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ist das nicht komisch? kann mir jemand weiterhelfe (Gelesen: 2.577 mal)
marita
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag ist das nicht komisch? kann mir jemand weiterhelfe
01.08.2006 um 23:40:22
 
Hallo,

eine Freundin von mir aus Costa Rica, hat im Moment viele Probleme wegen Arbeitserlaubnis.

Sie ist in Deutschland, weil ihr Mann hier studiert. Sie hat auch hier 2 Jahre studiert und hatte ein Studentenvisum, jetzt ist sie aber fertig mit dem Studium und hat ein neues Visum, weil der Mann hier ist. Sie ist Künstlerin und jedesmal wenn sie ein Jobangebot im künstlerischen Bereich bekommt, muß sie dann zum Ausländeramt gehen, um dort eine Arbeitsgenehmigung zu beantragen. So hat sie schon in 2 Theaterproduktionen gespielt. Sie hat z.Z. ein Theaterjob, wo sie ca. 10 Aufführungen hat. Ab Oktober hätte sie einen neuen Job, wo sie 12 Theateraufführungen spielen soll.

Sie hat aber kein Arbeitserlaubnis für den Job ab Oktober bekommen  weinend. Der Grund - laut Ausländeramt - ist , daß sie über 15 oder 17 ( weiß ich nicht so genau ) Aufführungen hat und es soll ein Gesetz geben, welches das nicht erlaubt. Sie darf höchstens in 15 oder wie gesagt 17 Vorstellungen im Jahr spielen.. Um welches Gesetz es geht, wurde es ihr nicht gesagt, sie spricht sowieso kaum deutsch.. unentschlossen

Was soll das denn? ich bin auch Künstlerin und sowas habe ich noch nie gehört!

Kann mir jemand etwas Information geben? Meine Freundin spricht kaum deutsch und kann aus dem Grund keine Infos suchen.

Vielen Dank!

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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 02.08.2006 um 07:23:18
 
Hmmmm,

möglicherweise liegt ein Fall des § 7 BeschV vor ?

Zitat:
§ 7 Besondere Berufsgruppen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an

- Personen einschließlich ihres Hilfspersonals, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland in Vorträgen oder in Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters im Inland tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt,

- Personen, die im Rahmen von Festspielen oder Musik- und Kulturtagen beschäftigt oder im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- und Fernsehproduktionen entsandt werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb, von zwölf Monaten nicht übersteigt,

- Personen, die in Tagesdarbietungen bis zu fünfzehn Tage im Jahr auftreten, oder

- Berufssportlerinnen und Berufssportler oder Berufstrainerinnen und Berufstrainer, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren am Wettkampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtungen Vorgesehen ist, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Verein oder die Einrichtung ein Bruttogehalt zahlt, das mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt und der für die Sportart zuständige deutsche Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Sportbund die sportliche Qualifikation als Berufssportlerin oder Berufssportler oder die fachliche Eignung als Trainerin oder Trainer bestätigt,

- Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dressmen, wenn der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigungen vor deren Aufnahme angezeigt hat.


Nach welcher Rechtsgrundlage und seit wann hat sie die jetzige Aufenthaltserlaubnis, ein Visum halte ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt für unwahrscheinlich.??

Zum Untersched schau in den § 4 AufenthG und die darin enthaltenen Verweise zu den Aufenthaltstiteln.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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marita
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.08.2006 um 15:00:13
 
Danke Ronny  Smiley,

"..Personen, die in Tagesdarbietungen bis zu fünfzehn Tage im Jahr auftreten.."

ich denke es geht wahrscheinlich darum, wobei ich verstehe denn Zusammenhang nicht wirklich. Ist das mit den 15 Tagen was neues?

Was muß man dann machen, wenn die Darbietungen mehr als 15 sind??????

