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Scheidung Deutscher/Rumänin (Gelesen: 5.970 mal)
Sondra
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Antwort #15 - 04.08.2006 um 11:28:00
 
parlotte schrieb am 03.08.2006 um 20:49:09:
Die Lebensverhältnisse für sie und ihre Tochter (aus 1. Ehe in Rumänien) haben sich so verschlechtert ("Horror-Ehe"). dass sie unbedingt vor Okt. 06 ausziehen mußt!!!!
Was passiert dann mit ihr u. ihre Tochter??? Darf sie überhaupt ausziehen?? Hat sie Recht auf Sozialleistungen (Wohnungsgeld, Überbrückungsgeld)????

Selbstverständlich darf sie ausziehen. Und wenn es sich um eine "Horror-Ehe" handelt, soll sie dies so bald wie möglich tun und zunächst in einem Frauenhaus bzw. Frauenschutzwohnung ziehen. Entsprechende Telefonnummern findet sie im Telefonbuch bzw. kann sie bei der Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte ihrer Stadtverwaltung erfahren. Ein ausgezeichneter Wegweiser bzw. Informationen über das Recht der von häuslicher Gewalt betroffenen Migrantinnen findet ihr bei BIG (anklicken Link). Auch wenn bei euch andere Adressen gelten, das Recht und die Möglichkeiten gelten bundesweit. Es gilt also auch für deine Freundin
Zitat:
Das Aufsuchen des Frauenhauses ermöglicht es, sich aus dem Gewaltverhältnis zu lösen, die eigene Situation zu überdenken und neue Perspektiven zu finden. Die Mitarbeiterinnen beraten und unterstützen jede Frau individuell bei der Klärung ihrer eigenen Situation.
In den Frauenhäusern arbeiten Frauen unterschiedlicher nationaler Herkunft und mit verschiedenen muttersprachlichen Kenntnissen. Darüber hinaus bemühen sich die Mitarbeiterinnen um die Zusammenarbeit mit Sprachmittlerinnen, damit jede Zuflucht suchende Frau die Möglichkeit hat, sich in ihrer eigenen Sprache zu verständigen.
Der Aufenthalt im Frauenhaus ist anonym und kostenlos.

Zufluchtswohnungen oder andere Zufluchtseinrichtungen sind eine weitere Möglichkeit. Keine Frau (auch keine Migrantin) ist heutzutage und hierzulande ohnmächtig den Launen ihres Mannes ausgeliefert. Alles weitere kann sie dann aus dem Frauenhaus heraus mit der Unterstützung der Sozialarbeiterinnen dort erledigen.

Sie soll also nicht mehr warten, sondern handeln. Ich wiederhole - sie braucht keine Ausweisung, und schon gar keine Abschiebung zu befürchten. Und sie soll der Verwaltung ein wenig mehr vertrauen - ihr wird geholfen.

Alles Gute  Smiley Sondra

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parlotte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 04.08.2006 um 16:50:53
 
Hallo Sondra!
Vielen Dank für deinen aufmunteren Worte.
Ich habe heute in Kassel beim Ausländerbeirat angerufen, aber zuständig ist den in Bad Hersfeld wo sie wohnt. Leider, geht keiner ans Telefon! Zum verzweifeln!
Beim Frauenhaus war sie letzte jahr, nur um sich zu erkundigen falls....
Ich habe auch zur ihr gesagt, dass es für sie das beste wäre erstmal dort hinzugehen, so dass sie und ihre Tochter zu Ruhe kommt. Ihr Mann setzt sie sehr unter Druck: "wenn du ausziehst, werde ich die Ehe annulieren (?), so wirdst du zurückgehen wo du hingehöhrst". Dabei ist sie eine sehr intelligente junge Frau (30), liebenswert, hilfbereit und scheut sich nicht von der Arbeit. Den Schritt zum wählen in Frauenhaus zu gehen, hat sie Angst von den Ausländerbehörde.

Ich werde heute nachmittag mit ihr reden.

Vielen Dank Sondra, wir sind nicht alleine und das tut gut zu wissen....

Ich melde mich wieder wenn es was neues gibt. Bis dann,
Marie-Francoise
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Sondra
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Antwort #17 - 07.08.2006 um 09:52:48
 
parlotte schrieb am 04.08.2006 um 16:50:53:
Ihr Mann setzt sie sehr unter Druck: "wenn du ausziehst, werde ich die Ehe annulieren (?), so wirdst du zurückgehen wo du hingehöhrst".
*

Den Schritt zum wählen in Frauenhaus zu gehen, hat sie Angst von den Ausländerbehörde.
**

Hallo Marie-Francoise!

