tempel_der_wellnes schrieb am 02.08.2006 um 14:46:11:Auch in Thailand bzw Dänemark braucht man wenn man geschieden ist ein Ehefähigkeitszeugniss und bzw. Scheidungsurteil.
Wenn eine Ehe aufgrund von Formfehlern geschlossen wurde kann sie doch nicht ordnunggemäss registriert werden. Meine Dolmetscherin meinte auch das da die Thai Botschaft beide Augen zugedrückt hat. Meine Frau ? hat gar nichts außer ihren Paß vorlegen müßen.
Ok, sollte jemand Prob haben seine Thai Frau nach Deutschland einreisen lassen, dann kann ich das nicht nachvollziehen, ist ganz esay. Siehe bei mir!
Stelle meine Fall gerne zur Verfügung.
Obwohl mir Deine Motivation und Deine Fragen noch immer nicht klar sind:
Ob die Ehe auch nach
deutschem Recht wirksam ist, hab ich bislang nicht beurteilt weil mir dazu auch noch einige Rechtsquellen fehlen würden
Grundsätzlich gilt, dass sich die Eheschließung nach der am Ort der Eheschließungshandlung geltenden Rechtslage richtet. Vorliegend wäre also zu prüfen , ob in der Tschechischen Republik ein Deutscher eine Thailänderin im thail. Konsulat heiraten darf. Wir haben so eine Regelung im Art. 13 EGBGB für die Eheschließung von Ausländern in Deutschland, ich weiß allerdings nicht , ob es so was in der Tsch.Rep. vergleichbar gibt.
Dass daneben die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen vorliegen müssen (nach deutschem und thail. Recht) ist klar. Materiell ist weder nach deutschem noch nach thail. Recht die Vorlage eines
EFZ als materiellrechtliche sondern nur als formalrechtliche Vorfrage zu bewerten. Da die Vorlage bzw. die Nichtvorlage keine materiellrechtliche Gültigkeitsvoraussetzung ist, wäre die Ehe (unter der Bedingung dass die Formfrage oben geklärt wird) gültig.
Gäbe es in der Tschechischen Republik eine dem deutschen Art. 13 EGBGB vergleichbare Regelung nicht, wäre die Ehe null und nichtig, da die dort geltenden formellen Eheschließungsvoraussetzungen nicht eingehalten worden wären
Aber leider ist das aus meinen Quellen nicht abschließend zu beantworten.
Grüße
Ronny