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brauche dringend eure hilfe bezüglich aufenthaltst (Gelesen: 5.673 mal)
sera
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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05.07.2006 um 16:28:21
 
als 6 monate im ausland verbringen.

hallo erst einmal an alle und vorab schoneinmal danke für eure hilfe.

ich habe folgendes problem,

seit februar studiere ich an einer uni in rio de janeiro filmregie,habe selbst einen kroatischen pass und auch eine unbefristete aufenthaltserlaubniss,bin hier geboren,aufgewachsen und hab mein ganzes leben hier gelebt bis zum jetzigen alter von 27.
nun hab ich auch mitbekommen das diese nach einem aufenthalt von mehr als 6 monaten im ausland erlischt.
das problem bei der sache ist,dass ich zum einem wg meiner brasilianischen freundin nach brasilien zum studieren bin(weil sie nicht herkommen kann,wg finanziellen gründen und selbst auch noch mitten im studium steckt) und weil ich den studiengang in brasilien in 3 jahren mit bachelor machen kann,was in deutschland um einiges länger dauert.

soweit so gut.ich bin letzten freitag zurück gekommen und war ca. 5 monate weg,hab also meine aufenthaltserlaubniss noch.ich würde aber gerne im august gerne wieder runter um weiter zu studieren,wenn ich dann wieder vor ablauf der 6 monate komme,is dann alles rechtens?oder wie genau verhält sich das mit der frist?
habe gestern mit der ABH telefoniert und nachgefragt,neben einer sehr miesen behandlung der beamtin gabs die info das meine erlaubniss so auf jeden fall erlischt und ich nie wieder eine beantragen könnte.
eine fristverlängerung könne sie mir nich geben da das ganze nichts mit deutschland zu tun hat und ich mich eben entscheiden soll was ich will.
is das denn wirklich möglich?ich will doch nich mein ganzes leben dort verbringen,nur mein studium rum und gut is.hab ich absolut kein anspruch auf ne verlängerung der frist?und wenn ich die erlaubniss verliere,kann ich dann wirklich nie wieder eine beantragen,obwohl meine ganze familie noch hier wohnt und arbeitet und mein bruder sogar ne deutsche staatsangehörigkeit hat?
wie verhält es sich den mit dem recht auf wiederkehr?

ich bin echt verzweifelt und weiss echt nich mehr was ich machen soll,auf jeden fall fühl ich mich mal wieder wie mensch 2. klasse.

ich hoffe ihr könnt mir wirklich weiter helfen.

wäre euch serh dankbar.

p.s.:sorry das alles klein geschrieben is,die shift taste funktioniert nicht mehr.

nochmals danke
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Abu
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Antwort #1 - 05.07.2006 um 19:28:48
 
Hi,

Ich denke, die Dame von der ABH ist auf dem falschen Dampfer.

Erstens:
sera schrieb am 05.07.2006 um 16:28:21:
soweit so gut.ich bin letzten freitag zurück gekommen und war ca. 5 monate weg,hab also meine aufenthaltserlaubniss noch.ich würde aber gerne im august gerne wieder runter um weiter zu studieren,wenn ich dann wieder vor ablauf der 6 monate komme,is dann alles rechtens?oder wie genau verhält sich das mit der frist?
habe gestern mit der ABH telefoniert und nachgefragt,neben einer sehr miesen behandlung der beamtin gabs die info das meine erlaubniss so auf jeden fall erlischt und ich nie wieder eine beantragen könnte.

Es ist fraglich, ob Dein Aufenthaltstitel erlischt, obwohl Du wieder vor Ablauf der 6 Monatsfrist einreist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Du "aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist". Ein auf 3 Jahre befristetes Auslandsstudium ist aber ein vorübergehender Grund.

Zweitens:
Zitat:
eine fristverlängerung könne sie mir nich geben da das ganze nichts mit deutschland zu tun hat und ich mich eben entscheiden soll was ich will.
is das denn wirklich möglich?ich will doch nich mein ganzes leben dort verbringen,nur mein studium rum und gut is.hab ich absolut kein anspruch auf ne verlängerung der frist?

Du hast einen Anspruch auf eine Fristverlängerung. Vgl. § 51 Abs. 4 AufenthG:
Zitat:
Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt ...


Abu

P.S.:
Wenn Du Dich schon länger als 15 Jahre rechtmäßig in D aufhältst und Dein Lebensunterhalt gesichert ist, erlischt Deine Niederlassungserlaubnis sowieso nicht. Vgl. § 51 Abs. 2 AufenthG:
Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. ... Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.





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ronny
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Antwort #2 - 05.07.2006 um 19:36:07
 
Zitat:
Du hast einen Anspruch auf eine Fristverlängerung.


