xxsnoopyxx schrieb am 06.07.2006 um 11:46:28:ich bin ja mit einem tunesier zusammen der im asyl lebt, wie ist das denn wenn man nicht heiratet aber ein kind von ihm erwartet? bekommt er dann auch ein aufenthaltserlaubnis oder wie läuft das ab? Wie ist das mit Vaterschaftstest? muss man den erst nach der Geburt machen?
Mein freund meinte er bekommt die Aufenthaltserlaubnis erst wenn das Kind 1 Jahr alt ist?!
KLÄRT MICH MAL JEMAND BITTE RICHTIG AUF!!!!!
ich höre mal dies und mal das!! Ich kann ihn nicht heiraten weil ich sonst meine familie verliere, will aber das er für das Kind da ist, und auch evt für mich....
Wenn er eine gültige Vaterschaftsanerkennung und eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht, beides mit Deiner Zustimmung, macht, dann hat er prinzipiell einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge. Test ist nicht erforderlich.
Personensorge für noch Ungeborene gibt es allerdings nicht, allenfalls die Situation, daß Du als werdende Mutter Beistand benötigst. Personensorge ist nicht auf Kinder ab dem zweiten Lebensjahr beschränkt.
Die sich abzeichnenden Konflikte jeweils für den Fall der Eingehung oder Nichteingehung einer Ehe sind ärgerlich, von der Ehe hätte er aufenthaltsrechtlich nur bis zur Geburt Eures Kindes einen größeren Vorteil, weil er danach unter den vorgenannten Voraussetzungen prinzipiell ohnehin bei Euch sein darf.
Um Dir und dem Kind jetzt Unterhalt zu leisten, benötigt Dein Tunesier einen Aufenthaltstitel mit Gestattung der Erwerbstätigkeit. Würde die Behörde diesen sofort erteilen, so würden für den Fall, daß er dann tatsächlich arbeitet, die Sozialkassen entlastet. Für werdende Väter bedürfte es dann aber einer sinngemäßen (analogen) Anwendung der §§, darauf wird sich nicht jede Behörde einlassen.
Was außer dem "passend" nicht auffindbar gewesenen Paß hat er sich denn noch zuschulden kommen lassen?
Gruß, ULF