Kirjuscha schrieb am 05.08.2006 um 23:49:12:mittlerweile ganz erfolgreich wurde und wir verdienen damit unser Geld
Ach ja, eines habe ich vergessen, möchte es dir / euch aber nicht vorenthalten:
"Ein Aufenthaltstitel nach
§ 7 Abs. 1 Satz 2 kann nur zu einem Zweck erteilt werden, der in Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 nicht geregelt ist.
Denkbar ist z.B., dass ein vermögender Ausländer sich in Deutschland niederlassen möchte, um hier von seinem Vermögen zu leben
.
Darüber hinaus handelt es sich um eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle. Es gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des
§ 5. In allen Fällen, in denen auf § 7 Abs. 1 Satz 2 zurückgegriffen wird, ist unter Berücksichtigung der
für und gegen den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet sprechenden schutzwürdigen
Individualinteressen des Ausländers
und
öffentlichen Interessen
zu entscheiden. Sind spezielle gesetzliche Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltszweck nicht erfüllt, ist die zuständige Ausländerbehörde nicht berechtigt, weitere auf § 7 Abs. 1 Satz 2 gestützte Ermessenserwägungen anzustellen. (Beispiel: So kann § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht herangezogen werden, wenn dem Ausländer unter Anwendung von § 27 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden soll.) Dies bedeutet aber nicht, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 allein deshalb nicht angewendet werden kann, nur weil der Ausländer aus einem speziell geregelten Grund einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben könnte, es aber nicht will.
So kann etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 auf vermögende Pensionäre angewendet werden, deren erwachsene Kinder im Bundesgebiet leben, sofern keine familiäre Lebensgemeinschaft angestrebt wird, sondern nur reine Besuchsbegegnungen
. Denn dann handelt es sich von vornherein nicht um einen beabsichtigten Aufenthalt aus familiären Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 6, so dass auch keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 vorliegen muss. Ein weiterer Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 Nr. 2 sind etwa auch Fälle, in denen
ein Drittausländer mit Wohnsitz in einem anderen Staat
– auch ggfs. einem Schengen-Staat –
eine Ferienwohnung in Deutschland unterhält, in der er sich häufiger aufhält
. Auf Nr. 6.4.2 wird hingewiesen."
Fazit: bei ausreichendem und nachweisbarem Vermögen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Gruß :) Sondra