sera schrieb am 13.07.2006 um 19:07:07:hab ich wirklich anspruch darauf?wisst ihr das ganz sicher?
§ 51: Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.
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51.4 Wiedereinreisefrist bei Niederlassungserlaubnis oder wegen öffentlicher Interessen51.4.1 § 51 Abs. 4 gibt einen
Regelanspruch auf die Bestimmung einer Wiedereinreisefrist
51.4.1.1 -
allen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen und sich lediglich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde (
z. B. für ein Studium oder eine sonstige Ausbildung
) länger als sechs Monate im Ausland aufhalten wollen, und
51.4.1.2 - den Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (z.B. als Entwicklungshelfer). Nicht zu prüfen ist, ob der Aufenthaltszweck seiner Natur nach nur einen vorübergehenden Aufenthalt erfordert.
51.4.2
Die Dauer der Wiedereinreisefrist bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck. Die Frist kann so bemessen werden, dass dem Ausländer nach Erledigung des Auslandsaufenthaltszwecks drei Monate Zeit für die Wiedereinreise bleiben.
(
ich meine, dass damit klarstellt wird, dass deine ABH dir zum Beispiel zumindest eine Frist von 3 Jahre + 3 Monate vom Anfang an gewähren sollte). Eine Verlängerung der Frist ist möglich, solange sie noch nicht abgelaufen ist.
51.4.3 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 gelten nur für den durch diese Vorschrift begründeten Regelanspruch, nicht für eine Ermessensentscheidung nach Absatz 1 Nr. 7. Auch Ausländern, die lediglich einen befristeten Aufenthaltstitel besitzen, kann nach Ermessen durch Bestimmung einer Wiedereinreisefrist ein längerer Auslandsaufenthalt ohne Verlust ihres Aufenthaltstitels ermöglicht werden. Bei Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient oder die einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels haben, kann jedoch die Bestimmung der Wiedereinreisefrist ggf. mit einer vorzeitigen befristeten Verlängerung des Aufenthaltstitels verbunden werden."
Das ist die Erläuterung aus den so genannten "Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU" des BMI.
Deine ABH verwechselt das mit § 51: Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
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51.2 Fortgeltung des Aufenthaltsrechts für Rentner und deren Ehegatten51.2.1 Die in § 51 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt sein. Die Nachweise, ob der Lebensunterhalt (§ 2 Abs. 3) gesichert ist, hat der Ausländer beizubringen (§ 82 Abs. 1 und 2). Die in § 51 Abs. 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung kann auch nach der Ausreise ausgestellt werden ..."
Sondra