Jein,

weil diese Regelung nur im Regelfall gilt Zwinkernd

D.h. in einem Nicht-Regelfall (=atypischer Fall) wird eben keine längere Frist bestimmt.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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sera
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 05.07.2006 um 20:13:36
 
wie kann ich den anspruch denn begründen?

ich kapier das auch  nich wirklich,

"Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. ... Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."

die dame auf der abh meinte das alles erlischt ob aufenthaltserlaubniss oder niederlassungserlaubniss.was stimmt den nun?

ich lebe seit meiner geburt hier,also 27 jahre,war jetzt eben von feb.06 bis eben in brasilien und hab dort angefangen zu studieren.bin aber immer noch hier gemeldet.alles ganz normal.
für meinen lebensunterhalt kommen wohl offiziell meine eltern auf,oder wie läuft das denn genau?

und wie läuft es denn genau mit der wiederbeantragung des aufenthaltstitels?
hab ich wirklich keine möglichkeit wenn ich sie einmal verliere die wieder zu bekommen?

tut mir echt leid hier noch mehr fragen reinzu stellen,bin aber wirklich verzweifelt und am ende.
hab auch nich das bedürfniss mir nochmal infos bei den 2 damen in der abh zu holen,da ich mich nich wieder wie mensch 2. klasse behandeln lassen will.

vielen dank nochmals
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Antwort #4 - 06.07.2006 um 00:13:18
 
ronny schrieb am 05.07.2006 um 19:36:07:
Jein,

weil diese Regelung nur im Regelfall gilt Zwinkernd

D.h. in einem Nicht-Regelfall (=atypischer Fall) wird eben keine längere Frist bestimmt.

Grüße
Ronny Zwinkernd

O.k.. Wobei ich hier bisher keinen "atypischen" Fall erkennen kann, zumal ein Auslandsstudium in den Vorläufigen Anwendungshinweisen explizit als Anwendungsfall genannt wird.

sera schrieb am 05.07.2006 um 20:13:36:
wie kann ich den anspruch denn begründen?

ich kapier das auch  nich wirklich,

"Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. ... Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."

Du mußt das weder besonders begründen, noch den Gesetzestext 100% verstehen. Beantrage einfach unter Verweis auf § 51 Abs. 2 AufenthG eine Bescheinigung, daß Deine Niederlassungserlaubnis bei einem Auslandsaufenthalt fortbesteht.
Das einzige, was Du evtl. tun mußt, ist nachzuweisen, daß Dein Lebensunterhalt gesichert ist, z. B. entsprechende Bescheinigung Deiner Eltern, Gehaltszettel Deiner Eltern, etc. (siehe auch meine Frage weiter unten)

Zitat:
die dame auf der abh meinte das alles erlischt ob aufenthaltserlaubniss oder niederlassungserlaubniss.was stimmt den nun?
Generell stimmt das ja auch, aber bei einem rechtmäßigen Aufenthalt länger als 15 Jahre halt nicht.

Zitat:
für meinen lebensunterhalt kommen wohl offiziell meine eltern auf,oder wie läuft das denn genau?
Ist es denn tatsächlich anders?

Zitat:
und wie läuft es denn genau mit der wiederbeantragung des aufenthaltstitels?
hab ich wirklich keine möglichkeit wenn ich sie einmal verliere die wieder zu bekommen?
So ohne weiteres nicht...

Zitat:
hab auch nich das bedürfniss mir nochmal infos bei den 2 damen in der abh zu holen,da ich mich nich wieder wie mensch 2. klasse behandeln lassen will.
Deine Infos erhältst du ja jetzt hier...  Zwinkernd

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 06.07.2006 um 14:48:34
 
super,danke euch allen sehr,

das heisst also ich hab ne chance ne fristverlängerung zu bekommen.

meine frage is gerade nur,ich hab ne unbefristete aufenthaltserlaubniss und keine niederlassungserlaubniss,dass heisst ich müsste erst eine niederlassungserlaubniss beantragen?

und gibt es irgendwie ein hauptamt der abh?berlin vielleicht?wo ich den antrag direkt hinschicken könnte,ohne das ich nochmals zu der abh hier muss,hab angst dass die mir dass verbocken.

nochmals danke
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Antwort #6 - 06.07.2006 um 15:12:45
 
sera schrieb am 06.07.2006 um 14:48:34:
...dass heisst ich müsste erst eine niederlassungserlaubniss beantragen?


Nein. Seit dem 1.1.2005 gibt es keine unbefristete AE mehr. Mit Inkrafttreten den neuen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gibt es als unbefristeten Aufenthaltstitel nur noch die Niederlassungserlaubnis. Die alten Aufenthaltsberechtigungen und unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse gelten automatisch als Niederlassungserlaubnis fort, hier braucht also nicht beantragt oder geändert werden, so lange der alte Pass noch gilt. Bei Neuausstellung des Passes und Übertragung des Titels wird dann eine NE eingeklebt.