Ich muß sie nochmal alles genau fragen. Ich weiß daß sie irgendeine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland hat, nur aus dem Grund, daß ihr Mann ( auch aus Costa Rica ) sich in Deutschland wegen Studium aufhält. Wie das genau heißt, weiß ich nicht.

Dieses Visum schließt anscheinend die Arbeitstätigkeit nicht ganz aus, denn ihr Mann wird noch 3 Jahre in Deutschland weiterstudieren und sie kann nicht einfach den ganzen Tag zu Hause sitzen bleiben  hä?

Was ich nicht so ganz verstehe ist, wieso darf sie nur 15 Aufführungen oder Darbietungen im Jahr spielen? Normalerweise ist es wichtig, denke ich mal, um Arbeitserlaubnis zu bekommen, wieviel man dabei verdient, und nicht wie oft, man in dem Fall spielt oder?

Ich meine das müsste nicht das entscheidenste sein, sondern eher z.B. wieviel sie insgesamt proben muß, um diese Vorstellungen zu spielen, bzw. wie lange die ganze Tätigkeit dauert. Sie muß fast 3 Monate proben, bevor sie die Vorstellungen spielt. Was ist es dann mit der Probezeit z.B.?

Am besten hätte sie ein Visum als selbständige Künstlerin, da ist es einfacher und sie dürfte im künstlerischen Bereich so oft arbeiten, wie sie will. Laut Ausländeramt, darf sie dieses Visum nur bekommen, wenn sie schon seit 4 Jahren in Deutschland lebt. Sie ist hier aber erst seit ca. 2 1/2 Jahren. Am Anfang hatte sie ein ganz normales Studiumsvisum.

Ach so viele Kleinigkeiten, die das Leben schwer machen, finde ich... Ärgerlich



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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 04.08.2006 um 15:41:56
 
Bis max. 15 Aufführungen kann das Ausländeramt selber üer die Erteliung der Arbeitserlaubnis entscheiden. Darüber hinaus benötigen sie die Zustimmung der Arbeitsverwaltung, die nach § 23 BeschV erteilt werden kann. In dem Fall müßte die Arbeitserlaubnis für jedes neue Engagement auch neu beantragt werden, weil es sich jedes Mal um einen neuen Arbeitgeber handelt. D. h., sofern es sich hier überhaupt um einen Arbeitgeber im eigentlichen Sinn handelt. Für mich hört sich die Sache eher nach einer freiberuflichen Tätigkeit für die sie keine Arbeitserlaubnis in dem Sinn benötigt, da es sich ja auch nicht um eine Beschäftigung handelt und demzufolge BeschV/BeschVerfV nicht anzuwenden sind. Muß Sie sich um KV und Steuern selber kümmern oder wird das übernommen?
Die Erteilung der AE müßte m. E.  in Anlehnung an die selbstädige Tätigkeit nach § 21 geprüft werden, wobei die 15 Stunden unerheblich wären. Fraglich ist dann allerdings, ob sie überhaupt erteilt werden kann.
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holly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 05.08.2006 um 18:08:34
 
Zuerst einmal ist komisch, dass deine Freundin in deutschland studiert haben will aber kein Deutsch spricht. Ich gehe davon aus, dass sie einzig und allein eine Aufenthaltserlaubnis bekommen hat, weil ihr Mann in Deutschland studiert.

Gruß

Holly
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marita
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 10.08.2006 um 13:06:49
 
tja...sie hat hier in Deutschland ein Aufbaustudium im Bereich Tanz gemacht, dafür braucht man kaum deutsch ... Schockiert/Erstaunt
Es gibt in dem Fall andere Auswahlkriterien, mit englisch kommt man irgendwie gut klar.
Es ist wircklich so, ich kenne sehr viele Leute, die hier leben und ganz ganz schlechtes Deutsch sprechen und wenn überhaupt! Augenrollen
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marita
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 10.08.2006 um 13:08:43
 
Hallo Brickbat,

meine Freundin ist selbständig, arbeitet auf Rechnung und muß sich um steuern selber kümmern.
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