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Künstlervisum (Gelesen: 4.613 mal)
Kirjuscha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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05.08.2006 um 23:49:12
 
Welche Möglichkeiten gibt es, als freischaffender Musiker ein Visum zu bekommen? Ich bin Cellist. Während meines Studiums haben meine Kollegen und ich eine Ensemble gegründet, die mittlerweile ganz erfolgreich wurde und wir verdienen damit unser Geld, haben also relativ viele Auftritte. Wir werden durch einige Musikagenturen vermittelt, in Deutschland, Frankreich und USA, möchten aber gerne in Deutschland bleiben. Ich würde jedem sehr dankbar, der mir etwas Auskunft über diese Frage geben könnte!

LG,
Kirill
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Sondra
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Antwort #1 - 07.08.2006 um 11:27:16
 
Kirjuscha schrieb am 05.08.2006 um 23:49:12:
Welche Möglichkeiten gibt es, als freischaffender Musiker ein Visum zu bekommen? ... Wir werden durch einige Musikagenturen vermittelt, in Deutschland, Frankreich und USA, möchten aber gerne in Deutschland bleiben.

Das "Künstlervisum" ist sicher kein Problem (auch bisher gewesen). Was ihr anstrebt ist aber ein dauerhafter Aufenthaltstitel - eine Aufenthaltserlaubnis. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und für "neueinreisenden" nach der "Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung" (BeschV).

Ich bin mir nicht ganz sicher, meine aber, dass
§ 5 (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen) Aufenthaltsgesetz – ist immer relevant
Die Erteilung des Aufenthaltstitels könnte sich in dem Fall richten nach
§ 7  (Besondere Berufsgruppen) der Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (BeschV)

Die Hacken hierbei sind die „Beibehaltung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland“ und die „Dauer der Tätigkeit“ (drei Monate innerhalb von zwölf Monaten bzw Tagesdarbietungen bis zu 15 Tage im Jahr).

Ansonsten käme in Betracht
§ 18 (Beschäftigung) Absatz 2 und 3 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit
§ 39 (Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung) Aufenthaltsgesetz,
§ 42 (Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht) Aufenthaltsgesetz und
§ 23 (Kultur und Unterhaltung) BeschV

Hier müsste aber, nehme ich an, ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen (Engagement in einem Orchester, oder ähnliches), denn das Aufenthaltsgesetz sieht keine selbständige Tätigkeit vor, wenn nicht „in der Regel … mindestens 1 Million Euro investiert und 10 Arbeitsplätze geschafft werden“ ( § 21 - Selbständige Tätigkeit -  Aufenthaltsgesetz).

Mir scheint das Anliegen, in D als ausländischer freischaffender Musiker wohnen zu dürfen, schwer zu realisieren - aber vielleicht gibt es einen besseren Expertenrat.

Eventuell kannst du auch beim Musikinformationszentrum brauchbare Adressen bzw. Tipps finden.

Alles Gute  :) Sondra

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Antwort #2 - 07.08.2006 um 13:51:34
 
guck du auch in diesem Thread  Zwinkernd S.
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Sondra
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Antwort #3 - 10.08.2006 um 14:28:18
 
Kirjuscha schrieb am 05.08.2006 um 23:49:12:
mittlerweile ganz erfolgreich wurde und wir verdienen damit unser Geld

Ach ja, eines habe ich vergessen, möchte es dir / euch aber nicht vorenthalten:

"Ein Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 1 Satz 2 kann nur zu einem Zweck erteilt werden, der in Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 nicht geregelt ist.
Denkbar ist z.B., dass ein vermögender Ausländer sich in Deutschland niederlassen möchte, um hier von seinem Vermögen zu leben
.

Darüber hinaus handelt es sich um eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle. Es gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5. In allen Fällen, in denen auf § 7 Abs. 1 Satz 2 zurückgegriffen wird, ist unter Berücksichtigung der für und gegen den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet sprechenden schutzwürdigen
Individualinteressen des Ausländers
und
öffentlichen Interessen
zu entscheiden. Sind spezielle gesetzliche Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltszweck nicht erfüllt, ist die zuständige Ausländerbehörde nicht berechtigt, weitere auf § 7 Abs. 1 Satz 2 gestützte Ermessenserwägungen anzustellen. (Beispiel: So kann § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht herangezogen werden, wenn dem Ausländer unter Anwendung von § 27 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden soll.) Dies bedeutet aber nicht, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 allein deshalb nicht angewendet werden kann, nur weil der Ausländer aus einem speziell geregelten Grund einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben könnte, es aber nicht will.
So kann etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 auf vermögende Pensionäre angewendet werden, deren erwachsene Kinder im Bundesgebiet leben, sofern keine familiäre Lebensgemeinschaft angestrebt wird, sondern nur reine Besuchsbegegnungen
. Denn dann handelt es sich von vornherein nicht um einen beabsichtigten Aufenthalt aus familiären Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 6, so dass auch keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 vorliegen muss. Ein weiterer Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 Nr. 2 sind etwa auch Fälle, in denen
ein Drittausländer mit Wohnsitz in einem anderen Staat
– auch ggfs. einem Schengen-Staat –
eine Ferienwohnung in Deutschland unterhält, in der er sich häufiger aufhält
. Auf Nr. 6.4.2 wird hingewiesen."

Fazit: bei ausreichendem und nachweisbarem Vermögen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Gruß  :) Sondra
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marita
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Antwort #4 - 12.09.2006 um 15:42:37
 
Hi, Wenn du in Deutschland Dein studium absolviert hast, mußt du nur zum Ausländeramt mit künftigen Veträgen ( z.B. Schreiben Deiner Vermittlungsagentur ), Curriculum, usw.  gehen und ein Aufenthalsterlaubnis als freier Musiker beantragen. Wenn Du Glück hast, kriegst Du es für ein Jahr, dann mußt Du es immer wieder verlängern lassen.Gruß
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