*
Eine Ehe kann aufgehoben („annulliert“) werden nur entsprechend § 1314 BGB
Zitat:
§ 1314 Aufhebungsgründe
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
1.        ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2.        ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3.        ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4.        ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5.        beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

Vermutlich meint der Ehemann deiner Freundin, dass er die Möglichkeit hätte, die Ehe als „Scheinehe“ zu deklarieren und dadurch annullieren zu lassen („Im Bereich des Ausländerrechts werden Ehen oft als Scheinehen bezeichnet, wenn die formale Eheschließung nur den Zweck hat, dem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht in Form einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu verschaffen. … Die Scheinehe … zielt nur auf die Erlangung von (rechtlichen) Vorteilen, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehen soll.“). Nur täuscht er sich gewaltig weil:

1.      eine Scheinehe kann nur im beiderseitigen Einvernehmen geschlossen worden sein und damit würde er sich selbst strafbar machen („Eine Scheinehe kann für den deutschen Ehepartner ... selbst dann strafrechtlich relevant sein, wenn sie nicht gegen Bezahlung eingegangen wird.“) – nachzulesen in Wikipedia . Außerdem „Haben die Eheleute nach der Eheschließung als Ehegatten gelebt, so scheidet eine Aufhebung der Ehe als so genannte Scheinehe gemäß § 1314 II Nr. 5 BGB aus. (OLG Celle, FamRZ 2004, 949)“
2.      die Aufhebung der Ehe wegen „arglistiger Täuschung“ (nach dem Motto „sie hat mich nicht aus Liebe geheiratet, sondern um in D zu bleiben“) scheidet auf alle Fälle auch aus, weil laut OLG-Urteil „Liebe“ kein „objektiver Umstand“ ist („Täuschung über die Liebe oder eheliche Gesinnung ist kein Grund für die Aufhebung einer Ehe ...“) – nachzulesen hier

Also nicht auf diesem Quatsch hören, sondern weitere Informationen zum Scheidungsrecht nachlesen zum Beispiel hier und hier

**
Wenn deine Freundin in einem Frauenhaus zieht, braucht sie erst recht keine Angst vor der Ausländerbehörde haben. Deine Freundin ist auch Mutter, damit zuerst dem Kindeswohl verpflichtet – und es spielt keine Rolle, dass der Mann nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Im Gegenteil – wenn die Umstände des gemeinsamen Lebens Gründe liefern, die eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen (zum Beispiel: der Stiefvater ist gewalttätig, oder es besteht der dringende Verdacht, dass er das Kind missbraucht), dann ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, das Kind zu schützen. Dabei kann sie Unterstützung unter anderem vom Jugendamt bekommen.

Sie muss also garantiert nicht zurück. Last not least, auch wenn sie es gemusst hätte - da wo sie "hingehört" kann sie sicherlich besser leben als wie eine Leibeigene hier.

Alles Gute  Smiley Sondra

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Abu
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Antwort #18 - 07.08.2006 um 18:48:10
 
Sondra schrieb am 03.08.2006 um 09:09:17:
Hallo Marie,

von November 2001 bis August 2006 sind 56 Monate, d.h. 4 Jahre und 8 Monate. Damit ist deine Freundin auf alle Fälle erstmal berechtigt, auch nach der Scheidung in Deutschland zu bleiben und weiterhin zu arbeiten - siehe § 31 AufenthG

Insofern sie den Lebensunterhalt einschließlich ausreichender Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Tochter aus dem eigenen Einkommen (Arbeitslohn, Vermögen, Unterhaltszahlungen des getrennten / geschiedenen Ehemannes) absichern kann, steht einer weiteren Verlängerung (also über das 1 Jahr hinaus) ihrer Aufenthaltserlaubnis nichts entgegen.
Korrekterweise dürfte deine Freundin bereits eine Niederlassungserlaubnis entsprechend § 28 AufenthG besitzen:
Sollte das nicht der Fall sein, erfüllt deine Freundin trotz Trennung / Scheidung bald die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis "aus eigener Kraft" so zu sagen - siehe § 9 AufenthG

Die Betreffende ist Rumänin sprich EU-Bürgerin, also gilt das FreizügG/EU. Da sie weiterhin erwerbstätig ist, hat sie nach § 2 FreizügG/EU unabhängig von der Ehe (und unabhängig von ausreichenden Existenzmitteln sowie KV-Schutz) ein Aufenthaltsrecht.

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Antwort #19 - 07.08.2006 um 18:49:44
 
Abu schrieb am 07.08.2006 um 18:48:10:
Die Betreffende ist Rumänin sprich EU-Bürgerin, also gilt das FreizügG/EU. Da sie weiterhin erwerbstätig ist, hat sie nach § 2 FreizügG/EU unabhängig von der Ehe (und unabhängig von ausreichenden Existenzmitteln sowie KV-Schutz) ein Aufenthaltsrecht.

Abu


Ist natürlich Unsinn! Ich war gedanklich wohl schon im Jahr 2007. Sorry!

Abu
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