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#101
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 06.07.2006 um 15:19:33
 
hallo ralf,vielen dank für deine mühe,

könntest du mir sagen wo ich dieses formular zum beantragen bekomme?
gibts das irgendwo als pdf download?

und kann ich es direkt nach berlin schicken oder muss ich es über die abh in dem landkreis wo ich gemeldet bin beantragen?

nochmals danke
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Antwort #8 - 06.07.2006 um 15:34:50
 
sera schrieb am 06.07.2006 um 14:48:34:
das heisst also ich hab ne chance ne fristverlängerung zu bekommen.

Nein. Daß heißt, daß Dir die ABH bestätigen soll, daß Dein Aufenthaltstitel überhaupt nicht erlischt. Dann brauchst Du nämlich keine Fristverlängerung.

Erst wenn das nicht funktioniert, weil Du die Sicherung des Lebensunterhalts nicht nachweisen kannst, solltest Du eine Fristverlängerung beantragen.    

Zitat:
und gibt es irgendwie ein hauptamt der abh?berlin vielleicht?wo ich den antrag direkt hinschicken könnte,ohne das ich nochmals zu der abh hier muss,hab angst dass die mir dass verbocken.
sera schrieb am 06.07.2006 um 15:19:33:
könntest du mir sagen wo ich dieses formular zum beantragen bekomme?
gibts das irgendwo als pdf download?

und kann ich es direkt nach berlin schicken oder muss ich es über die abh in dem landkreis wo ich gemeldet bin beantragen?

Ich glaube nicht, daß es hierfür ein Formular gibt und Du mußt schon zur Deiner ABH gehen.

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Antwort #9 - 11.07.2006 um 19:06:27
 
hallo,nochmals danke für eure hilfe.

wollte nur nochmal rückfragen ob zuim gesicherten lebensunterhalt ein schreiben der eltern ausreicht,also wo meine eltern bestätigen das mein lebensunterhalt gesichert ist?

da ich student bin,wüsste ich nich wie es denn sonst wäre?

und muss ich mir das im pass auf jeden fall bestätigen lassen?

oder könnte ich auch so ausreisen und es passiert nix?
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Antwort #10 - 13.07.2006 um 17:46:58
 
hallo,komm gerade zurück von der abh.
die meinten das die regelung nur für rentner gilt bezüglich des nicht erlöschens der niederlassungserlaubniss,und haben mir jetzt eine fristverlängerung für ein jahr gegeben die ich dann nochmal verlängern kann.

aber kann das sein?das nur rentner drauf anspruch haben?

wo steht denn das genau?

nochmals danke
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Antwort #11 - 13.07.2006 um 18:17:30
 
Zitat:
aber kann das sein?das nur rentner drauf anspruch haben?


Kann es sein dass die Kollegen noch mit dem AuslG arbeiten ? *Scherzfrage*

Im § 51 Abs. 2 AufenthG steht vom Rentenbezug kein Wort, dort genügt neben der Sicherung des Lebensunterhaltes lediglich der 15 -jährige rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland.

Den § 51 AufenthG kannst Du direkt nachlesen.

Das AuslG ist nie meine Baustelle gewesen aber irgendwo hab ich da mal was von Rentnern gelesen ...

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Antwort #12 - 13.07.2006 um 19:07:03
 
ronny schrieb am 13.07.2006 um 18:17:30:
Kann es sein dass die Kollegen noch mit dem AuslG arbeiten ? *Scherzfrage*
...
Das AuslG ist nie meine Baustelle gewesen aber irgendwo hab ich da mal was von Rentnern gelesen ...

Ich denke, Du vermutest richtig. Vgl. § 44 Abs. 1 a AuslG:
Zitat:
(1a) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er
1. eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, daß er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß, und
2. einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießt.

Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden. Zum Nachweis des Fortbestandes der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltsberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag eine Bescheinigung aus.


@ Sera, zur Erläuterung: Das Ausländergesetz (AuslG) wurde zum 1.1.2005 vom Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgelöst.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 13.07.2006 um 19:07:07
 
was kann ich denn da machen?mich von einem anwalt ,spezialisiert im ausländerrecht, beraten lassen?
hab ich wirklich anspruch darauf?wisst ihr das ganz sicher?

ich bin echt am verzweifeln,habe vorhin mit 3 beamten rumdiskutiert und alle meinten einstimmig das wäre nur für rentner der fall.gibt es denn eine hauptstelle in berlin?eine offizielle stelle um mein recht durchzusetzen?

was würdet ihr mir denn jetzt empfehlen?
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Antwort #14 - 18.07.2006 um 11:36:10
 
da ihr zu meiner situation bescheid wisst,wollt ich hier noch zusätzlich fragen ob ich mich ohne weiteres einbürgern lassen könnte,speziell in meiner situation.
hab ja jetzt ne ausreisefristverlängerung und gemeldet bin ich auch hier in deutschland.

oder könnten die probleme machen weil ich im ausland studiere?selbst mit absegnung der abh??

nochmals dankeschön
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