parlotte schrieb am 02.08.2006 um 19:57:16:seit Nov. 2001 mit einem Deutscher verheiratet ... ist Berufstätig (fest eingestellt, 30 Std-Woche) ... hat eine Tochter aus einer frühere Ehe ... die bei Ihr wohnt.
Kann sie in Deutschland bleiben?
Hallo Marie,
von November 2001 bis August 2006 sind 56 Monate, d.h. 4 Jahre und 8 Monate. Damit ist deine Freundin auf alle Fälle erstmal berechtigt, auch nach der Scheidung in Deutschland zu bleiben und weiterhin zu arbeiten - siehe § 31
AufenthG Zitat:(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
1. die
eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat ... .
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Insofern sie den Lebensunterhalt einschließlich ausreichender Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Tochter aus dem eigenen Einkommen (Arbeitslohn, Vermögen, Unterhaltszahlungen des getrennten / geschiedenen Ehemannes) absichern kann, steht einer weiteren Verlängerung (also über das 1 Jahr hinaus) ihrer Aufenthaltserlaubnis nichts entgegen.
Korrekterweise dürfte deine Freundin bereits eine Niederlassungserlaubnis entsprechend § 28
AufenthG besitzen:
Zitat:(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Sollte das nicht der Fall sein, erfüllt deine Freundin trotz Trennung / Scheidung bald die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis "aus eigener Kraft" so zu sagen - siehe § 9
AufenthG Zitat:(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Für die Vorbereitung und Durchführung der Scheidung braucht sie dennoch einen guten / eine gute Anwalt / Anwältin. Beratung und Hilfe kann sie finden bei der
Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen
Landesausländerbeirat
Kaiser-Friedrich-Ring 31
65185 Wiesbaden
Tel.: 0611/ 98 99 5-0
Fax: 0611/ 98 99 5-18
e-mail: agah@agah-hessen.de
www.agah-hessen.de und
Ausländerbeirat Kassel
Postfach 10 26 60
34112 Kassel
Tel.: 0561/787-1247
www.stadt-kassel.deAlles Gute
Sondra