
Aber auch eine wohlhabende russische Pelzhändlerin kann in Baden-Baden gern ihr Geld ausgeben. ...
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ronny
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Antwort #10 - 08.08.2006 um 14:04:12
 
Zitat:
Du meinst wohl, es gibt sie nicht in offizieller Form?


Schenau und im vollen Ernst .

Wo sollte etwas derartiges (IMHO auch verfassungswidriges) denn veröffentlicht sein ?
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Mick
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Antwort #11 - 08.08.2006 um 14:13:07
 
zzzmick schrieb am 08.08.2006 um 13:01:54:
Ganz klar ist das so; auch in anderen Bereichen, ohne Zweifel gelten ganz andere Regeln für z.Bsp. Frauen aus Osteuropa im Vergleich zu Amerikanischen...


Hoi,
schonmal drüber nachgedacht, dass der Eindruck deshalb
entstehen kann, weil der Anteil nachziehender Ehefrauen
aus Ost-Europa deutlich höher ist?
Es gibt keine Liste.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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