parlotte schrieb am 04.08.2006 um 16:50:53:Ihr Mann setzt sie sehr unter Druck: "wenn du ausziehst, werde ich die Ehe annulieren (?), so wirdst du zurückgehen wo du hingehöhrst".
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Den Schritt zum wählen in Frauenhaus zu gehen, hat sie Angst von den Ausländerbehörde.
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Hallo Marie-Francoise!
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Eine Ehe kann aufgehoben („annulliert“) werden nur entsprechend § 1314 BGB
Zitat:§ 1314 Aufhebungsgründe
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
Vermutlich meint der Ehemann deiner Freundin, dass er die Möglichkeit hätte, die Ehe als „Scheinehe“ zu deklarieren und dadurch annullieren zu lassen („Im Bereich des Ausländerrechts werden Ehen oft als Scheinehen bezeichnet, wenn die formale Eheschließung nur den Zweck hat, dem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht in Form einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu verschaffen. … Die Scheinehe … zielt nur auf die Erlangung von (rechtlichen) Vorteilen, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehen soll.“). Nur täuscht er sich gewaltig weil:
1. eine Scheinehe kann nur im beiderseitigen Einvernehmen geschlossen worden sein und damit würde er sich selbst strafbar machen („Eine Scheinehe kann für den deutschen Ehepartner ... selbst dann strafrechtlich relevant sein, wenn sie nicht gegen Bezahlung eingegangen wird.“) – nachzulesen in
Wikipedia . Außerdem „Haben die Eheleute nach der Eheschließung als Ehegatten gelebt, so scheidet eine Aufhebung der Ehe als so genannte Scheinehe gemäß § 1314 II Nr. 5 BGB aus. (OLG Celle, FamRZ 2004, 949)“
2. die Aufhebung der Ehe wegen „arglistiger Täuschung“ (nach dem Motto „sie hat mich nicht aus Liebe geheiratet, sondern um in D zu bleiben“) scheidet auf alle Fälle auch aus, weil laut OLG-Urteil „Liebe“ kein „objektiver Umstand“ ist („Täuschung über die Liebe oder eheliche Gesinnung ist kein Grund für die Aufhebung einer Ehe ...“) – nachzulesen
hierAlso nicht auf diesem Quatsch hören, sondern weitere Informationen zum Scheidungsrecht nachlesen zum Beispiel
hier und
hier**
Wenn deine Freundin in einem Frauenhaus zieht, braucht sie erst recht keine Angst vor der Ausländerbehörde haben. Deine Freundin ist auch Mutter, damit zuerst dem Kindeswohl verpflichtet – und es spielt keine Rolle, dass der Mann nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Im Gegenteil – wenn die Umstände des gemeinsamen Lebens Gründe liefern, die eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen (zum Beispiel: der Stiefvater ist gewalttätig, oder es besteht der dringende Verdacht, dass er das Kind missbraucht), dann ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, das Kind zu schützen. Dabei kann sie Unterstützung unter anderem vom Jugendamt bekommen.
Sie muss also garantiert nicht zurück. Last not least, auch wenn sie es gemusst hätte - da wo sie "hingehört" kann sie sicherlich besser leben als wie eine Leibeigene hier.
Alles Gute
Sondra
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